Schleswig-Holstein hat ein neues Denkmalschutzgesetz
Das Holstentor in Lübeck
Staatskanzlei
Seit Beginn dieses Jahres ist das neue Denkmalschutzgesetz in Kraft. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hatte das Gesetz in seiner Dezember-Sitzung beschlossen, mit seiner Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVO-Blatt) ist es nun auch in Kraft.
Jede Instandsetzung, Veränderung oder Vernichtung eines eingetragenen Kulturdenkmales bleibt weiterhin genehmigungspflichtig. Kern der Neuregelung ist es allerdings, dass die Unteren Denkmalschulbehörden - die Kreise und kreisfreien Städte - denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren entscheiden könne, ohne das Landesamt für Denkmalpflege (Kiel) oder das Archäologische Landesamt (Schleswig) als Obere Denkmalschutzbehörden zu beteiligen. Eigentümerinnen und Eigentümer haben einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung, wenn der Denkmalwert nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Neu gefasst wurden auch die Regelungen zum Umgebungsschutz: Genehmigungspflichtig ist jetzt die Errichtung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung, innerhalb wesentlicher Sichtachsen und der unmittelbaren Umgebung weiterer wertbestimmender Merkmale eines eingetragenenen Kulturdenkmales, die eine Gefahr für den Denkmalwert bedeuten.
In das Denkmalschutzgesetz neu aufgenommen wurden Bestimmungen für Denkmale, die als UNESCO-Weltkulturerbe anerkannt sind und das "Verursacherprinzip". Danach ist der Träger von Vorhaben verpflichtet, Vorhaben in Böden oder Gewässern beim Archäologischen Landeamt anzuzeigen und sich an den Kosten für archäologische Untersuchungen, Bergungen, Dokumentationen und Veröffentlichungen im Rahmen des Zumutbaren zu beteiligen.
nach oben