Landeskartellbehörde Energie
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gibt den ordnungsrechtlichen Rahmen zur Gewährleistung der sozialen Marktwirtschaft auch für den Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung (Strom, Gas, Wärme) vor.
Strommast
© Thorben Wengert / www.pixelio.de
Bei Verstößen gegen die diesbezüglichen Regelungen des GWB kann sich grundsätzlich jeder Betroffene auf dem zivilen Rechtsweg – ggf. nach vorheriger anwaltlicher Beratung – vor den Zivilgerichten wehren.
Die Kartellbehörden (Bundeskartellamt, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Landeskartellbehörden) müssen bzw. können im Rahmen ihres Aufgreifermessens auf Grundlage des GWB entsprechend ihrer Zuständigkeit auf verwaltungsrechtlicher Ebene gegen Unternehmen tätig werden, die gegen das GWB verstoßen.
Die Landeskartellbehörde für Energie ist im Referat für Energierecht und Energiepolitik des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr angesiedelt.
Die Frage, welche Kartellbehörde zuständig ist, ergibt sich aus § 48 des GWB:
In den Fällen, in denen die Zuständigkeit im Gesetz nicht ausdrücklich einer bestimmten Kartellbehörde zugewiesen wird, ist das Bundeskartellamt immer dann zuständig, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens über das Gebiet eines Landes hinausreicht. In den übrigen Fällen sind die Landeskartellbehörden zuständig.
In Deutschland unterliegen Strom- und Gaspreise keiner Genehmigungspflicht durch die Behörde. Es gibt auch keine allgemeine nachträgliche Preiskontrolle. Gleiches gilt für Fernwärmepreise.
Im Bereich der Strom- und Gasversorgung können die Kartellbehörden im Rahmen ihres Aufgreifermessens auf Grundlage der so genannten „nachträglichen Missbrauchsaufsicht“ (§§ 19, 20 sowie für Strom und Gas ergänzend § 29 GWB) tätig werden. Dies setzt jedoch voraus, dass das Betroffene Energieversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat und ein begründeter Anfangsverdacht besteht, dass das Unternehmen diese Stellung ausnutzt, indem es z.B. missbräuchlich hohe Preise von seinen Kunden verlangt. Die nachträgliche Missbrauchsaufsicht auf Grundlage des GWB kann also nicht flächendeckend, sondern im Rahmen des Aufgreifermessens in einzelnen Verdachtsfällen von Amtswegen oder aufgrund von Hinweisen Dritter Kontrollen durchführen und gegebenen Falls eingreifen. Ein Anspruch Dritter auf Einschreiten der Kartellbehörde besteht dabei nicht.
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