Gewerbliche Siedlungsabfälle

Am 01.01.2003 ist die Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Sie gilt für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen, und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.

Die Gewerbeabfallverordnung schreibt vor, dass folgende gewerbliche Siedlungsabfälle getrennt erfasst werden müssen:

  • Papier/Pappe, Glas, Metalle, Kunststoffe, Bioabfälle.

Auf Baustellen müssen folgende Fraktionen getrennt gehalten werden:

  • Glas, Kunststoffe, Metalle, mineralische Bau- und Abbruchabfälle.

Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht sind nur eingeschränkt möglich, z.B. wenn die Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder wenn bestimmte Abfälle in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert werden.

In gemischten Siedlungsabfällen, die ohne Vorbehandlung einer energetischen Verwertung zugeführt werden, dürfen Glas, Metalle, mineralische Abfälle und biologisch abbaubare Garten- und Küchenabfälle nicht enthalten sein.

Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, die Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle oder Bau- und Abbruchabfälle annehmen, müssen eine Verwertungsquote von 85 Prozent nachweisen.

Für gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, haben die Erzeuger und Besitzer einen Restabfallbehälter angemessener Größe nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen.

Die Verordnung hatte zum Ziel, Scheinverwertungen in Deponien im Vorfeld der Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung zu reduzieren. Heute leistet sie einen Beitrag zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus Abfällen und zur Schonung der noch relativ knappen Müllverbrennungskapazitäten. In der Praxis mehren sich allerdings die Anzeichen, dass die hohe Verwertungsquote von den Sortieranlagen nur bei vereinzelten Abfallchargen, nicht aber im Jahresdurchschnitt erzielt werden kann. Dies liegt zum Teil daran, dass Holz und Metalle, für die gute Erlöse auf dem Rohstoffmarkt erzielt werden können, in den Mischabfällen kaum noch enthalten sind.

Weitere Informationen

Gewerbeabfallverordnung

Vollzugshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur Gewerbeabfallverordnung

Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle - Hinweise für Abfallerzeuger

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