Entscheidungen der Vergabekammer Schleswig-Holstein 2011

16.06.2011 (noch nicht bestandskräftig)

  1. Der gesamte Bereich der SPNV-Leistungen stellt einen von öffentlichen Zuschüssen geprägten Geschäftsverkehr dar. Die Vergabe von SPNV Leistungen stellt keine Dienstleistungskonzession dar, wenn die Zuschussleistung des öffentlichen Auftragsgebers ein solches Gewicht hat, dass sie über einen bloßen Zuschusscharakter hinausgeht. Bei der Betrachtung des Zuschusses sind die Infrastrukturkosten einzubeziehen.
  2. Wird der aus den Verdingungsunterlagen ersichtliche Verstoß gegen Vergabevorschriften vom Bieter schon zu einem früheren Zeitpunkt vor Ablauf der Angebotsfrist positiv erkannt, ist dieser im Interesse einer zügigen Vergabe nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unverzüglich zu rügen, so dass die Privilegierung aus § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB auch nach der Novellierung des GWB keine Anwendung findet.
  3. Der öffentliche Auftraggeber muss, wenn er für die für eine fristgemäße Leistungserbringung für eine Dienstleistung nach der VOL/A ausnahmsweise eine Sicherheitsleistung fordern will, seine Entscheidung sowie die konkreten Modalitäten der Sicherheitsleistung sorgfältig begründen. Dies gilt insbesondere für die Höhe der Sicherheitsleistung.
  4. Trotz Wegfalls der Vorschrift des § 8 Abs. 3 VOL/A im Zuge der VOL/A-Novelle 2009 kann sich der betroffene Bieter aus Gründen des Diskriminierungsverbots und des Wettbewerbsgebots auch weiterhin auf eine unangemessene Risikoverteilung (ungewöhnliches Wagnis) als Vergabeverstoß berufen.

Datei ist nicht barrierefrei Download: VK-SH 07-11 (PDF, 412 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

14.04.2011 (Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde beim OLG Schleswig eingelegt)

Begehrt ein Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, bestehende Verträge zu lösen, damit sich der Antragsteller in einem wettbewerblichen Verfahren beteiligen kann, ohne die bestehenden Verträge im Sinne von § 101 b GWB anzugreifen, ist der Antrag offensichtlich unzulässig und damit nicht zustellungsreif.

Datei ist nicht barrierefrei Download: VK SH 06-11 (PDF, 44 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

06.04.2011 (bestandskräftig)

  1. Dem Bieter muss die Möglichkeit gegeben werden, den Eindruck eines ungewöhnlich niedrigen Angebots zu entkräften oder beachtliche Gründe dafür aufzuzeigen, dass sein Angebot dennoch anzunehmen ist. Diese Aufklärungspflicht gemäß § 19 Abs. 6 Satz 1 EG VOL/A umfasst lediglich eine einmalige Aufklärung, sei es im Gespräch oder schriftlich und nicht eine Aufklärung in mehreren Schritten so lange, bis alle Zweifel behoben sind.
  2. Im Rahmen der erforderlichen Aufklärung trifft den Bieter eine Mitwirkungsobliegenheit.
  3. Verlangt der Auftraggeber Aufklärung gemäß § 19 Abs. 6 Satz 1 EG VOL/A, geht die Beweislast für die Auskömmlichkeit des Angebots auf den Bieter über.

Datei ist nicht barrierefrei Download: VK SH 05-11 (PDF, 113 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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