Reform der Kommunalverfassung

Im Mittelpunkt der Reform der Kommunalverfassung steht die Reform der Amtsordnung.

Sie wurde vom Landesverfassungsgericht im Februar 2010 in ihrem Kern für verfassungswidrig erklärt. Denn sie ließ zu, dass Gemeinden ihre Selbstverwaltungsaufgaben unbegrenzt auf die Ämter übertragen konnten. Damit, so das Landesverfassungsgericht, konnten zu viele Entscheidungskompetenzen von den Gemeindevertretungen auf die nicht unmittelbar demokratisch legitimierten Amtsauschüsse verlagert werden.

Gemeinden alleinige Träger von Selbstverwaltungsaufgaben

Künftig gilt der Grundsatz: Die Gemeindevertretung beschließt in allen Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung. Die demokratisch direkt legitimierten Kommunalpolitiker entscheiden selbst, ob und in welcher Weise eine Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden soll. Das Amt bereitet die Beschlüsse der Gemeinde vor und setzt sie administrativ um. Die Gemeinde ist damit der alleinige Träger von Selbstverwaltungsaufgaben.

Eine Ausnahme

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Mehrere amtsangehörige Gemeinden können gemeinsam die Trägerschaft von Selbstverwaltungsangelegenheiten ganz oder teilweise auf das Amt übertragen. Dabei gilt die Formel "5 aus 16": Aus einem Katalog von 16 Selbstverwaltungsaufgaben können die Gemeinden bis zu 5 Aufgaben zur eigenverantwortlichen Entscheidung an das Amt abgeben. Der Auswahlkatalog enthält nur Aufgaben, bei denen entweder die technische Durchführung im Vordergrund steht oder die keine herausragenden gestalterischen Spielräume mit weit reichenden Folgen für die Zukunft haben.

Zusammensetzung der Amtsausschüsse

Die reformierte Amtsordnung regelt auch die Zusammensetzung der Amtsausschüsse neu. Danach werden unterschiedlich große Gemeinden im Amtsausschuss angemessen repräsentiert, indem sie Stimmenkontingente erhalten, die sich nach der Einwohnerzahl richten.

Weitere wesentliche Änderungen des kommunalen Verfassungsrechts

  • Gemeinden ab 4.000 Einwohnern ohne eigene Verwaltung können einen hauptamtlichen Bürgermeister bestellen.
  • Das Vorschlagsrecht für die Direktwahl von hauptamtlichen Bürgermeistern steht künftig den Parteien statt den Fraktionen zu.
  • Neue Regelungen für Fraktionen: Bisher wird eine Fraktion von den Mitgliedern einer Partei gebildet. Diese Bestimmung wird gestrichen. Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern regeln künftig die Fraktionen in ihren Geschäftsordnungen.
  • Für Landräte und Amtsdirektoren werden als Qualifikationsanforderungen die Merkmale Eignung, Befähigung und Sachkunde gesetzlich vorgeschrieben.
  • Es bleibt den Gemeinden überlassen, wie sie die Einwohner über bedeutende Angelegenheiten informieren und ob sie Einwohnerversammlungen und Einwohnerfragestunden veranstalten.
  • Über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Sitzungen muss in jedem Einzelfall entschieden werden.
  • In Zukunft sind amtsinterne Zweckverbände zulässig.
  • Für Städte über 50.000 Einwohner wird der Sonderstatus „Große kreisangehörige Stadt“ eingeführt. Dadurch können Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreises vollständig auf die Stadt übertragen werden.

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