Verfassung
Schleswig-Holstein ist seit 1949 Land der Bundesrepublik Deutschland. Mehr zur Landesverfassung und zu den Verfassungsorganen finden Sie in diesem Kapitel.
Landtag Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein ist seit 1949 Land der Bundesrepublik Deutschland. 1949 verabschiedete der erste gewählte Landtag eine Satzung für das Land. Bewusst wählte er den Begriff "Satzung" statt "Verfassung". Denn das Gesetzeswerk sollte wie das Grundgesetz der Bundesrepublik nur so lange Gültigkeit haben, bis das geteilte Deutschland wieder in einem Staat vereint wäre.
Schleswig-Holsteins Weg in die Bundesrepublik:
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Die Kieler Affäre
Rund vierzig Jahre blieb die Satzung in fast unveränderter Form bestehen. Erst die Kieler Affäre um den damaligen Ministerpräsidenten Uwe Barschel, einer der größten politischen Skandale der Bundesrepublik, zog eine umfassende Verfassungs- und Parlamentsreform nach sich. Es war die erste grundlegende Verfassungsreform in der Bundesrepublik. Die jetzt auch so genannte Verfassung trat 1990 in Kraft.
Gewaltenteilung
Die Landesverfassung schreibt wie das Grundgesetz die Gewaltenteilung zwischen gesetzgebender Gewalt (Legislative, also der Landtag), ausführender Gewalt (Exekutive, also Landesregierung und -verwaltung) und rechtsprechender Gewalt (Judikative, also die Gerichte) vor. Weiteres Verfassungsorgan ist der Landesrechnungshof. Daneben besteht eine so genannte vertikale Gewaltenteilung zwischen der Landesebene und der kommunale Ebene. Jede Ebene hat eigene Zuständigkeiten und Aufgaben.
Die Landesregierung:
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Der Landtag:
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Die Justiz:
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Landtag Schleswig-Holstein
1990: Verfassungsänderung
Neue Elemente der Verfassung seit 1990 sind so genannte Staatszielbestimmungen. So erhält der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Verfassungsrang und die Gleichstellung von Frauen und Männern soll gefördert werden. Die kulturelle Eigenständigkeit wird ebenso geschützt wie die politische Mitwirkung von Volksgruppen und nationaler Minderheiten, insbesondere der Südschleswiger und der Friesen. Die neue Verfassung stärkt das Parlament, die Opposition und nicht zuletzt den Bürger gegenüber der Landesregierung. Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide sind im Gesetzeswerk verankert. Oberstes Organ der politischen Willensbildung ist der Landtag, er kann von der Landesregierung jederzeit Auskunft verlangen (mit ¼ der Stimmen) und wählt den Ministerpräsidenten. Dessen Stellung ähnelt der des Bundeskanzlers.
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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
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