Reform der Kommunalverfassung: Grundstrukturen erhalten und kommunale Selbstverwaltung stärken
Im Mittelpunkt der Reform der Kommunalverfassung steht die Reform der Amtsordnung. Sie wurde vom Landesverfassungsgericht im Februar 2010 in ihrem Kern für verfassungswidrig erklärt. Denn sie ließ zu, dass Gemeinden ihre Selbstverwaltungsaufgaben unbegrenzt auf die Ämter übertragen konnten. Damit, so das Landesverfassungsgericht, konnten zu viele Entscheidungskompetenzen von den Gemeindevertretungen auf die nicht unmittelbar demokratisch legitimierten Amtsausschüsse verlagert werden.
Künftig gilt der Grundsatz: Die Gemeindevertretung beschließt in allen Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung. Die demokratisch direkt legitimierten Kommunalpolitiker entscheiden selbst, ob und in welcher Weise eine Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden soll. Das Amt bereitet die Beschlüsse der Gemeinde vor und setzt sie administrativ um. Die Gemeinde ist damit der alleinige Träger von Selbstverwaltungsaufgaben im kreisangehörigen Bereich.
Die Ausnahme
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Mehrere amtsangehörige Gemeinden können gemeinsam die Trägerschaft von Selbstverwaltungsangelegenheiten ganz oder teilweise auf das Amt übertragen. Dabei gilt die Formel "5 aus 16": Aus einem Katalog von 16 Selbstverwaltungsaufgaben können die Gemeinden - gegebenenfalls nach vorheriger Abstimmung untereinander - bis zu 5 Aufgaben zur eigenverantwortlichen Entscheidung an das Amt abgeben. Der Auswahlkatalog enthält nur Aufgaben, bei denen entweder die technische Durchführung im Vordergrund steht oder die keine herausragenden gestalterischen Spielräume mit weit reichenden Folgen für die Zukunft haben.
Amtsausschüsse neu zusammengesetzt
Die reformierte Amtsordnung regelt auch die Zusammensetzung der Amtsausschüsse neu. Danach werden unterschiedlich große Gemeinden im Amtsausschuss angemessen repräsentiert, indem sie Stimmenkontingente erhalten, die sich nach der Einwohnerzahl richten.
Die wesentlichen Änderungen
Weitere wesentliche Änderungen des kommunalen Verfassungsrechts sind:
Gemeinden ab 4.000 Einwohnern ohne eigene Verwaltung können einen hauptamtlichen Bürgermeister bestellen.
Das Vorschlagsrecht für die Direktwahl von hauptamtlichen Bürgermeistern steht künftig den Parteien statt den Fraktionen zu.
Neue Regelungen für Fraktionen: Bisher wird eine Fraktion von den Mitgliedern einer Partei gebildet. Diese Bestimmung wird gestrichen. Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern regeln künftig die Fraktionen in ihren Geschäftsordnungen.
Für Landräte und Amtsdirektoren werden als Qualifikationsanforderungen die Merkmale Eignung, Befähigung und Sachkunde gesetzlich vorgeschrieben.
Es bleibt den Gemeinden überlassen, wie sie die Einwohner über bedeutende Angelegenheiten informieren und ob sie Einwohnerversammlungen und Einwohnerfragestunden veranstalten.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Sitzungen muss in jedem Einzelfall entschieden werden.
In Zukunft sind amtsinterne Zweckverbände zulässig.
Für Städte über 50.000 Einwohner wird der Sonderstatus "Große kreisangehörige Stadt" eingeführt. Dadurch können Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreises vollständig auf die Stadt übertragen werden.
Konsolidierungshilfe für Kommunen: Solidarischer Kraftakt zwischen kommunaler Familie und dem Land – Ein Weg aus der Schuldenfalle
Mit jährlich 95 Millionen Euro will die Landesregierung finanziell gebeutelten Kommunen bei der Konsolidierung ihrer Haushalte helfen. Diese Summe steht erstmals 2012 zur Verfügung und danach jedes Jahr neu bis einschließlich 2021. Das Ziel: Langfristig müssen alle Kommunen wieder einen ausgeglichenen Haushalt haben.
Der 95-Millionen-Euro-Topf wird aus mehreren Quellen gespeist. Zunächst fließen 50 Millionen aus dem schon vorhandenen Kommunalen Bedarfsfonds hinein. Dazu kommen 15 Millionen Euro, die im Finanzausgleich bereits für Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Finanzsituation reserviert sind. Dabei handelt es sich um den kommunalen Anteil an der Erhöhung der Grunderwerbsteuer. Weitere 15 Millionen Euro sollen als kommunaler Solidarbeitrag aus den Schlüsselzuweisungen umgeschichtet werden. Die restlichen 15 Millionen Euro stellt das Land zur Verfügung.
Die Hilfen
Aus dem mit 95 Millionen Euro gefüllten Topf stehen 75 Millionen Euro jährlich als Konsolidierungshilfen für Kommunen mit besonderen Finanzproblemen zur Verfügung. Für alle übrigen Kommunen werden Jahr für Jahr 15 Millionen Euro für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen bereitgehalten. Ein weiterer Teilbetrag von fünf Millionen Euro soll für Sonderbedarfszuweisungen vorrangig an defizitäre kreisangehörige Gemeinden verwendet werden.
Rote Zahlen
Um eine Kommune mit besonderen Finanzierungsproblemen handelt es sich, wenn die Kommune von 2002 bis 2009 mindestens in fünf Jahren ihre Jahresrechnung mit "roten Zahlen" abgeschlossen hat und das Ende 2009 aufgelaufene Defizit in der Summe mindestens fünf Millionen Euro beträgt. Danach kommen die vier kreisfreien Städten, sieben der elf Kreise sowie sieben kreisangehörige Gemeinden als potentielle Empfänger von Konsolidierungshilfen in Frage. Auf diese 18 Kommunen entfallen etwa 90 Prozent des insgesamt aufgelaufenen Defizits im kommunalen Bereich. Diese 18 Kommunen mit besonderen Finanzproblemen können bis 2021 keine Fehlbetragszuweisungen, sondern nur Konsolidierungshilfen (jährlich 75 Millionen Euro) beantragen. Alle anderen so genannten Defizit-Kommunen werden aus diesem Topf nicht bedient, für sie stehen ausschließlich die Fehlbetragszuweisungen (jährlich 15 Millionen Euro) zur Verfügung.
Die Bedingungen
Konsolidierungshilfen gibt es unter der Bedingung, dass die betroffenen Kommunen ihre eigenen Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung deutlich intensivieren. Die Gewährung von Konsolidierungshilfen wird daher an den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Land und der jeweiligen Kommune geknüpft. In dem Vertrag wird verbindlich festgelegt, welche Konsolidierungsmaßnahmen im Einzelnen ergriffen werden müssen, um das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts zu erreichen.
Neuer Landesentwicklungsplan: Starke Kommunen für mehr Wachstum, eine gute Daseinsvorsorge und hohe Lebensqualität
Die Landesregierung hat einen neuen Landesentwicklungsplan beschlossen. Er legt fest, wohin sich das Land und seine Regionen bis 2025 entwickeln sollen.
Der neue Landesentwicklungsplan enthält weniger Vorgaben und gibt der kommunalen Ebene mehr Entscheidungsmöglichkeiten und damit mehr Verantwortung. Er verbessert die Rahmenbedingungen für Wirtschaft und trägt dazu bei, die Daseinsvorsorge überall im Land zu sichern und eine lebenswerte Umwelt zu erhalten.
Aufbruchsstimmung
Der Landesentwicklungsplan schafft eine Aufbruchsstimmung für Investitionen in den Bereichen Wohnen, Gewerbe, Tourismus und die Windenergie. Städte und Zentrale Orte bleiben zwar die Entwicklungsschwerpunkte. Allerdings haben auch Gemeinden, die keine Siedlungsschwerpunkte sind, die Möglichkeit, sich angemessen weiter zu entwickeln.
Entwicklungsachsen orientieren sich an Autobahnen
In allen Gemeinden können sich ortsansässige Gewerbebetriebe erweitern und auch die Neuansiedlung ortsangemessener Betriebe ist überall möglich. Das neue Instrument der Landesentwicklungsachsen, die sich an den Autobahnen orientieren, bietet die Möglichkeit, in regionaler Abstimmung Standorte für Gewerbebetriebe von überregionaler Bedeutung an den Entwicklungsachsen festzulegen und damit neue Entwicklungspotenziale zu erschließen. Der Landesentwicklungsplan trägt dazu bei, dass Entwicklungen in Stadt und Land Hand in Hand gehen und Gegensätze abgebaut werden.
Mehr Platz für Windenergienutzung
Mit dem Landesentwicklungsplan wurde die Grundlage geschaffen, in den Regionalplänen weitere Eignungsgebiete für die Windenergienutzung auszuweisen. Statt eines Anteils von insgesamt etwa einem Prozent an der Landesfläche sollen in allen Regionalplänen zusammen zukünftig circa 1,5 Prozent der Landesfläche als Eignungsgebiete dargestellt werden. Teilfortschreibungen aller Regionalpläne zur Ausweisung von Windenergieeignungsgebieten liegen mittlerweile im Entwurf vor und sind derzeit im öffentlichen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren.
Kommunalisierung der Regionalplanung bedeutet mehr Eigenverantwortung für Kreise, Städte und Gemeinden und stärkt die kommunale Selbstverwaltung
Die Landesregierung will Kreisen, Städten und Gemeinden bei Entscheidungen über die regionale Entwicklung mehr Gestaltungsspielraum und Verantwortung geben. Die Regionalpläne, die für die fünf Planungsräume bislang vom Land in staatlicher Regie aufgestellt wurden, sollen deshalb künftig in den Regionen des Landes erarbeitet, beschlossen und umgesetzt werden.
Mit dieser so genannten Kommunalisierung der Regionalplanung setzt die Landesregierung ihren Kurs zur Stärkung der Kommunen konsequent fort. Nach Auffassung der Landesregierung soll das Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Verantwortlich für den Regionalplan
Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen vor, dass sich die Kreise und kreisfreien Städte eines Planungsraums darauf verständigen, wer von ihnen künftig mit der Aufgabe betraut werden soll, den jeweiligen Regionalplan aufzustellen und zu ändern. Der so ausgewählte Kreis oder die kreisfreie Stadt sind gleichzeitig formal dafür zuständig, das Raumordnungsrecht insgesamt umzusetzen. Zusätzlich sollen sie die Flächennutzungspläne der Kommunen genehmigen, - eine Aufgabe, die derzeit noch im Innenministerium wahrgenommen wird.
Land stärkt Eigenverantwortung der Kommunen
In jedem Planungsraum entsteht so eine einzige Stelle, die die regionale Planung leitet und in der weitere Aufgaben der Raumordnung gebündelt werden. Das Land gibt Aufgaben ab und stärkt die Eigenverantwortung der Kommunen, ohne dass eine neue bürokratische Verwaltungsebene entsteht.
Einstimmigkeit ist notwendig
Die kommunale Planungshoheit wird nicht unzulässig eingeschränkt. Denn der Regionalplan kann nur dann als Satzung verabschiedet werden, wenn alle Kreistage und Stadtvertretungen der kreisfreien Städte des jeweiligen Planungsraums zugestimmt haben. Die Kommunen eines Planungsraumes werden an der Erarbeitung eines Regionalplanentwurfs von Anfang an intensiv beteiligt.
Was regelt ein Regionalplan?
Ein Regionalplan setzt die Ziele der Landesplanung um. Er legt für den jeweiligen Planungsraum fest, welche Flächen wie genutzt werden sollen, beispielsweise als Wohn-, Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsgebiete, als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet, für Verkehrswege und Leitungen oder als Flächen für Erholung und Freizeit.
Windenergie: Neuer Erlass hilft beim schnelleren und rechtssicheren Ausbau
Die Landesregierung hat weitere Voraussetzungen für einen schnelleren Ausbau der Windenergie geschaffen. In einem Erlass über Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen erhalten die Gemeinden und Kreise konkrete Hilfen für die Bauleitplanung.
Neue Windmühlen sollen rechtssicher geplant und errichtet werden. Der gemeinsame Erlass des Innen-, Umwelt- und Wirtschaftsministeriums trägt dazu bei, dass die Akzeptanz in der Breite der Bevölkerung für eine ökologische Stromerzeugung erhalten bleibt. Die Windenergieunternehmen erhalten verlässliche Rahmendaten für ihre Investitionen.
1,5 Prozent der Landesfläche für Windkraftanlagen
Der Erlass schafft kein neues Recht, sondern erläutert die Aussagen aus dem neuen Landesentwicklungsplan zur Steuerung der Windenergienutzung. Danach können circa 1,5 Prozent der Landesfläche als Eignungsgebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen werden, das ist das Doppelte der derzeit mit Windrädern bestückten Fläche. Nach den jüngsten Prognosen sind 2015 rund 9.000 Megawatt Windenergieleistung allein an Land zu erwarten.
Vorgeschriebener Mindestabstand
Der Erlass informiert darüber, wie weit Eignungsgebiete zu Wohnhäusern im Außenbereich, zu Siedlungen und Erholungsgebieten, Gewerbegebieten sowie zu Wäldern und Gewässern entfernt sein müssen. So gilt für Einzelhäuser und so genannte Splittersiedlungen im Außenbereich ein Abstand von 400 Metern, bei Siedlungen und Erholungsgebieten muss eine Distanz von 800 Metern eingehalten werden. Innerhalb der neuen Eignungsgebiete macht die Landeplanung keine Vorgaben über Abstandflächen. Dort sollen moderne Großanlagen von 150 Meter Höhe und darüber hinaus errichtet werden können. Die Abstände in dem Erlass beruhen nach Aussage von Schlie auf höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Wo keine Windräder stehen dürfen
Der Erlass benennt jene Gebiete, in denen keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen. Das sind beispielsweise der Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer", die nordfriesischen Inseln und Halligen, die Ostsee bis zur Hoheitsgrenze (12 Seemeilenzone), Wälder oder gesetzlich geschützte Biotope.
Berechnung von Ausgleichsflächen
Darüber hinaus regelt der Erlass das Repowering von Altanlagen außerhalb von Eignungsgebieten und hilft den Kommunen bei der Berechnung der Ausgleichsflächen, die als Folge der Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen werden müssen.
Kein Stellenabbau bei der Polizei – Beförderungsstau auflösen
In Schleswig-Holstein werden auch unter den strengen Konsolidierungsvorgaben des neuen Doppelhaushalts für die Jahre 2011 und 2012 keine Stellen bei der Schutz- und Kriminalpolizei (6.540 Vollzugsbeamtinnen und –beamte) gestrichen.
Polizei Schleswig-Holstein
Das ist Ausdruck einer klaren politischen Schwerpunktsetzung für die innere Sicherheit. In den kommenden Jahren soll die Lücke zwischen wachsenden Herausforderungen und vorhandenem Personal bei der Landespolizei weiter verkleinert werden.
Kernaufgaben: Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
Die Polizei muss sich auf ihre Kernaufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung konzentrieren. Im Vordergrund steht die Stärkung der operativen Arbeit der Polizei. Dieser Kurs wird konsequent fortgesetzt. Er ist angesichts der Tatsache, dass es kein Geld für zusätzliche Stellen gibt, auch ohne vernünftige Alternative, weil nur dadurch mehr Stellen für den operativen Dienst bereitgestellt werden könnten.
Beförderungsstau wird aufgelöst
Der Beförderungsstau in der Landespolizei wird aufgelöst. Der erste Schritt wurde bereits vollzogen. Am 1. Januar 2011 wurden insgesamt 637 Polizeibeamtinnen und -beamte befördert. Trotz des notwendigen Haushaltskonsolidierungskurses sollen in den nächsten Jahren mindestens 500 Beförderungen jährlich möglich sein. Für die Höherdotierung von Dienstposten stellt das Land bis 2012 insgesamt 2,7 Millionen Euro zur Verfügung. So können in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt mehr als 300 Beamte zusätzlich auf der beruflichen Karriereleiter nach oben steigen.
Verlässliches Beförderungskonzept
Ohne das Geld wären Beförderungen nur in dem Umfang möglich gewesen, wie Polizeibeamte pensioniert worden wären. Das ist der Einstieg in das angekündigte verlässliche Beförderungskonzept und damit der Abschied von Beförderungen nach Haushaltslage.
Jugend Taskforce: kriminelle Karrieren früh erkennen und beenden
Mit der Einrichtung einer Jugend Taskforce will die Landesregierung die Bekämpfung der Jugendkriminalität weiter verstärken. In allen elf Kreisen und in den vier kreisfreien Städ-ten sollen Polizeibeamte, Staatsanwälte, Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe, der Jugendhilfe und der Schulen Maßnahmen der Prävention und Intervention für die Region erarbeiten.
Kriminelle Karrieren früh erkennen und beenden: Minister Schlie zur Jugend Taskforce
Diese Konzepte müssen konkret auf die Probleme vor Ort zugeschnitten sein und schnell umgesetzt werden können. Es geht nicht um neue Theorien, sondern um praktisches Handeln. Die Jugend Taskforce ist ein neues und wichtiges Instrument, um kriminelle Karrieren junger Menschen schon früh zu erkennen und zu beenden.
Mehrfachtäter im Blick
Es gibt eine kleine, aber nicht zu unterschätzende Gruppe von jungen Menschen, die vor Ort bereits mehrfach polizeilich aufgefallen sind. Es handelt sich um eine Minderheit zwischen drei und sieben Prozent junger Straftäter, die allerdings für bis zu zwei Drittel der Straftaten in ihrer jeweiligen Altersgruppe verantwortlich sind. Genau diese Jugendlichen stehen im Blick der neuen Jugend Taskforce.
Kommunikationsstruktur verbessern
An vielen Stellen des Landes funktioniert die Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Schule, Polizei und Justiz bereits gut. Bisweilen fehlt es jedoch an einer verbindlichen Kommunikationsstruktur und den notwendigen Absprachen. Dieses Netz zu knüpfen und stabil zu halten, ist auch eine wichtige Aufgabe der Jugend Taskforce.
Schnelle Konsequenzen für Täter
Der Staat muss auf eine Tat schnell und mit einer spürbaren Konsequenz für den Täter reagieren. Das Bündel der staatlichen Interventionsmöglichkeiten reicht dabei von pädagogischen Maßnahmen bis hin zur Jugendhaft.
Der neue "Feuerwehrführerschein": Zügig und unbürokratisch
Für Feuerwehren und Rettungsdienste gibt es jetzt eine Sorge weniger. Zügig und unbürokratisch können die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, des ehrenamtlichen Rettungsdienstes, der technischen Hilfsdienste sowie des Katastrophenschutzes jetzt die Berechtigung zum Fahren schwerer Einsatzfahrzeuge erhalten.
Innenministerium
Das Land hat dafür in einer Landesverordnung eine notwendige Voraussetzung für den Erhalt der Einsatzbereitschaft und die Förderung des Ehrenamts geschaffen. Die neue Regelung ist schlank und verursacht keinen großen Verwaltungsaufwand.
Voraussetzung: Zwei Jahre Fahrerlaubnis der Klasse B
Der so genannte Feuerwehrführerschein für Einsatzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen wird auf Antrag von den Kreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden erteilt. Die Antragsteller müssen seit mindestens zwei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen.
Theoretische Einweisung
Es gibt eine theoretische Einweisung, in der die Anwärter über Besonderheiten im Umgang mit schweren Einsatzfahrzeugen unterrichtet werden. Dazu gehören beispielsweise das Kurvenverhalten, das Rückwärtsfahren, Rangieren, Beschleunigen und Bremsen.
Praktische Prüfung
In einer praktischen Fahrprüfung von mindestens 45 Minuten müssen sie dann nachweisen, dass sie Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen sicher führen können. Einweisung, abschließende Prüfungsfahrt und das Ausstellen der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme übernehmen beispielsweise Feuerwehrleute vor Ort, die dafür bereits die entsprechende Fahrberechtigung haben.
Neue Führerscheinklassen problematisch für die Feuerwehr
Im Zuge der Einführung neuer Führerscheinklassen wurde es immer schwieriger, ausreichend Fahrer für die schwereren Einsatzfahrzeuge zu bekommen. Der Führerschein der Klasse B wurde am 1. Januar 1999 mit einer Fahrerlaubnis bis zu 3,5 Tonnen eingeführt. Er löste den Führerschein der alten Klasse 3 ab, deren Inhaber weiterhin Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen lenken dürfen.
Fahrzeuge über 7,5 Tonnen
Da die meisten Einsatzfahrzeuge schwerer als 3,5 Tonnen sind, standen vorwiegend jüngere Leute mit ihren ab 1999 erworbenen Führerscheinen der Klasse B als Fahrer nicht mehr zur Verfügung. Sie hätten zum Steuern der Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen den Führerschein der Klasse C1 erwerben müssen. Das war für viele ehrenamtliche Helfer und Gemeinden zu aufwändig und zu teuer.
Schleswig-Holstein fördert auch unter den strengen Regeln der Schuldenbremse weiterhin die Modernisierung und den Neubau von Mietwohnungen und Eigenheimen.
Von 2011 bis 2014 stellt das Land jährlich 90 Millionen Euro an Darlehen für die Förderung von sozialem Wohnraum zur Verfügung. Das entspricht dem durchschnittlichen Jahresfördervolumen der vergangenen zehn Jahre. Gleichzeitig fließen aus dem Zweckvermögen Wohnraumförderung bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein jährlich 40 Millionen Euro in die Finanzierung von Investitionen in Krankenhäuser.
Beitrag zum Klimaschutz
Viele Menschen haben weiterhin Aussicht auf eine bezahlbare Mietwohnung oder die eigenen vier Wände. Die Wohnungsunternehmen erhalten Planungssicherheit und die Kommunen eine Perspektive für die Sanierung innerstädtischer Quartiere. Das Wohnraumförderungsprogramm leistet einen Beitrag zum Klimaschutz, denn die Wohnungen müssten einen hohen Standard bei der Energieeinsparung haben.
Aufträge für kleine und mittlere Unternehmen in Schleswig-Holstein
Für die Bauwirtschaft ist das Wohnraumförderungsprogramm eine gute Nachricht in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Denn bis zu 80 Prozent der Bauaufträge aus der Wohnraumförderung werden an kleine und mittlere baugewerbliche Unternehmen des Landes vergeben.
Impuls für Wirtschaft und Handwerk
Für die Städtebauförderung stehen 2011 insgesamt rund 30 Millionen Euro zur Verfügung. Ein wichtiges gemeinsames Infrastrukturinstrument von Bund, Ländern und Kommunen bleibt erhalten. Die Städtebauförderung ist das herausragende Förder- und Gestaltungsinstrument der Kommunen und ein wichtiger Impuls für die mittelständische Wirtschaft und das Handwerk. Jeder öffentliche Euro löst in der Regel das sechs- bis achtfache an Bauinvestitionen aus.
Campingplätze: Mehr Freiheit bei der Nutzung und Gestaltung
Die Landesregierung hat eine neue Camping- und Wochenendplatzverordnung für Schleswig-Holstein beschlossen. Sie ermutigt die Kommunen und Campingplatzbesitzer, ihre Plätze weiter qualitativ fortzuentwickeln.
Camping auf Fehmarn TASH, Strand-Camping Wallnau, Fehmarn
Die Landesregierung will attraktive und wettbewerbsfähige Campingplätze. Die Campingplätze könnten künftig flexibler genutzt werden. Damit reagierte die Landesregierung auf den Wusch vieler Campingplatzbetreiber, ihre Angebote den unterschiedlichen und wechselnden Wünschen von Feriengästen anzupassen.
Campinghäuser
Danach dürfen auf Campingplätzen künftig feste Campinghäuser errichtet werden, auch so genannte Mobilheime und nicht mehr fahrtaugliche Wohnwagen können ein dauerhaftes Standrecht erhalten. Bestehende Campingplätze haben Bestandsschutz, sofern die Vorschriften der bisherigen Verordnung eingehalten wurden.
Voraussetzung ist ein Bebauungsplan
Die neue Campingplatzverordnung regelt lediglich die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen. Voraussetzung, um die neuen Möglichkeiten zu nutzen, ist ein Bebauungsplan. Darin kann eine Gemeinde Einzelheiten der Gestaltung eines Campingplatzes festlegen, etwa, ob Campinghäuser zugelassen werden sollen und wenn ja, in welchen Bereichen.
Unterschiedliche Bereiche
Flächen für feste bauliche Anlagen sind in der Regel getrennt von Flächen anzuordnen, auf denen nur zeitweise Zelte oder Wohnwagen aufgestellt werden sollen. Im Bebauungsplan können auch unterschiedliche Bereiche für Tages-, Urlaubs- und Dauergäste ausgewiesen werden.
Mit der Reform des Sparkassengesetzes – der entsprechende Gesetzentwurf wurde von den regierungstragenden Fraktionen CDU und FDP eingebracht - hat das Land die Sparkassen im Wettbewerb gestärkt und zukunftssicher gemacht.
Die Sparkassen können durch die Beteiligung Dritter ihre Ausstattung mit Eigenkapital verbessern. Das neue Sparkassengesetz eröffnet den Kommunen als Träger der Sparkassen ein Wahlrecht, in eigener Verantwortung gemeinsam mit Partnern aus dem öffentlichen Sektor Stammkapital zu bilden. Die Devise lautet: Niemand wird verpflichtet, aber jeder hat die Chance. Die Kommunen haben ausreichend Erfahrungen, was für ihre Region die beste Lösung ist. Nur leistungsstarke Sparkassen können dem Mittelstand die erforderlichen Kredite geben.
Sparkassen sind ein Stabilitätsfaktor
Die Landesregierung bekennt sich ausdrücklich zu den Sparkassen. Insbesondere in der Finanz- und Wirtschaftskrise sind sie es gewesen, die sich in herausragender Weise bewährt haben. Es war und ist zu spüren, dass die Sparkassen bei den Kunden ein besonderes Vertrauen genießen. Die Sparkassen sind ein Stabilitätsfaktor im Kreditwesen.
Regional verwurzelt
Zusammen mit den Genossenschaftsbanken sichern die Sparkassen ein flächendeckendes und umfassendes Angebot mit Finanzdienstleistungen in städtischen wie auch in ländlichen und strukturschwachen Gebieten. Die Sparkassen sind regional verwurzelt. Sie haben vor Ort Kontakt zu den Kunden, kennen die örtlichen Gegebenheiten, den Wirtschaftsraum sowie die Stärken und Schwächen der Akteure in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet.