Kinderschutz aktuell
Aktuelle Informationen rund um den Kinderschutz in Schleswig-Holsten
Reihe Fachgespräche
Die Reihe „Fachgespräche vor Ort“ setzt die gemeinsame Initiative der Ministerien für Arbeit, Soziales und Gesundheit, Justiz, Gleichstellung und Integration sowie Bildung und Kultur in Kooperation mit dem Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Schleswig-Holstein e. V. zur Verbesserung des Kinderschutzes in Institutionen fort.
mehr lesen
Weitere Fachveranstaltungen
Eine aktelle Übersicht über Fachveranstaltungen zum Thema Kinderschutz finden Sie auf dein Seiten des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen
mehr lesen
Landeskinderschutzbericht
Die Landesregierung hat nach §14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein den Auftrag, in jeder Legislaturperiode einen Bericht zur Situation von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl zu erstellen und dem Landtag vorzulegen.
Die jeweiligen Ergebnisse und Befunde zu kinderschutzrelevanten Themen- und Fragestellungen dienen der inhaltlichen und konzeptionellen Weiterentwicklung des Kinderschutzes in Schleswig-Holstein und zeigen Perspektiven zur weiteren Umsetzung der rechtlichen Vorgaben im Kinderschutz auf.
Der aktuelle Landeskinderschutzbericht wurde in der Landtagssitzung am 19.5.2010 besprochen und ist abschließend im Sozialausschuss beraten worden.
Der Bericht und die Plenarbeiträge stehen hier als pdf-Dateien zum Download zur Verfügung
Bericht zur Situation von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl und
Stellungnahme der Landesregierung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/382
Schelswig-Holsteinischer Landtag, Plenarprotokoll der 17. Sitzung, Mittwoch, 19. Mai 2010
Mustervereinbarung nach § 8a
In § 8a SGB VIII1 wird die Art und Weise, wie die Jugendämter, ihren Schutzauftrag wahrnehmen sollen, konkretisiert (Abs. 1). In Abs. 2 dieser Vorschrift werden auch die Träger der freien Jugendhilfe bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages in die Verantwortung genommen. Danach verpflichten sich die Träger von Einrichtungen und Diensten in Vereinbarungen mit den Jugendämtern, sicherzustellen, dass die
bei ihnen beschäftigten Fachkräfte den Schutzauftrag in einer dem in Abs. 1 dargestellten Vorgehen entsprechenden Weise unter Hinzuziehung einer erfahrenen Fachkraft wahrnehmen.
Gemäß § 72a SGB VIII2 müssen die Jugendämter für bei ihnen beschäftigte oder von ihnen vermittelte Personen Führungszeugnisse einholen, um auszuschließen, dass Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die wegen bestimmter, in der Vorschrift genannter Straftaten mit Kindeswohlbezug (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB), bestimmte Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung, Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB), bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit) verurteilt worden sind. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Jugendämter sicherstellen, dass auch diese keine insoweit verurteilten Personen beschäftigen (§ 72a Satz 3 SGBVIII).
Zur Unterstützung der örtlichen Träger bei der Umsetzung dieser Vorschriften hat das Landesjugendamt im Mai 2007 eine - unverbindliche - Empfehlung für die Formulierung der Vereinbarungen herausgegeben, die zur Anpassung an örtliche Gegebenheiten und arbeitsfeldspezifische Besonderheiten ergänzt und geändert werden kann.
Die Mustervereinbarung mit Anlagen können Sie sich hier herunterladen
Trägervereinbarung nach § 8a Abs. 2 SGB VIII (PDF, 29 KB, Datei ist nicht barrierefrei)