Gewerberecht in Schleswig-Holstein

Als zentrales Gesetz des Wirtschaftsordnungsrechts gibt die Gewerbeordnung (GewO) für alle gewerberechtlichen Tätigkeiten einen Ordnungsrahmen vor. Diese bildet zugleich eine wichtige Grundlage für die öffentlich-rechtliche Gewerbeüberwachung.

Paragraphenzeichen © Susanne Haacks / CAU Kiel

Die GewO regelt unter anderem:

  • die Gewerbeanzeigepflicht
  • die erlaubnispflichtigen Gewerbe, wie etwa zum Spielrecht sowie zu den Pfandleihern, Bewachern, Versteigerern, Maklern
  • die überwachungsbedürftigen Gewerbe, z. B. An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Reisebüros, Partnerschaftsvermittlungsinstitute und Detekteien
  • das Reisegewerbe
  • den Markt- und Messebetrieb
  • die Gewerbeuntersagung

Daneben existiert eine Vielzahl gewerberechtlicher Nebengesetze, so auch das Gaststättengesetz (GastG) und das Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG).

Zuständigkeiten:

Die Gewerbeordnung ist ein Bundesgesetz, das von den Ländern als eigene Angelegen-heit ausgeführt wird. In Schleswig-Holstein sind durch die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der GewO (GewO-ZustVO) die Kommunen für die Durchführung der Gewerbeordnung für zuständig erklärt worden. Die oberste Rechts- und Fachaufsicht für den Bereich des Gewerberechts obliegt dem schleswig-holsteinischen Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungszuständigkeit sowohl für das Gaststättenrecht als auch für den Ladenschluss vom Bund auf die Länder übergegangen. Die bisherigen Bundesregelungen haben jedoch bis zum Ersatz durch eigenes Landesrecht weiter Bestand.

So gilt im Gaststättenrecht weiterhin das Bundesgaststättengesetz (GastG). Nach dem GastG bedarf der Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank einer behördlichen Erlaubnis. Gastronomische Betriebe, die keinen Alkohol ausschenken, haben ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde lediglich anzuzeigen. Zuständig für den Vollzug des Gaststättengesetzes sind nach der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung die Kommunen. Die oberste Rechts- und Fachaufsicht hat das schleswig-holsteinische Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

Für den Bereich des Ladenschlusses hat das Land 2006 ein eigenes Gesetz erlassen, welches das Bundesgesetz ablöste. Das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG) erlaubt grundsätzlich die Öffnung an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung. Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des gesetzes obliegt den Bürgermeistern der Gemeinden über zehntausend Einwohner; im Übrigen den Landräten. Die oberste Rechts- und Fachaufsicht hat das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

Weitere Informationen und Hinweise zum Thema Gewerberecht:

Hilfreiche Links:

Forum Gewerberecht: http://www.forum-gewerberecht.de/

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein: http://www.ea-sh.de/



Icon Facebook Icon Twitter Icon RSS-Feed

Diese Seite: