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Strahlenschutz

© Maren Beler / PIXELIO - Ein Zeigefinger auf einer blauen Lichtquelle Strahlen © Maren Beler / www.pixelio.de

Das Strahlenschutzvorsorgegesetz regelt die Umweltradioaktivitätsüberwachung bundesweit einheitlich. In der radiologischen Situation, wie sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Unfall im Jahre 1986 im Kernkraftwerk von Tschernobyl eintrat, erwiesen sich die Messeinrichtungen des Bundes und der Länder als einsatzbereit, jedoch war der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Einrichtungen und Behörden problematisch, da die bestehenden Kommunikationseinrichtungen (überwiegend Telex und Telefax) nur geringe Datenübertragungsraten hatten und ein hohes Aufkommen an nicht einheitlich kodifizierten Daten zu verzeichnen war. Nicht abgestimmte, teilweise sogar widersprüchliche Empfehlungen zu Verhaltensweisen führten außerdem zu einer großen Verunsicherung der Bevölkerung. Diese Unzulänglichkeiten wollte der Gesetzgeber durch die Schaffung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ausräumen. Es regelt einheitlich den Bereich der staatlichen Überwachung der Umweltradioaktivität. Daneben existiert weiterhin die bereits vor Einführung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes geregelte Überwachung der Radioaktivität in der unmittelbaren Umgebung von kerntechnischen Anlagen gemäß der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen sowie den Rahmenempfehlungen für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken.

Die Zweckbestimmung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist

  • die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen;
  • im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.

Die routinemäßige Überwachung der Umweltradioaktivität dient zur Beurteilung der Strahlenbelastung der Bevölkerung und zur Gewinnung von Referenzwerten für die Beurteilung von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen. Es werden natürlich vorkommende sowie künstliche Radionuklide erfasst. Natürliche radioaktive Stoffe, deren Radioaktivitätskonzentration über lange Zeiträume konstant bleiben, wie zum Beispiel der Radiumgehalt in Kunstdüngern, bedürfen hingegen keiner ständigen Überwachung.



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