Rahmenrichtlinie Konjunkturpaket II
Richtlinie zur Umsetzung der im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes gewährten Finanzhilfen für Maßnahmen der Kommunen und von Dritten in Schleswig-Holstein
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützt der Bund zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder. Hierzu gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Artikel 104 b GG in Höhe von insgesamt 10 Milliarden Euro. Das Land Schleswig-Holstein erhält davon einen Betrag von rd. 322,6 Mio. Euro. 70 v.H. dieser Mittel, also rd. 225,8 Mio. Euro, sollen zur Finanzierung kommunalbezogener Investitionen eingesetzt werden.
Auf dieser Grundlage gewährt das Land nach Maßgabe
- dieser Rahmenrichtlinie,
- der im ANHANG enthaltenen Fördergrundsätze bzw. Förderrichtlinien der Fachressorts,
- des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz) [BGBl. I S. 428],
- der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Durchführung des Zukunftsinvestitionsgesetzes sowie
- der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung (VV/ VV-K zu § 44 LHO)
Zuwendungen für zusätzliche Investitionen der Kommunen und sonstiger Träger, soweit sie Aufgaben der Kommunen erfüllen.
Die Regelungen dieser Rahmenrichtlinie gelten, soweit in den im ANHANG enthaltenen Förderrichtlinien der Fachressorts nichts Abweichendes geregelt ist.
Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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2. Gegenstand der Förderung
2.1 Die Finanzhilfen werden für Maßnahmen in folgenden Förderbereichen gewährt:
A. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
- Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur (Anlage 1)
- Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung) (Anlage 1)
- Einrichtungen der Weiterbildung, wie Volkshochschulen, Bildungsstätten und Musikschulen (insbesondere energetische Sanierung) (Anlage 2); andere Weiterbildungseinrichtungen werden über das Zukunftsprogramm Wirtschaft gefördert
B. Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
- Krankenhäuser (Anlage 3)
- Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV) (Anlage 4)
- ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV) (Anlage 5)
- kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen) (Anlage 4)
- Informationstechnologie (Anlagen 5 und 6)
- sonstige Infrastrukturinvestitionen (Einzelfälle mit besonderem landespolitischen Interesse ohne gesonderte Förderrichtlinie).
Einrichtungen im Förderbereich B außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.
2.2 Maßnahmen sind prinzipiell auch als Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP) möglich, wenn die Voraussetzungen des Zukunftsinvestitionsgesetzes (z.B. Förderzeitraum) eingehalten werden. Dabei ist es nicht zwingend, ÖPP-Projekte vollständig durch private Partner finanzieren zu lassen. Es ist z.B. möglich, dass die Finanzierung einer Bauphase durch die Kommune im ÖPP-Vertrag geregelt wird.
2.3 Maßnahmen, die in Schleswig-Holstein über das Zukunftsprogramm Wirtschaft gefördert werden können, werden nicht nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz unterstützt.
2.4 Für den Förderbereich A stehen einschließlich Landesmitteln und Eigenanteil der Kommunen/Dritten insgesamt rd. 195,7 Mio. Euro, für den Bereich B rd. 105,4 Mio. Euro zur Verfügung. Die Mittel werden im Einzelnen wie folgt kontingentiert:
A. Kommunale Bildungsinfrastruktur| Kreis | in Tausend € |
|---|
| Schulen freier Träger | 4.736 |
| Kiel | 16.254 |
| Lübeck | 15.569 |
| Flensburg | 7.542 |
| Neumünster | 7.887 |
| Dithmarschen | 9.543 |
| Hzgt. Lauenburg | 11.996 |
| Nordfriesland | 12.049 |
| Ostholstein | 12.823 |
| Pinneberg | 19.812 |
| Plön | 7.790 |
| Rendsburg-Eckernförde | 17.046 |
| Schleswig-Flensburg | 11.865 |
| Segeberg | 16.898 |
| Steinburg | 8.978 |
Stormarn
| 14.910 |
| Summe | 195.698 |
| |
B. Kommunale Infrastruktur| Schwerpunkt | in Tausend € |
|---|
| Krankenhäuser | 34.782 |
| Städtebau | 45.322 |
| ländliche Infrastruktur | 14.900 |
| Lärmschutz an kommunalen Straßen | 3.162 |
| Informationstechnologie / Breitband | 6.000 |
| sonstige Infrastrukturmaßnahmen | 1.270 |
| Summe | 105.436 |
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3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Kommunen und sonstige Träger (soweit sie Aufgaben der Kommunen erfüllen) für förderfähige Maßnahmen in Schleswig-Holstein.
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4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 104 b GG
Nach § 1 Abs. 1 des Zukunftsinvestitionsgesetzes sind die Finanzhilfen des Bundes auf Maßnahmen nach Art. 104 b GG begrenzt.
Das bedeutet, dass nur im Falle einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wie z.B. in den Bereichen Kindertagesstätten, Krankenhäuser oder Städtebauförderung, eine Förderung möglich ist.
Sofern eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder besteht, wie z.B. für die Bereiche Schulen oder Weiterbildung werden insbesondere Maßnahmen der energetischen Sanierung gefördert. Förderungsfähig sind in diesem Zusammenhang Investitionsvorhaben, bei denen der Anteil der energetischen Sanierung bezogen auf das Investitionsvorhaben prägend ist. Unter Berücksichtigung des Ziels des Gesetzgebers, deutliche Impulse für Klimaschutz und Energieeffizienz zu setzen und unfinanzierbare Folgekosten (beispielsweise Betriebskosten) zu vermeiden, hat der Anteil der energetischen Sanierung mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu betragen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass investive Begleit- und Folgemaßnahmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Investitionsvorhabens betragen können.
Der oben genannten Beschränkung hat das Land bei der Festlegung der Förderbereiche in Tz. 2.1 Rechnung getragen.
4.2 Zusätzlichkeit
Nach § 3 a des Zukunftsinvestitionsgesetzes werden die Zuwendungen nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss sowohl vorhabenbezogen als auch in Bezug auf die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des jeweiligen Landes einschließlich Kommunen gegeben sein.
Die vorhabenbezogene Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die Finanzhilfen nicht zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens eingesetzt werden, dessen Gesamtfinanzierung bereits durch eine bis zum 27. Januar 2009 bekannt gemachte Haushaltssatzung gesichert ist (Baransatz und Verpflichtungsermächtigung im zugehörigen Haushaltsplan).
Auf Anforderung des Landes sind von den Zuwendungsempfängern geeignete Unterlagen vorzulegen, die die vorhabenbezogene Zusätzlichkeit belegen.
Der Nachweis der Zusätzlichkeit der Gesamtinvestitionen von Land und Kommunen erfolgt durch das Land.
4.3 Doppelförderung
Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104 b GG (z.B. Städtebauförderung, Förderung Kinder unter drei Jahren) und nach dem bis zum 31. August 2006 gültigen Artikel 104 a Abs. 4 GG (z.B. Investitionshilfen Aufbau Ost) oder nach Artikel 91 a GG (Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes) und nach Artikel 91 b GG (Bildungsplanung und Forschungsförderung) oder mit KfW-Darlehensprogrammen durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Zuwendungen nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Ausgenommen von diesem auf den Einsatz von Bundesmitteln bezogenen Doppelförderverbot sind die KfW-Programme "Investitionsoffensive Infrastruktur", die zur Vorfinanzierung des kommunalen Finanzierungsanteils eingesetzt werden können.
Ausschließlich aus Landesmitteln gespeiste Programme können gleichzeitig mit den Zuwendungen nach dieser Richtlinie gewährt werden.
EU-Mittel können gleichzeitig mit den Zuwendungen nach dieser Richtlinie eingesetzt werden, wenn sie nicht der Deckung des vom Land und/oder den Kommunen mindestens zu tragenden 25 %igen öffentlichen Finanzierungsanteils dienen.
4.4 Förderzeitraum
Zuwendungen werden nur in den Jahren 2009 bis 2011 gewährt.
Im Jahr 2011 können Zuwendungen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.
4.5 Sonstige Voraussetzungen
4.5.1 Investitionen sind nur förderfähig, wenn deren längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen vorgesehen ist.
4.5.2 Bei Bauvorhaben ist ein Bauzeitenplan beizufügen.
4.5.3 Bei Maßnahmen der energetischen Sanierung von Gebäuden ist das Anforderungsniveau für Neubauten der EnEV 2007 zu erreichen. Das gilt auch für Teilsanierungen. Hiervon kann nur in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde abgewichen werden. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist es ausreichend, wenn eine möglichst hohe Energieeffizienz erreicht wird. Für Neubauten ist ein energetischer Standard zu erreichen, der das Anforderungsniveau für Neubauten der EnEV 2007 um 30 v.H. übersteigt.
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5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung/Zuschuss im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung bewilligt. Eine Nachbewilligung ist nur im Fall der Tz. 5.2 Satz 3 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
5.2 Die Regelförderquote beträgt bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Finanzschwache Gemeinden und Kreise können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine um bis zu 12,5 Prozentpunkte erhöhte Förderung erhalten, wenn sie bis zum 1. Mai 2009 durch vorliegende Jahresrechnungen (kamerale Buchführung) oder Ergebnisrechnungen (doppische Buchführung) nachweisen können, dass sie das Haushaltsjahr 2007 oder 2008 mit einem Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt (kamerale Buchführung) oder einem Jahresfehlbetrag (doppische Buchführung) abgeschlossen haben. Wird die Bewilligung vor dem 1. Mai 2009 ausgesprochen und wird zunächst nur eine nicht erhöhte Förderung gewährt, kann die Förderquote nachträglich erhöht werden, wenn sich aus einer bis zum 1. Mai 2009 vorliegenden Jahresrechnung oder Ergebnisrechnung ein Fehlbetrag oder Jahresfehlbetrag ergibt.
Ämtern und Zweckverbänden wird eine um bis zu 5 Prozentpunkte erhöhte Förderung gewährt, wenn mindestens eine der angehörigen Gemeinden des Amtes bzw. ein Mitglied des Zweckverbandes die vorgenannte Voraussetzung erfüllt. Maßgeblich für die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einem Amt oder Zweckverband sind die Verhältnisse am 27. Januar 2009.
Der Eigenanteil der sonstigen Träger beträgt mind. 25 v.H der zuwendungsfähigen Ausgaben. Von der öffentlichen Förderung sollen auch hier die Kommunen mind. 25 v.H. und die finanzschwachen Kommunen mind. 12,5 v.H. tragen.
5.3 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks entstehen.
5.4 Die Verwaltungskosten der Zuwendungsempfänger sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben und können auch dem Land gegenüber nicht geltend gemacht werden.
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6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Auf die Förderung nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz durch den Bund und ggf. das Land ist in geeigneter Form auf Bauschildern und nach Fertigstellung hinzuweisen.
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7. Verfahren
7.1 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Finanzhilfen werden dem Land vom Bund bereitgestellt, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Zuwendungsempfänger können bei den Bewilligungsstellen Zuwendungsbeträge anfordern, soweit sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.2 Bewilligungsbescheide sind mit einem Widerrufsvorbehalt für folgende Fälle zu versehen:
- Einzelne Fördermaßnahmen entsprechen ihrer Art nach nicht den im Zukunftsinvestitionsgesetz festgelegten Förderbereichen (Tz. 2);
- die Zusätzlichkeit (Tz. 4.2) ist nicht gegeben;
- eine längerfristige Nutzung (Tz. 4.5.1) ist nicht zu erwarten;
- der Träger ist mit der Durchführung gemessen am Bauzeitenplan (Tz. 4.5.1) mehr als drei Monate in Verzug.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme ist von Kommunen ein vereinfachter Verwendungsnachweis nach den Regelungen der ANBest-K Nr. 7 zu § 44 LHO bzw. von sonstigen Trägern ein Verwendungsnachweis nach den Regelungen der ANBest-P Nr. 6 zu § 44 LHO der Bewilligungsstelle vorzulegen. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis haushaltsmäßig zu prüfen und die Richtigkeit der Abrechnungsunterlagen mit Unterschrift der jeweiligen Verwaltungsleitung zu bestätigen. Auf die Vorlage von Zwischennachweisen wird verzichtet.
7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/ VV-K zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie oder den im ANHANG enthaltenen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.5 In besonders begründeten Einzelfällen kann das für die Bewilligung der Zuwendung zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von den nach dieser Richtlinie zu erfüllenden Voraussetzungen zulassen.
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8. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 27. Januar 2009 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2011.
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Rahmenrichtlinie (PDF, 30 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Stand: 31.03.2009
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