Technische Regeln

Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle - Technische Regeln

Bauabfälle müssen so verwertet bzw. wiederverwendet werden, dass keine Umweltbeeinträchtigungen entstehen, die nicht zu vertreten sind. Zur Konkretisierung dieser Anforderungen hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) im September 1994 und 1995 Technische Regeln für Boden, Straßenaufbruch, Bauschutt MV-Asche und Gießereiabfälle verabschiedet ("Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle"). Sie wurden mit dem Ziel geschaffen, die genannten Abfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen und als Sekundärrohstoffe zu verwerten. Mit ihnen werden die ökologischen Randbedingungen für die Verwertung der vorgenannten Abfälle bestimmt und die technische Grundlage für den Vollzug gebildet.

Die Technischen Regeln sind so aufgebaut, dass die Abfälle - abhängig von stoffspezifischen Belastungen des Materials - in drei Einbauklassen unterschieden werden (Zuordnungswerte Z0, Z1 und Z2). Zu jedem Zuordnungswert werden technische Randbedingungen, ortsspezifische Einbaubeschränkungen und Anwendungsempfehlungen bestimmt bzw. vorgegeben. Die festgelegten Werte sind Vorsorgewerte, die vor allem aus Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes festgelegt wurden.

Die Technischen Regeln wurden in Schleswig-Holstein im April 1998 zur Anwendung und Beurteilung von Entsorgungswegen verbindlich eingeführt. Der Einführungserlass wurde im Amtsbl. Schl.-H. vom 11.05.1998, S.323 veröffentlicht.

Da dieser Erlass nicht die Belange des seit 1999 geltenden Bodenschutzrechtes berücksichtigt, wurde er für die Technischen Regeln zur Verwertung von Bodenmaterial (TR Boden) mit Erlass vom 24. März 2006 geändert (Amtsblatt Schl.-H. S. 267).

Änderungserlass Einführung LAGA M 20

Erlass zur Verfüllung von Abgrabungen

Der Erlass "Anforderungen an den Abbau oberflächennaher Bodenschätze und die Verfüllung von Abgrabungen" (AZ V 505-5803.51-09 vom 14.10.2003) dient der Sicherstellung des einheitlichen Vollzuges in Schleswig-Holstein. Es ist ein gemeinsamer Erlass der obersten Naturschutz-, Wasserwirtschafts-, Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörden des Landes und enthält die wesentlichen Anforderungen, die bei der Zulassung und der Überwachung von Vorhaben zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze und bei der Verfüllung von Abgrabungen in Schleswig-Holstein zu berücksichtigen sind.

Erlass "Anforderungen an den Abbau oberflächennaher Bodenschätze und die Verfüllung von Abgrabungen"

Hinweise zur Anwendung der LAGA Mitteilung 20

Bei der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft (LAGA M 20) handelt es sich um eine Vollzugshilfe, die Hinweise zur Ausübung des Ermessens der Verwaltung bei der Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG enthält. Die darin festgelegten Zuordnungswerte sind Orientierungswerte. Abweichungen von den Zuordnungswerten können dann zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.4.2005 (Az.: 7 C 26.3) zur Verfüllung einer Tongrube berücksichtigt die LAGA M 20 nicht die Anforderungen des geltenden Bodenschutzrechts. Die bislang geltenden " Technischen Regeln zur Verwertung von Boden" sowie das dazugehörige Kapitel im Teil III "Probenahme und Analytik" der LAGA Mitteilung 20 (alt) wurden daher aufgehoben.

Bis zu einer endgültigen Regelung auf Landes- oder Bundesebene können die überarbeiteten Teile II und III der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall für die Bewertung der Schadlosigkeit bei der Verwertung von Boden sowie die Probenahme und Analytik herangezogen werden.

Technische Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial

Verwertung von mineralischen Abfällen - Probenahme und Analytik

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