Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Registrierung nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Zum 1. Juli 2008 ist das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten. Es löst das alte Rechtsberatungsgesetz von 1935 ab. Ziel des Gesetzes ist es, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen. Es erlaubt allen Berufsgruppen, Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit zu erbringen, wenn und soweit sie als Nebenleistungen zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 RDG). Das RDG unterscheidet Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte und registrierte Personen. Rechtsdienstleistungen von natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit auf dem Gebiet der Inkassodienstleistung, der Rentenberatung und des ausländischen Rechts dürfen nur erbracht werden, wenn sie bei der zuständigen Behörde registriert sind (§ 10 RDGRechtsdienstleistungsgesetz). Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Zuständige Registrierungsbehörde in Schleswig-Holstein ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig.
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben eine gemeinsame Plattform zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Bereich der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen errichtet. Die Bekanntmachungsplattform ist für jeden unter der Internetadresse
http//www.rechtsdienstleistungsregister.de
zugänglich. Das länderübergreifende Rechtsdienstleistungsregister ermöglicht die Überprüfung, ob Personen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auf den drei genannten Gebieten erbringen dürfen. Weitere detaillierte Informationen sowie Antragsformulare zur ordnungsgemäßen Registrierung sind auf der Bekanntmachungsplattform zu finden.
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