Rechtliche Grundlagen

Für den Schutz des Bodens gab bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG ) vom 17. März 1998 (BGBl. I, S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S.3214), keine eigenständige gesetzliche Regelung. Vielmehr wurden zur Bewältigung der Altlastenproblematik verschiedene Vorschriften des Abfallrechts, Wasserrechts und des allgemeinen Ordnungsrechts angewandt. Damit wird neben dem Wasser und der Luft nunmehr auch der Boden als drittes Umweltmedium unmittelbar durch ein Gesetz des Bundes geschützt.

Für die Altlastenbearbeitung werden die Vorschriften des neuen Bodenschutzrechts im Folgenden dargestellt.

Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes

Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens durch Vorsorge, Gefahrenabwehr und Sanierung. Dabei sollen insbesondere nachteilige Einwirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens und seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden (vgl. § 1 BBodSchG).

Als wesentliche Änderung zur bisherigen Rechtslage

  • führt das Bundes-Bodenschutzgesetz Regelungen zur Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden ein,
  • erweitert den Anwendungsbereich auf schädliche Bodenveränderungen und
  • vereinheitlicht die Vorgaben für die Altlastensanierung.
  • Darüber hinaus wird der Kreis der Sanierungspflichtigen gegenüber den bisher nach allgemeinem Ordnungsrecht üblichen Handlungs- und Zustandsstörern erweitert.

Aus der letztgenannten Erweiterung des Kreises der Sanierungspflichtigen ergibt sich eine für den Vollzug wichtige Neuerung gegenüber der alten Rechtslage. Als Verantwortliche kommen künftig in Betracht:

  • Verursacher (§ 4 Abs. 3 S. 1, 1. Alternative),
  • deren Gesamtrechtsnachfolger (§ 4 Abs. 3 S. 1, 2. Alternative),
  • Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 4 Abs. 3 S. 1, 3. und 4. Alternative),
  • handels- und gesellschaftsrechtlich Einstandspflichtige (§ 4 Abs. 3 S. 4, 1. Alternative),
  • Derelinquenten eines belasteten Grundstücks (§ 4 Abs. 3 S. 4, 1. Alternative) und
  • bösgläubige frühere Eigentümer (§ 4 Abs. 6).

Regelungen des Landesbodenschutzgesetzes

Der landesrechtliche Vollzug wird durch das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H., S. 60, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.06.2007, GVOBl. Schl.-H., S.292) sicher gestellt.

Für den Vollzug des Bodenschutzrechts sind in Schleswig-Holstein die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörden zuständig.

Das Landesgesetz enthält für die Altlastenbearbeitung insbesondere folgende Regelungen:

  • Mitteilungspflichten von Behörden und Sanierungspflichtigen gegenüber der unteren Bodenschutzbehörde (§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 LBodSchG),
  • Auskunftspflichten von potentiellen Sanierungspflichtigen gegenüber der unteren Bodenschutzbehörde sowie behördliche Betretungs- und Untersuchungsrechte (§ 2 Abs. 2 LBodSchG),
  • Pflicht der unteren Bodenschutzbehörden zur Führung von Boden- und Altlastenkatastern, in denen die erforderlichen Daten über altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie über Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen erfasst werden (§ 5 Abs. 1 LBodSchG),
  • Führung eines Boden- und eines Altlasteninformationssystems bei der oberen Bodenschutzbehörde (Landesamt für Natur und Umwelt) mit landesweiten raumbezogenen Daten über altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen (§ 5 Abs. 2 LBodSchG) sowie
  • eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen sowie deren Zulassung (§ 11 LBodSchG).

Landesverordnungen zur Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten

Durch Erlass der Landesverordnung zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG vom 23. September (GVBl. Schl.H. 2003, S. 519) und der Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach §18 BBodSchG vom 23.Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007, S.18) wurde von der Verordnungsermächtigung in § 11 LBodSchG Gebrauch gemacht. Die Durchführung des Anerkennungsverfahrens für die Sachverständigen auf die Industrie- und Handelskammer übertragen. Sachverständige können sich für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkennen lassen:

1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/historische Erkundung,
2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,
3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,
5. Sanierung,
6. Gefahrenermittlung,- beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosionen durch Wasser.

Die fachlichen Anforderungen, die die Sachverständigen erfüllen müssen, sind bundesweit einheitlich festgelegt worden. Dies ermöglicht die gegenseitige Anerkennung von Sachverständigen, so dass diese bundesweit tätig werden könnnen.

Eine bundesweite Übersicht der zugelassenen Sachverständigen erhalten Sie unter svv.ihk.de/svvmain.asp.

Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben, können für folgende Sachgebiete:

  1. Feststoffe, anorganische Parameter
  2. Feststoffe, organische Parameter
  3. Feststoffe, Dioxine, Furane
  4. Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser und
  5. Bodenluft und Deponiegas

anerkannt werden.

Rechtsbegriffe

Der zentrale Begriff des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist die schädliche Bodenveränderung. Nach § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Ob eine schädliche Bodenveränderung vorliegt, bestimmt sich nach zwei Kriterien: 1. inwieweit Funktionen des Bodens im Naturhaushalt und ob 2. seiner Eignung als Standort für empfindliche Nutzungen durch Belastungen beeinträchtigt sind. Im ersten Fall liegt eine schädliche Bodenveränderung etwa dann vor, wenn durch Stoffeinträge die Filterfunktion des Bodens beeinträchtigt wird und es dadurch zu nachteiligen Veränderungen des Grundwassers kommt. In seiner Funktion als Standort für empfindliche Nutzungen ist der Boden beispielsweise dann beeinträchtigt, wenn aufgrund von Bodenbelastungen entweder Nahrungs- oder Futtermittel nicht mehr uneingeschränkt angebaut werden dürfen oder Wohngebäude nicht errichtet werden können.

Über den Begriff der schädlichen Bodenveränderung hinaus definiert das Bundes-Bodenschutzgesetz erstmals bundeseinheitlich die Begriffe Altlasten und altlastverdächtige Flächen. Nach § 2 Abs. 5 BBodSchG sind Altlasten

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Unter altlastverdächtigen Flächen sind nach § 2 Abs. 6 BBodSchG Altablagerungen und Altstandorte zu verstehen, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

Vorsorge
§ 7 BBodSchG regelt in Verbindung mit §§ 9 ff. BBodSchV die Vorsorge im Bodenschutzrecht. Danach sind
- Grundstückseigentümer,
- Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und
- derjenige, der Verrichtungen auf einem Gundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können,
verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können, zu treffen.

Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Diese liegt vor, wenn durch die Nutzung die Möglichkeit eines Schadens an den natürlichen Funktionen, den Archivfunktionen oder Nutzungsfunktionen des Bodens nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer auf konkreten, sachlich vertretbaren Feststellung beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist.

Die Erfüllung der Vorsorgepflicht wird durch Vermeiden oder Vermindern von Bodeneinwirkungen erreicht. Die Vorsorgepflicht steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen die unteren Bodenschutzbehörden nur treffen, soweit die Anforderungen nach § 10 BBodSchV, insbesondere die Überschreitung der Vorsorgewerte, erfüllt sind.

Für den Bereich der Landwirtschaft gilt nach § 17 BBodSchG die Vorsorge bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis als erfüllt. Nachstehend die Konkretisierung der guten fachlichen Praxis des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. 02. 1999 über die Grundsätze und Handlungsempfehlungen zur guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach §§17 BBodSchG vom 17. 03. 1998 (Bundesanzeiger, 20. 04. 1999, Seite 658 ff.).

Grundsätze und Handlungsempfehlungen zur guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 BBodSchG vom 17.03.1998

Außer durch das Bodenschutzrecht wird der Boden auch durch andere Fachgesetze geschützt. So regelt zum Beispiel das Bauplanungsrecht (§ 1 a Abs. 1 BauGB) den sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Weiterhin kommen Regelungen des Bundes- und Landes-Naturschutzgesetzes dem Boden zugute.

Zu beachten ist die Ausstrahlungswirkung des Bodenschutzrechtes auf andere Rechtsbereiche. Neuere Rechtsetzungsverfahren, die die Nutzung des Bodens betreffen, werden durch das Bodenschutzrecht beeinflusst. Dies betrifft zum Beispiel die immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten nach der Novelle der Technischen Anleitung (TA) Luft, die beabsichtigten Novellierungen der Klärschlamm- und Bioabfallverordnung sowie die Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zur stofflichen Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen.

Schritte der Altlastenbearbeitung
Auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes untergliedert sich die Altlastenbearbeitung in folgende Arbeitsschritte:

Erfassung
Um das von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten ausgehende Gefährdungspotenzial abschätzen zu können, ist es erforderlich, altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen zu erfassen.

Die Erfassung beinhaltet die Lokalisierung einer altlastverdächtigen Fläche und Sammlung aller Informationen, die über sie verfügbar oder durch ergänzende Ermittlungen zu erhalten sind (SRU, Sondergutachten Altlasten, 1989, Tz. 292).

Im Gegensatz zu den weiteren Stufen der Altlastenbearbeitung hat der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die Erfassung keinen Gebrauch von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemacht, da in den einzelnen Ländern bereits eine ausgeprägte Verwaltungspraxis bestand. Er hat die Länder daher ausdrücklich ermächtigt, die Erfassung in eigener Zuständigkeit zu regeln.

Darüber hinaus können auch Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen in die Erfassung einbezogen werden. Trotz dieser Ermächtigung wird der Rahmen durch die Begriffsdefinitionen der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten durch das BBodSchG eindeutig vorgegeben.

Das Landesbodenschutz- und Altlastengesetz greift diese Regelungskompetenz in § 5 auf. Danach erfasst die untere Bodenschutzbehörde im Boden- und Altlastenkataster altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen. Die obere Bodenschutzbehörde führt ein Altlasten-Informationssystem, in dem die von den unteren Bodenschutzbehörden geführten Kataster zu einem landesweiten Datenbestand zusammengefasst sind (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 LBodSchG).

Unter dem Begriff der Erfassung ist hier die systematische Recherche von Anhaltspunkten in vorhandenen Quellen zu verstehen im Sinne des § 3 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I, S. 1554). Sie soll dazu beitragen, dass Altlasten und schädliche Bodenveränderungen nicht zufällig, beispielsweise bei Baumaßnahmen, sondern gezielt aufgespürt werden, um potentielle Gefahren frühzeitig erkennen und ggf. Maßnahmen einleiten zu können. Die Erfassung soll also nicht auf Einzelfälle beschränkt bleiben, sondern den gesamten Zuständigkeitsbereich der unteren Bodenschutzbehörde umfassen. Durch die Pflicht der nach Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlasten mitzuteilen, soll die untere Bodenschutzbehörde bei der Erfassung unterstützt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBodSchG).

Die unteren Bodenschutzbehörden nehmen auch eine Bewertung der aufgenommenen Informationen vor (§ 5 Abs. 1 S. 2 LBodSchG), die neben der Prüfung auf Kausalität auch die Gewichtung der vorliegenden Anhaltspunkte zur Prioritätensetzung bei der nachfolgenden Bearbeitung beinhaltet. Um eine landesweit einheitliche Bewertung sicherstellen zu können, erfolgt diese nach Vorgaben der oberen Bodenschutzbehörde.

Die Erfassung ist Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Diese Aufgabe wurde ihnen schon vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes bzw. des Landesbodenschutz- und Altlastengesetz durch Erlasse zugewiesen.

Orientierende Untersuchung
Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nach § 3 Abs.1 oder 2 BBodSchV, soll die untere Bodenschutzbehörde die zur Ermittlung des Sachverhaltes geeigneten Maßnahmen ergreifen (Amtsermittlungsgrundsatz, § 9 Abs. 1 BBodSchG). Dazu gehört neben der Historischen Erkundung insbesondere die orientierende Untersuchung nach § 3 Abs. 3 BBodSchV. Art und Umfang dieser Untersuchung regeln sich nach den Anhängen 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

Die Bewertung der Ergebnisse wird unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls vorgenommen. Dabei werden auch die Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung berücksichtigt. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die untere Bodenschutzbehörde von den Verpflichteten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LBodSchG). Daneben besitzt die untere Bodenschutzbehörde Betretungs- und Untersuchungsrechte (§ 2 Abs. 3 LBodSchG).

Detailuntersuchung
Liegt ein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast aufgrund konkreter Anhaltspunkte i.S. von § 3 Abs. 4 BBodSchV vor, dann soll die untere Bodenschutzbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Dies ist in der Regel bei Überschreitung der Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung der Fall, oder wenn deren Überschreitung zu erwarten ist. Insbesondere kann die untere Bodenschutzbehörde gem. § 9 Abs. 2 BBodSchG anordnen, dass die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Gefahrenabwehr Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen. Art und Umfang der Detailuntersuchung nach § 3 Abs. 5 BBodSchV regeln sich nach den Anhängen 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

Die Bewertung der Ergebnisse aus der Detailuntersuchung erfolgt unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere anhand der Maßnahmenwerte der BBodSchV, und daraufhin, inwieweit eine Sanierung oder andere Maßnahmen erforderlich sind (§ 4 Abs. 4 BBodSchV). Die untere Bodenschutzbehörde kann bei altlastverdächtigen Flächen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür verantwortlichen Umstände anordnen. Im Rahmen des § 15 Abs. 1 BBodSchG entscheidet sie über die Überwachung der altlastverdächtigen Flächen. Weiterhin kann sie verlangen, dass die für die Detailuntersuchung notwendigen Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden.

Überwachung von Altlasten
Altlasten unterliegen der Überwachung der unteren Bodenschutzbehörde (§ 15 Abs. 1 BBodSchG). Sie kann - soweit erforderlich - von den Verpflichteten die Durchführung von Eigenkontrollen verlangen (vgl. § 15 Abs. 2 BBodSchG). Dazu gehören u.a. Boden- und Wasseruntersuchungen und der Betrieb von Messstellen. Auf Verlangen der unteren Bodenschutzbehörde müssen diese von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchgeführt bzw. angelegt werden.

Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung
Unter bestimmten Umständen soll die untere Bodenschutzbehörde von den zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchung) sowie die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Altlast, bei der wegen der Verschiedenartigkeit der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von der in besonderem Maße Gefahren ausgehen (vgl. § 13 Abs. 1 BBodSchG).

Die Sanierungsuntersuchung dient u.a. der Prüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen im Hinblick auf das Sanierungsziel, die Wirkungsdauer der Maßnahmen und deren Überwachungsmöglichkeiten sowie die Erfordernisse einer Nachsorge (§ 6 Abs. 1 und Anh. 3. BBodSchV). Die Anforderungen an den Sanierungsplan regeln sich nach § 6 Abs. 2 und Anhang 3 Nr. 2 BBodSchV.

Der Sanierungsplan beinhaltet insbesondere die Darstellung des Sanierungszieles, der Eigenkontrollmaßnahmen während der Sanierung und Überwachung im Rahmen der Nachsorge.

Die untere Bodenschutzbehörde kann den Sanierungsplan für verbindlich erklären (§ 13 Abs. 6 BBodSchG). Dieser hat für die von ihm eingeschlossenen Genehmigungen z.B. aus dem Bau-, Wasser- und Immissionsschutzrecht, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen werden, eine Konzentrationswirkung.

Sanierung
Die untere Bodenschutzbehörde legt die geeigneten und angemessenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Sanierung) fest unter Berücksichtigung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung (§ 4 Abs. 4 BBodSchG, § 5 BBodSchV). Das Bundes-Bodenschutzgesetz definiert als Sanierung

  • die Dekontamination, das heißt Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von Schadstoffen, und
  • die Sicherung, das heißt Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen.

Soweit diese Maßnahmen unzumutbar oder nicht möglich sind, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, insbesondere Nutzungsbeschränkungen durchzuführen. Die näheren Anforderungen regelt § 5 BBodSchV.

Die untere Bodenschutzbehörde ist ermächtigt, eine Sanierungsanordnung nach § 10 Abs. 1 BBodSchG zu erlassen. Darüber hinaus besteht für sie auch noch die Möglichkeit, mit den Sanierungsverpflichteten eine Sanierungsvereinbarung oder einen öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag zu schließen.

Nachsorge
Werden Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren durchgeführt, kann die untere Bodenschutzbehörde Maßnahmen zur Eigenkontrolle verlangen. Da die Wirksamkeit der Maßnahmen zu belegen und dauerhaft zu überwachen ist (§ 5 Abs. 3 BBodSchV), sind die Kontrollen auch von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchzuführen.

Die obigen Ausführungen zum Bundes-Bodenschutzgesetz und insbesondere zur Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zeigen, dass bundeseinheitliche Werte und Anforderungen zur Erfüllung der Pflichten für die Gefahrenabwehr festgelegt worden sind. Es handelt sich dabei um Prüf- und Maßnahmenwerte sowie Bestimmungen von Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen. Durch die bundeseinheitlichen Werte und Anforderungen ist die Altlastenbearbeitung für die Behörden und die Betroffenen übersichtlicher geworden, und die Kosten sind auf den objektiv notwendigen Sanierungsaufwand beschränkt. Insbesondere durch die zwingende Verpflichtung, Sanierungsanforderungen entsprechend der Nutzung des Grundstücks zu verlangen (vgl. § 4 Abs. 4 BBodSchG), findet eine klare Kostenbeschränkung statt.

Durch den erweiterten Kreis der Verantwortlichen wird es den Behörden erleichtert, auf einen Verantwortlichen zugreifen zu können. Dies führt zur finanziellen Entlastung der öffentlichen Haushalte. Insbesondere durch die Möglichkeit Verantwortliche zur Gefährdungsabschätzung heranzuziehen (§ 9 Abs. 2 BBodSchG, vgl. Detailuntersuchung) werden die Behörden entlastet. Nach der früheren Rechtslage konnten die Kosten für Maßnahmen zur Erforschung von Gefahren für den Wirkungspfad Grundwasser nach § 85 Abs. 2 Landeswassergesetz nur den Handlungsstörern auferlegt werden. Aufgrund des § 9 Abs. 2 BBodSchG ist es nun möglich, alle Verpflichteten nach Bundes-Bodenschutzgesetz auch schon im Rahmen der Gefahrerforschung heranzuziehen.

Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG

Der landesrechtliche Vollzug wird durch das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H., S. 60, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.06.2007, GVOBl. Schl.-H., S.292) sicher gestellt.

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