Seniorenwohnanlage Dänischenhagen - OLG setzt jahrelangem Streit zwischen der Gemeinde und einem Rentnerehepaar ein Ende
- Erscheinungsdatum:
- 09.09.2011
Das über 80 Jahre alte Rentnerehepaar B. darf weiterhin frei seine Eigentumswohnung in der Seniorenwohnanlage Dänischenhagen nutzen und muss dafür keinen Betreuungsvertrag abschließen. Der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts beendete mit seiner Entscheidung vom heutigen Tag einen jahrelangen Streit zwischen der Gemeinde Dänischenhagen und dem Rentnerehepaar.
Mit der Klage vor Gericht wollte die Gemeinde Dänischenhagen erreichen, dass dem Rentnerehepaar die Nutzung der eigenen Wohnung in der Seniorenwohnanlage untersagt wird, weil das Ehepaar seinen Betreuungsvertrag mit dem Träger der Altenbegegnungsstätte gekündigt hatte. Hintergrund des Streits ist, dass die Gemeinde Dänischenhagen sich für alle Wohnungen in der Seniorenwohnanlage das Recht vorbehalten hatte, die Nutzer der Wohnung zu benennen. Dieses Recht war im Grundbuch durch die Eintragung einer sogenannten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Nach dem Inhalt des eingetragenen Rechts sollten die Personen als Nutzer benannt gelten, die gleichzeitig einen Betreuungsvertrag mit dem Träger der Altenbegegnungsstätte abschließen.
Die Eheleute B. kauften ihre Wohnung in der Seniorenwohnanlage im Jahr 1999 und zogen dort ein. Erst im Jahr 2004 forderte die Gemeinde Dänischenhagen sie auf, einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Nach einem ersten Rechtsstreit vor den Gerichten schloss das Ehepaar im Jahr 2005 einen Betreuungsvertrag ab, kündigte ihn aber wieder im Jahr 2008.
Das Oberlandesgericht sah das Rentnerehepaar weiterhin als berechtigt an, die eigene Wohnung zu nutzen. Durch den Erstabschluss des Betreuungsvertrags im Jahr 2005 ist das Rentnerehepaar als Benutzer der Wohnung "benannt" worden. Nach dem Inhalt der Grundbucheintragung (der Dienstbarkeit) gibt es für die Gemeinde Dänischenhagen kein Recht, die einmal erfolgte Benennung zu widerrufen, auch wenn der ursprüngliche Betreuungsvertrag gekündigt wird. "Ist ein Wohnungsbesetzungsrecht in der Form eines Benennungsrechts einmal ausgeübt, so müssen der Eigentümer und die Benannten grundsätzlich auf den Fortbestand der durch die Benennung bezeichneten Nutzungserlaubnis vertrauen dürfen."
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9.09.2011, Az. 17 U 8/11)
Dr. Christine von Milczewski
Richterin am Oberlandesgericht
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