Entwicklung der Gleichstellungspolitik in Schleswig-Holstein
Im Jahre 1984 nahm die erste kommunale Gleichstellungsbeauftragte Schleswig-Holsteins im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ihre Arbeit in der Stadtverwaltung Flensburg auf.
Im Jahre 1989 wurde die Richtlinien zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein verabschiedet. Die Gleichstellungsrichtlinien fanden für alle Dienststellen der Landesverwaltung Anwendung. Sie enthielten bereits Bestrebungen, den Frauenanteil bei Ausbildung, Einstellung, Beförderung und auch Höhergruppierungen zu erhöhen. Genauso wurde die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten für die Landesdienststellen vorgegeben.
Im Jahre 1990 wurde die Landesverfassung geändert. Artikel 6 wurde eingefügt. Dieser schreibt die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung fest. Zugleich wird hier die Zielsetzung einer geschlechterparitätischen Besetzung von öffentlich-rechtlichen Gremien verfassungsrechtlich verankert.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsrechts
vom 23. März 1990 wurde § 2 Abs. 3 in die Gemeinde- und in die Kreisordnung Schleswig-Holstein (GO/KrO) eingefügt. Die Amtsordnung wurde um eine Vorschrift, die auf die entsprechende Anwendbarkeit dieser Paragraphen verweist, ergänzt.
§ 2 Abs. 3 GO/KrO unterstreicht die sich schon aus dem Grundgesetz (Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 3 Grundgesetz) ergebene Verpflichtung zur Beachtung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau und verpflichtet die Kommunen mit eigener Verwaltung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten. Diese ist in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig. Um der Gleichstellungsbeauftragten eine effektive Ausgestaltung ihrer Arbeit zu garantieren, ermöglicht ihr das Gesetz eine unabhängige Wahrnehmung ihrer Tätigkeit. Durch die Verwaltungsreform 2006 wurde die Größe der Gemeinden, in denen Gleichstellungsbeauftragte hauptamtlich tätig sein müssen, von 10.000 auf 15.000 heraufgesetzt.
Mit dem Gesetz zur Änderung der Amtsordnung"
vom 28. Dezember 1993 wurde anstelle des bisherigen Verweises auf § 2 Abs. 3 Gemeindeordnung mit dem § 22 a der Amtsordnung eine eigene amtsverfassungsrechtliche Regelung über Gleichstellungsbeauftragte getroffen. Den Gleichstellungsbeauftragten in den Ämtern wurde so die Möglichkeit eröffnet - ausgestattet mit allen Rechten einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten - auch in den amtsangehörigen Gemeinden umfassend tätig werden zu können (Recht auf Sitzungsteilnahme auch in amtsangehörigen Gemeinden).
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Oktober 1994 wurde die von einigen Gemeinden angestrengte Verfassungsbe-chwerde gegen die Verpflichtung der Kommunen zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten zurückgewiesen und die Position der Gleichstellungsbeauftragten damit entscheidend gestärkt. Im Rahmen der Kommunalverfassungsreform im Juni 2002 ist die Position der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten weiter gestärkt worden. Zum einen ist der Schutz der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten vor einem Widerruf der Bestellung verbessert worden. Der Widerruf der Bestellung hat sich nunmehr an dem gesetzlichen Kündigungsschutz für Arbeitsverhältnisse zu orientieren. Durch die Anlehnung an das Kündigungsschutzgesetz müssen die tragenden Gründe der Widerrufsentscheidung benannt werden und unterliegen somit der Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung. Zum anderen sind die Beteiligungsrechte kommunaler Gleichstellungsbeauftragter um ein Widerspruchsrecht erweitert worden. Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte kann gegen eine Maßnahme, die dem verwaltungsleitenden Organ obliegt und die gegen §§ 3 bis 8, 12, 13, 15 oder § 16 Gleichstellungsgesetz verstößt, schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen drei Werktagen Widerspruch erheben.
Seit dem 15. November 1994 ist Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz um den Satz ergänzt worden: Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin".
Diesem Verfassungsauftrag folgend schrieb das Land Schleswig-Holstein mit dem Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 1994 die Maßnahmen zur Gleichstellung gesetzlich fest.
Die wichtigsten Steuerungsinstrumente des Gleichstellungsgesetzes sind:
- die Vorrangregelungen (§§ 3 bis 6),
- die Verpflichtung zur Aufstellung eines Frauenförderplanes (§ 11),
- das Verbot sexueller Belästigung (§ 16) und
- die Verpflichtung zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17-23).
Des weiteren werden dort die Aufgaben und Rechte aller Gleichstellungsbeauftragten, zum Beispiel in Personalangelegenheiten, dargelegt.