Mediation in verwaltungsgerichtlichen Fällen

Richterliche Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Seit Sommer 2008 besteht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein ein Angebot richterlicher Mediation. Wenn Sie an einer richterlichen Mediation interessiert sind, finden Sie hier weitere Informationen für eine Kontaktaufnahme.

Was bedeutet richterliche Mediation ?

Eine richterliche Mediation kommt in Betracht, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, sei es in Form einer Klage, eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz oder - in der zweiten Instanz - eines Antrages auf Zulassung der Berufung, eines zugelassenen Berufungsverfahrens bzw. eines Beschwerdeverfahrens. Auch Normenkontrollverfahren kommen in Betracht.

Innerhalb der Kammer bzw. des Senats wird geprüft, ob sich Verfahren für die Durchführung einer Mediation eignen. Die Initiative, ein Verfahren in die Mediation zu geben, kann aber auch von den Prozessbeteiligten selbst ausgehen. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, wird das Gerichtsverfahren für die Dauer der Mediation zum Ruhen gebracht. Zu den Besonderheiten der Mediation bei dem Oberverwaltungsgericht können Sie mehr hier lesen.

Die gesetzlichen Richter beziehungsweise Richterinnen können nicht Mediatoren des Verfahrens sein. Diese(r) bearbeitet die Sache erst dann weiter, wenn die Mediation nicht zu einem Erfolg geführt hat. Mediation findet also in strikter Trennung von dem oder der in der Sache entscheidungsbefugten gesetzlichen Richter(in) statt.

Ist die Mediation erfolgreich, endet sie mit einer für die Beteiligten verbindlichen Vereinbarung.

Was unterscheidet richterliche Mediation und gerichtlichen Vergleich ?

Natürlich kann eine Verständigung der Parteien auch im Rechtsstreit erreicht werden, etwa durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Hierzu kommt es durch eigene Anregung der Parteien oder - häufiger - durch intensive Gestaltung der jeweiligen die Verhandlung führenden Richter, die selbst alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in die Verhandlung einbringen müssen. Das gilt nicht für Mediatoren. Sie vermitteln so zwischen den Beteiligten, dass diese ihre wirtschaftlichen, persönlichen oder anderen individuellen Bedürfnisse erkennen und ihren Konflikt selbst lösen sowie die Lösung verbindlich regeln können. Damit orientiert sich eine innerhalb einer Mediation erzielte Konfliktlösung in erster Linie an den tatsächlichen Interessen der Beteiligten. Demgegenüber ist der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs stärker durch den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits bestimmt.

Welche Vorteile hat die richterliche Mediation ?

* Für Mediationen werden kurzfristig Termine vereinbart. Aufwändige Schriftsätze entfallen.
* Das Mediationsgespräch kann in aller Regel in einer Sitzung durchgeführt werden und dauert nach bisherigen Erfahrungen nicht länger als 3 bis 4 Stunden.
* Das Mediationsgespräch ist vertraulich.
* Im Einvernehmen der Beteiligten können auch weitere Mediationsteilnehmer, etwa von einem Vorhaben betroffene Dritte, einbezogen werden.
* Die getroffenen Vereinbarungen sind verlässlich, weil sie freiwillig geschlossen wurden.
* Sie können aber auch als gerichtlicher Vergleich protokolliert und somit als Vollstreckungstitel wirksam werden.
* Zur Streitbeilegung können Ergebnisse erzielt werden, die über das denkbare Ergebnis eines anhängigen Rechtsstreites deutlich hinausgehen.
* Bei der Mediation entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten. Ihren eigenen Aufwand tragen die Beteiligten selbst. Über ggfs. anfallende Fahrtkosten der Mediatoren müssen die Beteiligten eine Einigung erzielen.

Weitere Informationen zum Thema richterliche Mediation finden Sie :

* in einem Faltblatt des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa
* in dem Schwerpunktheft "Gerichtliche Mediation in Schleswig-Holstein" der Schleswig-Holsteinischen Anzeigen (April 2007)
* in einem Flyer über richterliche Mediation in der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
* in den Leitlinien zur Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein - Fassung August 2010
* in den Standards zur Einstiegsqualifizierung für die Tätigkeit als richterliche(r) Mediator(in) in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein



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