Oberverwaltungsgericht Schleswig gibt Klage gegen Muschelimporte in den Nationalpark Wattenmeer statt
- Erscheinungsdatum:
- 20.12.2011
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Dezember 2011 in der Berufungsinstanz der Klage eines Naturschutzvereins, der Schutzstation Wattenmeer e. V., gegen die Einbringung von Miesmuscheln aus irischen und britischen Küstengewässern durch vier schleswig-holsteinische Muschelfischereibetriebe in die zum Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" gehörenden Küstengewässer stattgegeben.
Der klagende Verein hatte die Auffassung vertreten, dass das Einbringen der importierten Miesmuscheln unzulässig sei: Dafür hätte es - neben der erteilten Befreiung nach dem Landesfischereigesetz - zusätzlich einer Befreiung von dem im Nationalparkgesetz enthaltenen artenschutzrechtlichen Verbot, Tiere solcher Arten auszusetzen, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum haben, bedurft. Dieses artenschutzrechtliche Befreiungsverfahren, an dem der Naturschutzverein zu beteiligen gewesen wäre, sei nicht durchgeführt worden. Deshalb könne der Verein verlangen, dass den Muschelfischereibetrieben das Einbringen der Miesmuscheln untersagt werde.
Das Oberverwaltungsgericht hat den beklagten Landesbetrieb für Küstenschutz Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein antragsgemäß zur Untersagung des Einbringens importierter Miesmuscheln in den Nationalpark Wattenmeer gegenüber den beigeladenen Muschelfischereibetrieben verpflichtet.
Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Az.: 1 LB 19/10
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