Hilfestellungen für Kommunen und sonstige Träger bei der Auswahl möglicher Projekte
Gewährung von Zuwendungen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (ZuInvG)
Die nachfolgende Darstellung soll Kommunen und sonstige Träger (soweit sie Aufgaben der Kommunen erfüllen) bei der Auswahl möglicher Projekte zur Förderung über das Investitionsprogramm im Rahmen des Konjunkturpaketes II helfen. Die Darstellung ist nicht abschließend.
Die Fördervoraussetzungen müssen dessen ungeachtet für jedes Projekt vorliegen. Auf das ZuInvG, die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, die Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Landes für Maßnahmen der Kommunen und von Dritten in Schleswig-Holstein sowie die hierzu ergangenen Einzelförderrichtlinien wird hingewiesen.
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
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a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
An Kindertageseinrichtungen können solche Investitionsvorhaben gefördert werden, die
- der Schaffung oder Erhaltung von Plätzen für Kinder über drei Jahren,
- der Schaffung oder Erhaltung von ergänzenden Räumlichkeiten zur Erfüllung des Bildungsauftrages sowie
- der Umsetzung verlängerter Öffnungszeiten dienen (Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Ersatzbauten und Sanierungen),
- der energetischen Sanierung dienen oder
- Ausstattungsinvestitionen.
Die Bewilligung von Zuwendungen setzt die Aufnahme der Kindertageseinrichtung in die Bedarfsplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 7 Abs. 1 KiTaG voraus.
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b) Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)
Gefördert werden Investitionsvorhaben an öffentlichen allgemein bildenden und Berufsbildenden Schulen und genehmigten allgemein bildenden Ersatzschulen in freier Trägerschaft
- die zu mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der energetischen Sanierung dienen (bis zu höchstens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben können im selben Schulkomplex sonstige Investitionen sein und werden als investive Begleit- und Folgemaßnahme anerkannt),
- für die auf Grundlage der Schulentwicklungsplanung ein langfristiger Bedarf besteht und
- die nicht bereits im Rahmen eines anderen Förderprogramms gefördert werden.
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c) Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)
(kein Förderschwerpunkt für kommunale Investitionen)
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d) kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)
Die Förderung soll dazu beitragen, die Sicherung und Marktfähigkeit der Weiterbildung und deren Infrastruktur zu sichern und damit die Grundlagen für die flächendeckende Teilhabe an Weiterbildung schaffen. Gefördert werden Investitionen an kommunalen oder gemeinnützigen Einrichtungen der allgemeinen, kulturellen und politischen Weiterbildung (Volkshochschulen, Bildungsstätten der allgemeinen, kulturellen und politischen Weiterbildung sowie Musikschulen), insbesondere energetische Sanierung.
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e) Forschung
(kein Förderschwerpunkt für kommunale Investitionen)
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Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
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a) Krankenhäuser
Gefördert werden Investitionen zur Erhöhung und Verbesserung der energetischen Bilanz an Krankenhausgebäuden der Plan-Krankenhäuser des Landes Schleswig-Holstein sowie an technischen Anlagen dieser Plan-Krankenhäuser. Es werden insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:
- Dachsanierung / Wärmedämmung
- Fassadensanierung / Wärmedämmung
- Fenstersanierung / Türen
- Wärmeversorgung / Heizanlagen, Verrohrung, Heizkörper
- Erneuerung Beleuchtung / Beleuchtungssteuerung
- Erneuerung Klimaanlage / Wärme und Kälteerzeugungsanlagen
- Wärmerückgewinnungsanlagen
- Mess- Steuer und Regelungstechnik
- Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- Sonstige energetische Maßnahmen
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b) Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
Die Förderung soll dazu beitragen, den baulichen und insbesondere energetischen Zustand der kommunalen und kommunalbezogenen Infrastruktur zu verbessern.
In den Städtebauförderungsgebieten nach dem Besonderen Städtebaurecht (§§ 136 – 171e BauGB) soll die Förderung die Kommunen zudem dabei unterstützen, die mit dem demographischen, sozialen und wirtschaftsstrukturellen Wandel verbundenen städtebaulichen Aufgaben zu bewältigen und die Gestaltungs- und Nutzungsqualität öffentlicher Infrastrukturen zu verbessern.
Außerhalb von Städtebauförderungsgebieten nach dem Besonderen Städtebaurecht (§§ 136 – 171e BauGB) können folgende Projekte gefördert werden:
- die energetische Sanierung von Gemeinbedarfseinrichtungen,
- die Anpassung von Gemeinbedarfseinrichtungen an zeitgemäße Anforderungen der Barrierefreiheit.
Innerhalb von Städtebauförderungsgebieten nach dem Besonderen Städtebaurecht (§§ 136 – 171e BauGB) können zusätzlich folgende Projekte gefördert werden:
- die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 147 Satz 1 Ziff. 4 BauGB in Verbindung mit § 127 Abs. 2 BauGB jedoch ohne den hierfür ggf. erforderlichen Grunderwerb und ohne Einrichtungen der Entwässerung,
- die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne von § 148 Abs. 2 Ziff. 3 BauGB jedoch ohne den hierfür ggf. erforderlichen Grunderwerb.
Gemeinbedarfseinrichtungen sind öffentlichen Zwecken dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen, die der sozialen, kulturellen, gesundheitlichen und verwaltungsmäßigen Versorgung und Betreuung der Einwohnerinnen und Einwohner dienen. Dies sind z.B. Schwimmsporthallen und sonstige Sportstätten, Jugend- und Seniorentreffs, Stadt(teil)bibliotheken, Gebäude der Feuerwehr, Museen, Theater, Rathäuser und sonstige Verwaltungsgebäude der Gemeinde.
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c) ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)
Ziel der Förderung ist die Entwicklung und Sicherung des ländlichen Raums als
Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum. Die Projekte sollen zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen. Gefördert werden dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen (ohne Abwasser und ÖPNV).
Gefördert werden beispielsweise folgende Maßnahmen:
- ländliche Wege incl. Rad-, Reit- und Wanderwege sowie deren Beschilderung
- (kultur-)touristische Infrastrukturmaßnahmen
- Einrichtungen der Grundversorgung
- Infrastrukturelle Maßnahmen zur Ortsgestaltung
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Schleswig-Holstein in Verbindung mit dem GAK-Fördergrundsatz ILE Teil A sowie auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung der ländlichen Verkehrsinfrastruktur in Schleswig-Holstein.
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d) kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)
Die Förderung soll dazu beitragen, den Lärmschutz an kommunalen Straßen zu verbessern. Gegenstand der Förderung sind aktive und passive Maßnahmen zum Lärmschutz an Straßen in der Baulast der Kommunen – vorrangig Lärmsanierung. Das Vorhaben muss aus einem Lärmaktionsplan nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, einem Verkehrsentwicklungsplan oder einem für die Beurteilung der Förderfähigkeit gleichwertigen Plan abzuleiten sein und nachweislich zu einer wahrnehmbaren Entlastung der Betroffenen führen. Gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen – auch in Kombination:
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e) Informationstechnologie
Breitbandförderung
Ziel der Förderung ist die flächendeckende Versorgung mit schnellen Internetverbindungen und damit insbesondere die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im ländlichen Raum. Gefördert werden Zuschüsse der Kommunen an Breitbandanbieter zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen. Förderfähig sind auch Informationsveranstaltungen, Machbarkeitsuntersuchungen und Planungsarbeiten. Zusätzlich ist auch die Schaffung von Leerrohrsystemen in kommunaler Trägerschaft förderfähig; diese Infrastruktur muss in einem diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren privaten Betreibern zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Breitbandrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein sowie einer ergänzenden Anlage zur Leerrohrförderung.
E-Government
Gefördert wird auch die Entwicklung und Umsetzung von E-Government-Lösungen der Kommunen und Dritter. Voraussetzung ist ein Zusammenhang zur elektronischen Umsetzung von Bundesrecht. Nach Maßgabe von Art. 104 b GG werden insoweit insbesondere IT-Infrastrukturmaßnahmen zur Abwicklung bundesgesetzlich vorgegebener wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Verfahren (z.B. GewO, HandwO) förderungsfähig sein. Einzelheiten zum Förderinhalt und Förderverfahren werden zwischen den kommunalen Landesverbänden und dem Finanzministerium noch konkretisiert.
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f) sonstige Infrastrukturinvestitionen
Im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes können weitere Investitionen gefördert werden (Art. 104b GG). Hierbei wird es aber nur um (wenige) Einzelmaßnahmen von besonderem landespolitischem Interesse gehen. In der Begründung zum Gesetzentwurf ZuInvG sind als Beispiele angeführt: Lärmschutzmaßnahmen, die über Lärmschutzmaßnahmen an kommunalen Straßen hinausgehen, Investitionen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und Ausrüstungsinvestitionen.
Stand: 17.04.2009
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