Einführung

Genehmigung von Anlagen

Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes besonders schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Dazu sind in der 4. BImSchV rund 200 Anlagearten aufgelistet, für deren Errichtung und Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

In Schleswig-Holstein verzeichnet man rund 3.000 genehmigungsbedürftige Anlagen und daneben noch etwa 11.000 nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, deren Zulassung in der Regel über das Baugenehmigungsverfahren erfolgt.

Die zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

Für die zügige und rationelle Durchführung von Genehmigungsverfahren hat Schleswig-Holstein spezielle Eckpunkte für eine Optimierung der Genehmigungsverfahren herausgegeben.

Überwachung von Anlagen

Die Überwachung der Emissionen der Anlagen spielt im Hinblick auf die Luftreinhaltung eine besondere Rolle. So werden die kontinuierlich gemessenen Emissionen bestimmter Anlagen mit Hilfe einer Emissionsfernüberwachung (EFÜ) ständig den Überwachungsbehörden übermittelt.

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