Förderung kommunaler Straßenbauvorhaben
Ausbau Sierksdorfer Weg in Haffkrug
Angesichts der prognostizierten Zuwächse im Personen- und Güterverkehr bedarf es besonders in einem Flächenland wie Schleswig-Holstein zukunftsorientierter Investitionen in den Erhalt und den bedarfsgerechten Ausbau des Verkehrsnetzes.
Für die Verbesserung der Straßenverkehrsinfrastruktur in der Region können Gemeinden, Kreise oder kommunale Zusammenschlüsse als gesetzliche Baulastträger verkehrswichtiger Straßen seit dem 01. Januar 2007 Zuwendungen des Landes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein (GVFG-SH) erhalten. Hierbei handelt es sich um Kompensationsmittel, die nach dem Entfall des bisherigen Bundesgesetzes (GVFG) die bis zum 31. Dezember 2006 gewährten Finanzhilfen des Bundes ersetzen und bis 2019 befristet sind.
Förderquoten
Die Fördergrundquote beträgt im Regelfall 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, durch Zuschläge für die Priorität des Vorhabens, die finanzielle Leistungsfähigkeit der antragsstellenden Kommune und den Status als besonders betroffener Konversionsstandort ist eine Anhebung bis zur Höchstquote von 75 Prozent möglich. Bei Überschreitung kann eine Komplementärförderung aus Mitteln des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) bis zur Gesamthöhe von 85 Prozent erfolgen.
Förderfähige Projekte
Förderfähige Projekte sind nach dem GVFG-SH / FAG:
der Bau und Ausbau
- verkehrswichtiger innerörtlicher Straßen (ausgenommen Anlieger- und Erschließungsstraßen),
- besonderer Fahrspuren für Omnibusse,
- verkehrswichtiger Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
- verkehrswichtiger zwischenörtliche Straßen in strukturschwachen Gebieten
- von Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
- dynamischer Verkehrsleitsysteme,
- von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des Individualverkehrs,
- öffentlicher Verkehrsflächen für in Bebauungsgebieten ausgewiesenen Güterverkehrszentren,
sowie
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),
- Deckenbaumaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in kommunaler Baulast (Förderquote 50 Prozent, Aufstockung auf bis zu 75 Prozent aus FAG-Mitteln zulässig).
Ergänzend ist eine Förderung ausschließlich nach FAG möglich für Vorhaben der Schulwegsicherung (Förderquote 60 Prozent) und einfache Radverkehrsanlagen sowie öffentliche Fahrradabstellanlagen von besonderer Bedeutung.
Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind. Als gesetzliche Finanzierungsbeiträge Dritter sind auch Ausbaubeiträge nach KAG von den Gesamtkosten abzusetzen.
Nordtangente mit Travequerung in Lübeck
Voraussetzungen
Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass das Vorhaben
- aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers nur mit staatlichen Zuwendungen realisiert werden kann,
- nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung berücksichtigt,
- in einem Generalverkehrsplan, Lärmaktionsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
- bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
- die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weit reichend entspricht,
- in seiner Gesamtfinanzierung oder der Finanzierung eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung sichergestellt ist,
- bau- und genehmigungsrechtlich gesichert ist und noch nicht begonnen wurde (die Option eines förderunschädlichen „vorzeitigen Baubeginns“ besteht nur für bereits im Förderprogramm enthaltene Vorhaben).
Antrag und Verfahren
Die Fördervorhaben werden nach ihrer Dringlichkeit in ein jährlich zu erstellendes Förderprogramm aufgenommen. Das Förderverfahren ist geregelt in der „Richtlinie über Zuwendungen aus Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein“. Die Neufassung vom 21. April 2008 beschreibt die Fördertatbestände noch differenzierter und ermöglicht dem kommunalen Baulastträger bereits im Vorweg der Antragsstellung eine eigenständige erste Einschätzung / Erfolgsprognose für das Bauprojekt. Darüber hinaus sind die Ermittlung der Förderquote und die Quotenzuschläge explizit beschrieben. Das in der Praxis als äußerst effektiv bewährte zweistufige Antragsverfahren wird beibehalten, lediglich die künftig ausschließlich zu verwendenden Antragsvordrucke wurden modifiziert.
Mit der Vorlage des formgebundenen Antrages auf Anerkennung der Förderfähigkeit über die zuständige Niederlassung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) wird in einem ersten Schritt zunächst geprüft, ob es sich bei der geplanten Baumaßnahme um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne des GVFG-SH/FAG handelt. Die vollständigen Anträge müssen bis spätestens 01. August (Posteingang) über die zuständige Niederlassung des LBV-SH an das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr (MWV) gestellt werden, wenn das Vorhaben im Falle einer positiven Bewertung bei der Programmplanung für das Folgejahr berücksichtigt werden sollen.
Programmaufnahme
Über die Aufnahme in das Förderprogramm entscheidet das MWV im Rahmen der Programmaufstellung zu Jahresbeginn. Sind die notwendigen Voraussetzungen erfüllt (u.a. Prüfung des Bauentwurfs, baurechtliche Sicherung, Verfügungsberechtigung über benötigte Grundstücke, Abschluss erforderlicher Verwaltungsvereinbarungen) erteilt das MWV nach Vorlage des formgebundenen Antrages auf Gewährung der Zuwendung einschließlich der Angaben zu Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) oder dem Baugesetzbuch (BauGB) in einem zweiten Schritt die Förderzusage. Diese ist Grundlage für die Bewilligung der Fördermittel und die weitere haushaltsmäßige Abwicklung des Fördervorhabens durch die zuständige Niederlassung des LBV-SH.
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