Messstellen
Nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz kann aus besonderem Anlass angeordnet werden, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage und soweit § 22 BImSchG Anwendung findet einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage ermitteln lassen muss. Der Anlagenbetreiber muss die geforderten Messungen durch eine von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stelle durchführen lassen.
Die Messstellen müssen zuvor ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an das Personal sowie die gerätetechnische Ausstattung erfüllt sein müssen, Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, praktische Erfahrungen, Anlagenkenntnisse und Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen umfassend darzulegen sind.
Die Überprüfung dieser Voraussetzungen kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme oder im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens durch die zuständigen staatlichen Stellen erfolgen. Soll eine Akkreditierung als Nachweis der Kompetenz für eine Bekanntgabe verwendet werden, sollte der Antragsteller sich vorab mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft in Verbindung setzen, um die staatlichen Randbedingungen (Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, hauptberufliche Tätigkeit, Nebenbestimmungen zur Bekanntgabe) beachten zu können.
Legt eine Stelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung des vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) verabschiedeten Moduls "Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes" vor, so berücksichtigt die zuständige Behörde des Landes bei einem Antrag der Stelle auf Bekanntgabe diese Prüfungen entsprechend. Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch.
Die für die Bekanntgabe zuständige Behörde in Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft. Die Bekanntgabe hat Wirkung nur in Schleswig-Holstein. Anstelle einer in Schleswig-Holstein bekanntgegebenen Stelle ist in der Anordnung auch zu gestatten, eine in einem anderen Bundesland bekanntgegebene Messstelle zu beauftragen. Einer besonderen Gestattung (Zweitbekanntgabe) bedarf es hierfür nicht (Nr. 19.1.5 der Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz). So empfielt es sich, bei der Recherche nach der für die anstehende Messung geeigneten Messstelle auch in den Nachbarbundesländern nach bekanntgegebenen Stellen zu suchen.
Die Recherche selbst wird erleichtert durch ein vom Land Brandenburg initiiertes und betreutes internetbasiertes Recherchesystem (ReSyMeSa). In diesem System sind umfangreiche Abfragemöglichkeiten implementiert, durch die die passenden Messstellen aufgabenbezogen ermittelt werden können. Für die Zukunft ist in Schleswig-Holstein wie auch in einzelnen anderen Bundesländern beabsichtigt, Bekanntgaben ausschließlich durch Aufnahme der Messstelle in dieses Recherchesystem endgültig wirksam werden zu lassen. Dies erfolgte bisher abschließend durch Bekanntgabe im Amtsblatt Schleswig-Holstein.
Für weitere Informationen sowie Antragstellung wenden Sie sich bitte an das:
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Kenn-Nr. V 652
Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Durchwahl: 0431 988-7116