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Gleichstellung der Frau

„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin” – um diesen Satz ist Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes seit dem 15. November 1994 ergänzt worden. Gleichberechtigung darf also nicht nur auf dem Papier garantiert werden, sondern der Staat ist in die Pflicht genommen, Gleichberechtigung zu einer gesellschaftlichen Realität zu machen. Diesen Verfassungsauftrag folgte Schleswig- Holstein mit dem Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 1994.

Gleichstellungsbeauftragte in Schleswig-Holstein

Gleichstellungsbeauftragte (GB) und Frauenbeauftragte (FB) stellen die gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst sicher.

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Gleichstellungsgesetz

Seit 1994 gilt in Schleswig-Holstein das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst.

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Entwicklung der Gleichstellungspolitik in Schleswig-Holstein

Im Jahre 1984 nahm die erste kommunale Gleichstellungsbeauftragte Schleswig-Holsteins im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ihre Arbeit in der Stadtverwaltung Flensburg auf.

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Aufgaben der Koordinierungsstelle für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte

Die Koordinierungsstelle besteht seit 1997 und betreut alle auf der Grundlage des Gleichstellungsgesetzes, des Kommunalverfassungs-rechtes und des Hochschulgesetzes in Schleswig-Holstein tätigen Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten (GB/FB).

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