Das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst
„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin”
– um diesen Satz ist Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes seit dem 15. November 1994 ergänzt worden. Gleichberechtigung darf also nicht nur auf dem Papier garantiert werden, sondern der Staat ist in die Pflicht genommen, Gleichberechtigung zu einer gesellschaftlichen Realität zu machen. Diesen Verfassungsauftrag folgte Schleswig- Holstein mit dem Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 1994.
Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Gleichstellung in der gesamten öffentlichen Verwaltung in Schleswig-Holstein, die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, der Abbau von Nachteilen für Frauen im Arbeitsleben und eine gerechte Beteiligung von Frauen in allen
Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen sowie in Gremien.
Durch seine Vorschriften hilft das Gleichstellungsgesetz, die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung mit voranzutreiben. So bietet die im Gleichstellungsgesetz enthaltene Pflicht, freie Arbeitsplätze auszuschreiben, nicht nur geeigneten Frauen die Möglichkeit, sich zu bewerben, sondern jede Person wird über freie Stellen informiert. Die Personalauswahl erhält damit eine breitere Basis, und die Chancen, dass die Qualifiziertesten zum Zuge kommen, erhöhen sich.
Dies gilt auch für künftige Beförderungsentscheidungen. Während das bis vor kurzem ausgeführte Beförderungssystem dem Dienstalter eine erhebliche Bedeutung zukommen ließ, hat nunmehr die fachliche Leistung entscheidende Auswirkung auf die Beförderungschancen. Die gravierende Benachteiligung von Frauen, deren berufliche Biographie typischerweise durch Zeiten der Kindererziehung unterbrochen wird, verbessert sich somit. Bei Auswahlentscheidungen muss in Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz das Geschlecht in Konkurrenzsituationen berücksichtigt werden: Frauen sind bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, vorrangig zu befördern, sofern nicht die Härtefallregelung zugunsten des männlichen Mitbewerbers eingreift.
Auch die durch das Gleichstellungsgesetz vorgesehene Teilzeitbeschäftigung selbst in gehobenen und Leitungsfunktionen trägt der Frauenförderung und der Modernisierung zugleich Rechnung. Erst wenn auch qualifizierte Arbeitsplätze teilbar sind, werden sich nämlich Beruf und Familie für beide Geschlechter vereinbaren lassen. Die grundsätzliche Teilbarkeit aller Arbeitsplätze verlangt überdies Änderungen der herkömmlichen Arbeitsorganisation und gibt damit einen Anstoß für Neuerungen.
Ein weiterer zentraler Regelungsbereich des Gleichstellungsgesetzes betrifft die Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten. Seit Bestehen dieses Gesetzes am 13. Dezember 1994 wirken nun neben den Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten in den Kommunalverwaltungen auch über 1.400 ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte in den Dienststellen des Landes, in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen an der tatsächlichen Gleichbehandlung der Frauen im öffentlichen Dienst mit. Ohne diese Gleichstellungsbeauftragten wäre eine wirksame Frauenförderung nicht denkbar. Ihnen ist es mit zu verdanken, dass die Förderung der Frauen als gesetzliche Pflicht immer wieder in das Bewusstsein der Entscheidungsträger gerufen und Veränderungen angemahnt werden.
Es wird auch weiterhin noch viel Energie und Ausdauer nötig sein, um die Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst zu verwirklichen und damit Frauen zur Hälfte in Leitungsebenen – wie eigentlich selbstverständlich – anzutreffen. Dieses Gesetz war und ist hierfür jedoch eine Grundvoraussetzung.