Emissionshandel

Einführung

Die Energie- und Klimapolitik steht vor den Herausforderungen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf 2° C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und gleichzeitig eine sichere, wirtschaftlich und sozial verträgliche weltweite Versorgung mit Energie zu gewährleisten. Wichtige Klimaschutzvereinbarungen auf internationaler Ebene sind die 1994 in Kraft getretene Klimarahmenkonvention und das 2005 in Kraft getretene Kyoto-Protokoll.

Der Europäische Rat hat im Frühjahr 2007 einen Beschluss gefasst, in dem sich die EU bis 2020 zur Senkung der Treibhausgas-Emissionen gegenüber 1990 um mindestens 20 % und bei vergleichbaren Verpflichtungen anderer Industrieländer um 30 % verpflichtet. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die CO2-Emissionen bis 2020 um 40 % gegenüber 1990 zu senken.


Als ein Instrument zur Minderung der CO2 -Emissionen ist am 1. Januar 2005 ein EU-weiter Emissionshandel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten auf Basis der Emissionshandels-Richtlinie (durch das Treibhausgas Emissionshandelsgesetz –TEHG- in nationales Recht umgesetzt) eingeführt worden.

Das Emissionshandelssystem schafft eine wirtschaftliche Basis, den Ausstoß des klimaschädlichen Gases CO2 dort zu reduzieren, wo die Vermeidung am kostengünstigsten ist. Dies bedeutet, dass ökologisch wirksames Handeln ökonomisch umgesetzt wird. Die Zertifikate sind handelbar. Erreicht das Unternehmen seine erforderlichen Emissionsreduktionen durch eigene kostengünstige CO2-Minderungsmaßnahmen, kann es nicht benötigte Zertifikate am Markt verkaufen. Alternativ kann es Zertifikate am Markt zukaufen, falls eigene Minderungsmaßnahmen teurer würden.

Vom Emissionshandel werden Anlagen der Energiewirtschaft sowie industrielle Anlagen je nach Branche ab einer gewissen Größe erfasst. Damit wurden bundesweit die Betreiber von insgesamt 1.849 Energie- und Industrieanlagen – darunter zunächst 52 aus Schleswig-Holstein - gesetzlich verpflichtet, an dem Handel teilzunehmen. Für die Umsetzung wurde die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt; Deutsche Emissionshandelsstelle) geschaffen, welche dem Umweltbundesamt angegliedert ist.

In der zweiten Handelsperiode 2008-2012 hat sich die Anzahl der teilnehmenden Anlagen auf insgesamt 1.665 bundesweit und auf 44 Anlagen landesweit reduziert.

Für die dritte Handelsperiode 2013-2020 wurden im Rahmen des EU Energie- und Klimapakets wichtige Neuregelungen in einer EU-Richtlinie beschlossen. Zum einen wird es dann keine nationalen Allokationspläne mehr geben, sondern vorgegebene EU-weite und nationale Obergrenzen für die CO2-Quellen, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen. Die Obergrenzen werden jährlich um 1,74 % gesenkt und sollen im Jahr 2020 einen Stand erreichen, der eine Verminderung um 21 % gegenüber den Emissionen des Jahres 2005 darstellt. Zum anderen wird für die Stromproduktion in Bestands- und Neuanlagen eine 100-prozentige Auktionierung eingeführt (mit begrenzten Ausnahmen von der Vollauktionierung für einzelne neue Mitgliedstaaten. Für Anlagen der Industrie wird der Auktionsanteils der Zertifikate schrittweise von 20 % auf 70 % gesteigert, wobei die kostenlosen Zertifikate auf der Basis von "Top-ten"-Benchmarks zugeteilt werden sollen. Für besonders energie- und handelsintensive Industrien (mit so genanntem "Carbon-Leakage-Risiko") erfolgt weiterhin eine kostenlose Benchmarkzuteilung.

Nationale Umsetzung des Emissionshandels

Rechtliche Grundlage für die nationale Umsetzung des Emissionshandels ist das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Im TEHG werden Überwachungs- und Steuerungsaufgaben, die Führung des Nationalen Registers sowie die nationale und internationale Berichterstattung geregelt.

In Nationalen Allokationsplänen legen die Mitgliedstaaten sowohl die Gesamtmenge der Zertifikate als auch deren Verteilung fest. Die Regelungen des Nationalen Allokationsplans werden in Deutschland rechtlich durch die Zuteilungsgesetze umgesetzt. Das Zuteilungsgesetz 2012 für die zweite Handelsperiode 2008-2012 ist im August 2007 in Kraft getreten.

Die meisten Vollzugsaufgaben werden durch die Deutsche Emissionshandelsstelle wahrgenommen. Die Bundesländer haben Aufgaben im Bereich des Monitoring Aufgaben übernommen.

Die Betreiber der im Anhang 1 zum TEHG genannten emissionshandelspflichtigen Anlagen sind gemäß § 5 Absatz 1 TEHG verpflichtet, die durch ihre Anlagen verursachten Kohlendioxidemissionen zu ermitteln und diese bis zum 1. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Landesbehörde zu berichten (Emissionsbericht). Zuständige Landesbehörde ist in Schleswig-Holstein das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR).

Basis für die Ermittlung der Emissionen und somit auch für den Emissionsbericht ist ein Monitoringkonzept gemäß Monitoring-Leitlinien 2007 der EU-Kommission. In diesem ist darzulegen, wie, in welchem Umfang und mit welcher Genauigkeit die CO2-Emissionen ermittelt und überwacht werden.

Zur Gewährleistung einer gleichen Vorgehensweise bei der Ermittlung der CO2-Emissionen i. S. der Monitoring-Leitlinien, wurde bei der DEHSt ein Arbeitskreis aus Vertretern der DEHSt, des Bundes und der Länder gebildet.

Durchführung des Emissionshandelsgesetzes in Schleswig-Holstein

Nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens für die Handelsperiode 2008 – 2012 durch die DEHSt unterliegen in Schleswig-Holstein 44 Anlagen von 30 Betreibern dem Emissionshandel. Jedes betroffene Unternehmen erhält für seine Anlage Emissionsberechtigungen. Jede Emissionsberechtigung bedeutet die Befugnis für eine Emission einer Tonne CO2 oder CO2-Äquivalent pro Jahr. Das jährliche Zuteilungsvolumen für Schleswig-Holstein beträgt 6,88 Mio. t CO2.

Bundesweit beträgt das jährliche Zuteilungsvolumen bezogen auf 1.665 Anlagen 377 Mio. t CO2. Der Anteil Schleswig-Holsteins am Emissionshandel beträgt bundesgebietsbezogen demzufolge 1,82 %.

Die Verteilung der Emissionsberechtigungen (EB) in Mio. t CO2/a auf die einzelnen Anlagenarten in Schleswig-Holstein stellt sich wie folgt dar:

Grafik: Verteilung der Emissionsberechtigungen (EB) in Mio. t CO²/a auf die einzelnen Anlagenarten in Schleswig-Holstein  Verteilung der Emissionsberechtigungen (EB)(Zum Vergrößern bitte Anklicken.)


Emissionsberichterstattung

Die Betreiber sind verpflichtet, jährlich einen Emissionsbericht vorzulegen.

Die beim LLUR durch den Betreiber der Anlage vorzulegenden Emissionsberichte müssen zuvor von einem amtlich anerkannten Sachverständigen verifiziert werden und umfassen auch das dem Bericht zugrunde liegende Monitoringkonzept.

Das LLUR überprüft stichprobenartig die vorgelegten verifizierten Emissionsberichte und leitet diese gemeinsam mit dem Ergebnis der Prüfung bis zum 31.03. des Folgejahres der DEHSt zu.

Ausblick

Mit Erlass der neuen Emissionshandels-Richtlinie der EU 2009/29/EG vom 23.4.2009 werden ab 01.01.2013 weitere Industrieanlagen (z. B. Anlagen zur Herstellung von Ammoniak) und insbesondere der Luftverkehr in den Emissionshandel mit einbezogen.

Ab 2013 sind bei der Herstellung von Primäraluminium neben CO2 auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und z. B. bei der Herstellung von Salpetersäure auch Distickstoffoxid als weitere klimarelevanten Gase zu berücksichtigen.


Quellennachweis: Deutsche Emissionshandelsstelle



Stand: 19.11.2009

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