Interessante Verhandlungstermine
Mündliche Verhandlung des OVG Schleswig über Verbot der "Hells Angels" Flensburg
Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts verhandelt am
Dienstag, den 19. Juni 2012 um 10 Uhr
in Saal 6 im Gebäude des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig,
Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig
über die Klage des Vereins „Hells Angels MC Charter Flensburg“ gegen das Vereinsverbot des schleswig-holsteinischen Innenministeriums vom 21. April 2010. Das Verbot war einerseits mit mehreren Straftaten von Vereinsmitgliedern begründet worden, die dem Verein zuzurechnen seien, andererseits damit, dass sich der Verein auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Ein Eilantrag der Flensburger „Hells Angels“ gegen den Sofortvollzug des Verbots war im Februar 2011 abgelehnt worden (vgl. Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2011).
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Zuhörerschaft:
Zuhörerinnen und Zuhörer haben sich vor Einlass einer Kontrolle zu unterziehen. Im Saal steht für sie nur eine beschränkte Anzahl von Plätzen zur Verfügung. Eine Reservierung erfolgt nicht. Sind alle Plätze belegt, erfolgt kein weiterer Einlass.
Es ist verboten, Waffen, Munition oder andere gefährliche, sperrige oder schwere Gegenstände in den Sitzungssaal mitzubringen. Das Tragen von Motorradwesten - sogenannten Kutten - und sonstigen Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu irgendeinem Motorradclub demonstrieren, ist untersagt.
Es ist verboten, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte jeder Art, insbesondere Laptops und Mobiltelefone, in den Sitzungssaal mitzubringen.
Der Verzehr von Speisen und Getränken im Sitzungssaal ist untersagt.
Nach diesen Vorschriften beanstandete Gegenstände sind an der Kontrollstelle abzugeben. Sie werden dort - soweit ihr Besitz generell erlaubt ist - verwaltet und beim Verlassen des Gebäudes wieder ausgehändigt.
Das Haupthaus der Verwaltungsgerichte einschließlich der Kantine ist an diesem Verhandlungstag für die Besucher und Beteiligten der mündlichen Verhandlung in dem oben genannten Vereinsverbotsverfahren nicht zugänglich.
II. Sonderregelung für Pressevertreterinnen und -vertreter:
Für Vertreterinnen und Vertreter der Medien gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen gemäß I. mit folgenden Änderungen beziehungsweise Ergänzungen:
Pressevertreterinnen und -vertreter, die das Gerichtsgebäude betreten und über das Verfahren berichten wollen, müssen sich unter Nennung ihres Namens und der Einrichtung, für die sie berichten wollen, anmelden. Die Anmeldung ist per Telefax an die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts unter der Fax-Nr. 04621/86-1277 zu richten. Anmeldebeginn ist am 11. Juni 2012 um 9.00 Uhr. Über angemeldete Pressevertreterinnen und -vertreter wird eine Liste geführt.
Im Sitzungssaal ist für angemeldete Pressevertreterinnen und -vertreter die erste Reihe des Zuhörerraums reserviert. Eine persönliche Reservierung erfolgt nicht. Die für die Presse reservierten Plätze werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Die Reservierung gilt bis 10 Minuten nach Sitzungsbeginn. Sofern aufgrund mangelnden allgemeinen Publikumsinteresses im Saal freie Plätze vorhanden sein sollten, bleibt es den weiteren Pressevertreterinnen und -vertretern unbenommen, diese zu nutzen.
Während der Verhandlung sind das Fotografieren, Filmen und Herstellen von Tonaufzeichnungen im Verhandlungssaal sowie durch Türen oder Fenster in den Verhandlungssaal hinein sowie das Mitbringen entsprechender Bild- und Tonaufnahmegeräte auch Pressevertreterinnen und -vertretern ebenso wie dem übrigen Publikum untersagt.
Um einem möglichen öffentlichen Interesse an der Berichterstattung mit Mitteln moderner Kommunikationstechnik gerecht zu werden, werden Foto- und Fernsehaufnahmen im Verhandlungssaal und im Vorraum jeweils 5 Minuten vor Beginn des festgesetzten Verhandlungstermins gestattet. Die hierdurch gestatteten Aufnahmen dürfen den Sitzungsbetrieb nicht stören.
Interviews oder interviewähnliche Befragungen von Verfahrensbeteiligten sind im Verhandlungssaal und im Vorraum nicht gestattet.
Foto- und Filmaufnahmen der Beteiligten sind nur mit deren Einverständnis zulässig.
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