Die Führung ausländischer Grade bedurfte in der Vergangenheit der Zustimmung des damaligen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Die Zustimmung des Ministeriums war notwendig, um zum einen die Einheitlichkeit bei der Führung ausländischer akademischer Grade auf Visitenkarten, Briefköpfen sowie auf Schreiben mit Außenwirkung zu gewährleisten, andererseits um einen Missbrauch durch nicht authentische bzw. käuflich erworbene Diplome im Rahmen der Antragstellung bereits im Vorfeld zu unterbinden.
Zur Vereinheitlichung der teilweise unterschiedlichen Genehmigungspraxis in den Ländern und zur Verwaltungsvereinfachung fasste die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) am 14.04.2000 den Beschluss „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“, der die Grundlage für die sogenannte „Allgemeingenehmigung“ bildet und durch den § 57 HSG auch in Schleswig-Holstein in Landesrecht umgesetzt wurde.
Die Broschüre gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema.
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