Informationen für Bewerber

Stand: 17.01.2012

Allgemeines:

Aufgrund des § 125 Landesbeamtengesetz (LBG) ist der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein beschränkt.

Zuständige Behörde für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber und für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst ist die

Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
Gottorfstr. 2
24837 Schleswig.

Die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Schleswig-Holsteins erfolgt seit dem 1.02.2002 in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.

Einstellungstermine:

  1. Landgerichtsbezirk Kiel (47 Stellen) und Flensburg (23 Stellen)
    maximal 70 Stellen):
    im Februar, Juni und Oktober jeden Jahres jeweils zum
    1. Werktag im Monat
  2. Landgerichtsbezirk Lübeck (39 Stellen) und Itzehoe (22 Stellen)
    (maximal 61 Stellen):
    im April, August und Dezember jeden Jahres jeweils zum
    1. Werktag im Monat


Fristen:

Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 2 Monate vor dem jeweiligen Einstellungsterminen bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts schriftlich eingegangen und die Bewerbungsunterlagen vollständig beigefügt sind.

Nachbesetzungsverfahren:

Sofern entsprechende Kapazitäten frei sind, können wegen derzeit geringer Bewerbungszahlen auch noch Bewerbungen berücksichtigt werden, die nach Ablauf der 2-Monatsfrist hier vollständig bis spätestens zum 15. des darauffolgenden Monats eingehen. Besondere Ortswünsche können dabei jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Einstellung erfolgt über die Warteliste, d.h. in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbung. Eine Einstellung über die Leistungs- oder Härtefallliste erfolgt nicht im Nachbesetzungsverfahren.

Uneingeschränkte Bewerbung:

Voraussetzung für die Erlangung von Wartezeit ist eine uneingeschränkte Bewerbung, d.h. der Einstellungsantrag darf keine Vorbehalte oder Bedingungen zum Einstellungstermin oder -ort enthalten. Auch nachträgliche Vorbehalte oder Bedingungen schränken die Bewerbung ein.

Eingeschränkte Bewerbung:

Eine eingeschränkte Bewerbung hat zwar den Vorteil, sich für einen bestimmten Termin oder Ort zu bewerben, aber auch den Nachteil, dass hierbei keine Wartezeit erlangt werden kann.

Sinnvoll ist ein solcher Antrag daher nur, wenn mindestens die unter dem Menüpunkt „Leistungsliste“ angegebenen Punkte der Examensnote erreicht werden. Eine Gewähr für die gewünschte Einstellung ist dies allein aber nicht.

Warteliste:

70 Prozent der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden nach der erlangten Wartezeit vergeben.

Bei gleicher Wartezeit entscheidet die bessere Leistung, bei gleicher Leistung und Wartezeit entscheidet das Los.

Bewerberinnen und Bewerber, die nach Maßgabe des § 125 Absatz 4 LBG ein freiwilliges soziales Jahr, Entwicklungsdienst oder Wehr- oder Wehrersatzdienst abgeleistet haben, müssen nur diejenige Wartezeit erfüllen, die sie bei einer Bewerbung zu einem um die Dauer des Dienstes (anrechenbare Zeit höchstens 4 Jahre) zurückgelegten Zeitpunkt damals hätten durchschnittlich warten müssen.

Leistungsliste:

20 Prozent der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden nach Leistung (Examensnote Erste Juristische Staatsprüfung) vergeben. Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit, bei gleicher Leistung und Wartezeit entscheidet das Los.
Die Leistungsuntergrenze (Punktzahl Examensnote) betrug zum:


01.12.2010 = 08,74;
01.02.2011 = 10,08;
01.04.2011 = 10,64;
01.06.2011 = 09,42;
01.08.2011 = 08,80;
04.10.2011 = 09,83
01.12.2011 = 10,11.

Wartezeiten:

Zum Dezember 2011 konnten alle Bewerber berücksichtigt werden. Zu den Fristen

Härtefallanträge:

10 Prozent der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden für Härtefälle berücksichtigt.

Achtung:

Die Berücksichtigung als Härtefall gem. § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KapVOjVD oder als örtlicher Härtefall kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Entsprechende Nachweise sind diesem beizufügen.

Rückstellungsanträge:

Bewerberinnen und Bewerber, die zur Überbrückung der Wartezeit längerfristige Bindungen, zum Beispiel durch Aufnahme eines Ergänzungsstudiums, durch Inanspruchnahme eines Stipendiums oder durch Abschluss eines Arbeitsvertrages eingegangen sind, können sich ohne Verlust der Wartezeit zu einem späteren Einstellungstermin zurückstellen lassen. Die zur Begründung des Antrags vorgetragenen Tatsachen sind nachzuweisen. Der Antrag ist spätestens 2 Monate vor dem Einstellungstermin einzureichen.

Achtung:

Da Auskünfte über die Wartezeit stets in beide Richtungen stark schwanken können, sollte bei entsprechender längerer Bindung zur Vermeidung von Nachteilen grundsätzlich frühestmöglich ein Rückstellungsantrag eingereicht werden.

Landeskinderregelung:

Gibt es in Schleswig-Holstein nicht.

Unterhaltsbeihilfe:

Während des Ausbildungsverhältnisses werden 971,75 Euro abzüglich der Beiträge zu den gesetzlichen Versicherungen circa 111,68 Euro gezahlt.

Kapazitätsverordnung:

Kapazitätsverordnung juristischer Vorbereitungsdienst Datei ist nicht barrierefrei klicken Sie bitte hier: (PDF, 22 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ausführungsverfügung:

Wird zur Zeit überarbeitet

Zusatzinformationen

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