Buchmacher-Erlaubnisse in Schleswig-Holstein
Für das Abschließen und Vermitteln von Pferdewetten ist eine behördliche Genehmigung erforderlich. Die Buchmacher-Erlaubnis (Buchmacher-Konzession) in Schleswig-Holstein wird vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein erteilt. Buchmacher-Konzessionen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Staaten gelten nicht in Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
Die Erteilung der Buchmacher-Konzession setzt voraus, dass die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkenntnis und ausreichendes Betriebskapital nachgewiesen werden kann.
Sicherheitsleistung
Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung ist notwendig. Die Sicherheitsleistung ist nach Anforderung auf ein Verwahrkonto beim Finanzverwaltungsamt des Landes Schleswig-Holstein einzuzahlen. Bankbürgschaften oder Konten mit Sperrvermerk zugunsten des Ministeriums können nicht akzeptiert werden.
Die Mindestsicherheitsleistung beträgt 10.000 € je Wettannahmestelle und Buchmacher-Erlaubnis, einschließlich einer Buchmachergehilfen-Erlaubnis. Für jede weitere Buchmachergehilfen-Erlaubnis ist eine zusätzliche Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € zu hinterlegen. Auf Verlangen des für den Buchmacher zuständigen Finanzamtes kann die Sicherheitsleistung erhöht werden.
Räume
Die Räume (Örtlichkeit), in denen das Buchmachergewerbe ausgeübt werden soll, müssen geeignet sein und werden gleichfalls konzessioniert.
Antrag
Die Buchmacher-Erlaubnis und die Konzessionierung der Wettannahmestelle in Schleswig-Holstein erteilt auf schriftlichen Antrag das
Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
VII 631
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel.
Dem Antrag, der nur vom -künftigen- Buchmacher gestellt werden kann, sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:
- Nachweis der buchmacherspezifischen Kenntnisse,
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO,
- Nachweis über vorhandenes Betriebskapital (aktueller Kontoauszug oder einer Bankauskunft),
- Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite mit gut erkennbarem Bild),
- Ein Passbild des -künftigen- Buchmachers,
- Miet- oder Pachtvertrag mit Lageplan der Örtlichkeit (Wettannahmestelle),
- Baugenehmigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens der zuständigen Bauordnungsbehörde,
- Erklärung bzw. Nachweis über den Wettumsatz der Wettannahmestelle in Euro für das zu konzessionierende Kalenderjahr, unterteilt nach Umsatz des Abschlusses und der Vermittlung von Pferdewetten.
Mit dem Erstantrag für eine Buchmacher-Erlaubnis kann gleichzeitig auch der Antrag für die Buchmachergehilfen-Erlaubnis gestellt werden. Mit diesem Antrag sind für den Gehilfen die Unterlagen entsprechend der vorgenannten Nummern 1 bis 3 und 5 bis 6 vorzulegen.
Die Konzession wird für ein Kalenderjahr vergeben. Anträge auf Verlängerung von Konzessionen sind bis zum 30. September des konzessionierten Kalenderjahres zu beantragen.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erteilung von Buchmacher-Konzessionen ist § 2 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 sowie die dazu erlassenen Ausführungsanweisungen des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein.
Rennwett- und Lotteriegesetz des Bundes
Ausführungsbestimmungen des Landes Schleswig-Holstein
Ausführungsbestimmungen des Bundes
Gegen die Entscheidung des Ministeriums ist die Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle möglich.
Gebühren
Die Konzessionen sind gebührenpflichtig und richten sich nach dem Allgemeinen Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren. Abgelehnte Anträge sind ebenfalls gebührenpflichtig.
Allgemeiner Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren