Reform der Sicherungsverwahrung
Bis Mai 2013 muss die Sicherungsverwahrung neu gestaltet werden
© Peter Reinäcker/www.pixelio.de
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 haben Bund und Länder zwei Jahre Zeit bekommen (bis Ende Mai 2013), den Vollzug der Sicherungsverwahrung neu zu gestalten. Auf der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 18./19. Mai 2011 wurde auch von Schleswig-Holstein beschlossen, dass die Länder mit dem Bund ein normatives Regelungskonzept schaffen werden, welches den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung genügt.
Die Länder sind sich einig, dass das parlamentarische Verfahren im Bund zur Rechtssetzung bis zum 30. Juni 2012 abgeschlossen sein muss, damit die Länder auf dieser Grundlage bis zum 31. Mai 2013 ihrerseits die gesetzlichen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz SH) und tatsächlichen Möglichkeiten für eine sichere Unterbringung und Behandlung von Sicherungsverwahrten schaffen können.
Sicherungsverwahrung deutlich vom Strafvollzug abgrenzen
Inhaltlich haben die Justizministerinnen und Justizminister auf der Konferenz vom 18./19. Mai 2011 einen Kriterienkatalog beschlossen. Er zielt darauf ab, die Sicherungsverwahrung deutlich vom Strafvollzug abzugrenzen, sowohl räumlich als auch inhaltlich (Gewährleistung des Abstandsgebots). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil betont, dass das Abstandsgebot zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung gesetzlich festgeschrieben werden muss. Die Sicherungsverwahrung muss künftig folgendes beinhalten:
- Zu Beginn der Sicherungsverwahrung hat unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Es hat eine intensive Betreuung des Untergebrachten durch ein multidisziplinäres Team qualifizierter Fachkräfte zu erfolgen.
- Das Behandlungs- und Betreuungsangebot muss nach Möglichkeit eine realistische Entlassungsperspektive eröffnen.
- Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen.
- Vollzugslockerungen zum Zwecke der Erprobung sind von großer Bedeutung.
- Der Untergebrachte muss einen effektiv durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Durchführung der Maßnahmen haben.
- Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung muss in mindestens jährlichen Abständen gerichtlich überprüft werden.
Auch für die vorangehende Strafhaft hat das Urteil Konsequenzen; denn schon während des Vollzuges müssen erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen zeitig beginnen und möglichst vor Strafende abgeschlossen sein. Ziel ist es, eine anschließende Sicherungsverwahrung zu vermeiden.
Getrennte Einrichtung wahrscheinlich nicht realisierbar
Dieser Kriterienkatalog bildet auch in Schleswig-Holstein die Grundlage für die baulichen und inhaltlichen Planungen des Vollzuges der Sicherungsverwahrung. Aufgrund der prognostizierten Größe von langfristig 25-30 Sicherungsverwahrten in Schleswig-Holstein scheint eine in Gänze vom Justizvollzug getrennte Einrichtung nicht realisierbar.
Für die Sicherungsverwahrung käme ein neu zu errichtendes Haus innerhalb der JVA Lübeck in Betracht, um dortige zentrale Ressourcen zu nutzen. Als Alternativlösung wird jedoch eine Unterbringung der Sicherungsverwahrung im Rahmen einer Mehrländerkooperation angestrebt. Eine derartige, gemeinsame Lösung im Rahmen des Nordverbundes wäre wirtschaftlicher und zur Erreichung eines differenzierten Therapie-, Behandlungs- und Beschäftigungsangebotes auch fachlich geboten.
nach oben