Vergabekammer Schleswig-Holstein

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Die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit öffentlicher Aufträge obliegt in erster Instanz den Vergabekammern. Ein Verfahren vor der Vergabekammer kann zulässigerweise nur beantragt werden, wenn das Auftragsvolumen den so genannten Schwellenwert überschreitet. Für die Vergaben öffentlicher Auftraggeber in Schleswig-Holstein ist die Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zuständig.

Die Vergabekammer darf nur auf Antrag tätig werden. Nach der Zustellung des Nachprüfungsantrages an den Auftraggeber durch die Vergabekammer darf dieser den Zuschlag bis zum Abschluss des Verfahrens nicht erteilen.

Die Vergabekammer entscheidet - im Regelfall nach einer mündlichen Verhandlung - über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages und ordnet in ihrem Beschluss die geeigneten Maßnahmen an. Die Verfahren vor der Vergabekammer sind für die Unterliegenden kostenpflichtig.

Gegen Beschlüsse der Vergabekammer Schleswig-Holstein ist das Rechtsmittel der Sofortigen Beschwerde beim Vergabesenat des Oberlandesgerichts in Schleswig gegeben.

Aktuelles:

Das novellierte, am 08.09.2011 in Kraft getretene MFG finden Sie hier:

Entscheidungen der Vergabekammer zum Herunterladen:

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