Schornsteinfegerwesen

Hinweise über den Ablauf von Ausschreibungsverfahren für die Besetzung von Kehrbezirken und die Bestellung der Kehrbezirksinhaber/-innen in Schleswig-Holstein.

Für die Ausschreibung von Kehrbezirken und die Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (BSM) ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zuständig (gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfegergesetz in Verbindung mit §§ 9 und 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz).

Das Ministerium veröffentlicht im Amtsblatt des Landes Schleswig-Holstein die Ausschreibung eines frei werdenden oder frei gewordenen Kehrbezirkes. Darüber hinaus wird das Ministerium die Ausschreibung auch auf diesen Internetseiten bekanntmachen.

Aktuelle Ausschreibungen:
Datei ist nicht barrierefrei Kehrbezirk Altenholz (PDF, 100 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Datei ist nicht barrierefrei Kehrbezirk Berkenthin (PDF, 103 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Die Ausschreibungen beinhalten grundsätzlich

  • den Namen des Kehrbezirkes,
  • Hinweis auf die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
  • den Zeitpunkt der frühesten Übernahme des ausgeschriebenen Kehrbezirks (Bestellungsdatum),
  • die Dauer der Bestellung,
  • die Bewerbungsfrist für die Teilnahme am Auswahlverfahren als Ausschlussfrist,
  • die Voraussetzungen, die der Bewerber für einen Kehrbezirk in fachlicher wie auch gesundheitlicher Sicht erfüllen muss,
  • die von den Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegenden Unterlagen,
  • die voraussichtlichen Kosten einer Bestellung für einen Kehrbezirk,

Die bei der Bewerbung fehlenden Unterlagen können vom Ministerium unter Fristsetzung nachgefordert werden. Soweit diese Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist im Ministerium eingegangen sind, gilt die Bewerbung als fristgerecht eingegangen.

Die fristgerecht eingegangenen Bewerbungen werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens vom Ministerium in einer Reihenfolge (Ranking) gelistet. Nicht gelistet werden Bewerbungen von ungeeigneten Bewerbern. Nicht geeignet sind Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle oder die gesundheitlichen bzw. charakterlichen Voraussetzungen für das Berufsbild nicht erfüllen. Die Bewerbung, die an erster Stelle im Ranking steht, ist für den ausgeschrieben Kehrbezirk für eine Bestellung vorzusehen.

Die Reihenfolge unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach Befähigung und fachlicher Leistung.

  1. Für die Befähigung sind die Durchschnittsnote der Meisterprüfung oder einer gleichwertigen Qualifikation und Fortbildungsmaßnahmen maßgebend. Die Fortbildungsmaßnahmen sind abschließend in der Datei ist nicht barrierefrei Anlage 1 (PDF, 6 KB, Datei ist nicht barrierefrei) aufgeführt. Fortbildungen werden wie folgt berücksichtigt: Bei Lehrgängen mit externer bestandener Abschlussprüfung und mit mehr als 120 UEH wird die Durchschnittsnote je Lehrgang mit 0,3, soweit diese Lehrgänge mit einer Note von 2,4 oder besser abgeschlossen worden sind mit 0,5 boniert.
  2. Unabhängig davon wird die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme mit einem Wert von 0,1 boniert. Dabei ist es erforderlich, um eine Wertung von Fortbildungsmaßnahmen zu erhalten, dass mindestens die Teilnahme an drei Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen wird. Das Vorliegen einer gültigen Zertifizierung eines anerkannten Zertifizierungssystems (Qualitäts- und Umweltmanagement) wird mit einem Wert 0,3 boniert. Insgesamt wird eine Bonierung für diese Fortbildungsmaßnahmen von maximal 1,0 gewährt. Für den Fall, dass aufgrund der Bonierungen die Durchschnittsnote der Meisterprüfung einen Minuswert aufweisen würde, wird die Durchschnittsnote auf 0,00 gesetzt.
  3. Die fachliche Leistung wird anhand von Nachweisen über die bisherigen Schornsteinfegerarbeiten nachgewiesen (z. B. Arbeitszeiten als Geselle im Betrieb, Tätigkeitszeiten als BSM).

Grundsätzlich wird das Auswahlverfahren wie folgt durchgeführt:

Für die Bestimmung der Reihenfolge (Rankingliste) wird ein Punktesystem von 1 bis 5 genutzt. Die Befähigung wird nach der Durchschnittsnote der Meisterprüfung bestimmt. Die Punktzahl für die fachliche Leistung wird aus den Angaben der Datei ist nicht barrierefrei Anlage 2 (PDF, 5 KB, Datei ist nicht barrierefrei) ermittelt.

Die Gesamtpunktzahl wird aus der Punktzahl „Befähigung“ mit der Gewichtung von 35 % und der Punktzahl „fachliche Leistung“ mit der Gewichtung von 65 % gebildet. An erster Stelle steht die Bewerberin oder der Bewerber mit der niedrigsten Gesamtpunktzahl.

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die ausgewählte Bewerberin oder der Bewerber informiert. Sie oder er hat mit einer Frist von 14 Tagen verbindlich zu erklären, ob sie oder er den ausgeschriebenen Kehrbezirk übernehmen wird. Falls sie oder er bereits Inhaber eines Kehrbezirkes ist, ist mit Wirkung zum Bestellungsdatum der Antrag auf Aufhebung der Bestellung für den bisherigen Kehrbezirk an die zuständige Behörde zu stellen, soweit der Kehrbezirk nicht in Schleswig-Holstein liegt. Dieser Antrag ist unmittelbar nach Erhalt der Bestellung zu stellen. Das Ministerium ist über diesen Antrag zu informieren.

Nach Eingang der Annahmeerklärung benachrichtigt das Ministerium die erfolglosen Bewerberinnen und Bewerber und bestellt nach Ablauf von weiteren 14 Tagen den erfolgreichen Bewerber für den ausgeschriebenen Kehrbezirk. 

Stand: 17. November 2009 (Aktenzeichen: 612.411.0)

Nichtamtliche Rechtsgrundlagen zum Schornsteinfegerwesen:

Gesetz über das Schornsteinfegerwesens (SchfG)

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG)

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) –Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung (OWiZustVO)

Datei ist nicht barrierefrei Richtlinie über die Führung und Überprüfung der Kehrbücher (PDF, 254 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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