Einführung

Gemäß § 29 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sind die Bundesländer verpflichtet, für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen:

Die Abfallwirtschaftspläne stellen dar:

  1. die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung sowie
  2. die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen.

Die Abfallwirtschaftspläne weisen aus:

  1. zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen und
  2. geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen.

Die Pläne können ferner bestimmen, welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben.

Diese Ausweisungen können für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.

Die erforderlichen Kapazitäten für die Beseitigung von Abfällen leiten sich aus einer Darstellung und Bewertung der überregionalen Entwicklung von Abfallmengen, Entsorgungswegen und der abfallrechtlichen und abfallwirtschaftlichen Entwicklung ab.

Die Prognose des Verwertungsanteils ist dabei eng verbunden mit politisch programmatischen Aussagen zur Förderung der Abfallvermeidung und Verwertung, zum Wandel der Abfallwirtschaft zur Kreislauf- und Stoffwirtschaft. Damit sind die Pläne eine aktuelle Statusbeschreibung und zeigen auch bestehenden Handlungsbedarf auf.

In Schleswig-Holstein wird der Abfallwirtschaftsplan in folgenden Teilplänen erstellt:

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