Leistungen für Familien

Hier finden Sie Informationen zu Leistungen wie Elterngeld und Elternzeit, Unterhaltsvorschuss sowie den Kinderzuschlag.

Das Elterngeld

Bitte beachten: Änderungen ab 01. 01. 2011

Im Rahmen von bundesgesetzlichen Änderungen gibt es ab 1.1. 2011 Änderungen beim Elterngeld. Das Landesamt für Soziale Dienste – zuständig in Schleswig-Holstein für die Auszahlung des Elterngeldes – hat daher Elterngeldbezieher mit einem Schreiben über die Änderungen informiert mehr lesen

Weitere Informationen zu Leistungen für Familien finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
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Wer erhält Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,

- die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,

- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,

- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und

- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. 

In welcher Höhe und wie lange erhalte ich Elterngeld?

Erwerbstätige Eltern, die Ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe von mindestens 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1 800 Euro. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro.

Geringverdienende Eltern erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Als geringverdienend gilt, wer im Jahr vor der Geburt monatlich durchschnittlich weniger als 1 000 Euro netto verdient hat. Je niedrigerer das Nettoeinkommen war, desto höher ist der prozentuale Ausgleich. Je 2 Euro, die das Nettoeinkommen unter 1 000 Euro lag, erhöht sich die Leistung um 0,1 Prozentpunkte. 

Wo kann ich mich beraten lassen?

Eine telefonische oder persönliche Beratung erhalten Sie im Landesfamilienbüro des Landesamtes für soziale Dienste in Neumünster und seinen Außenstellen in Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesfamilienbüros beantworten Ihre Fragen gern.

Wo wird das Elterngeld beantragt?

Antragsformulare zur Beantragung des Elterngeldes erhalten Sie entweder online über das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein

oder direkt vor Ort bei der für Sie örtlich zuständigen Außenstelle des Landesfamilienbüros im Landesamt für soziale Dienste.

Weitere Informationen zum Thema Elterngeld finden Sie in einer Broschüre der Bundesregierung, die sie auf dieser Seite rechts als pdf-Datei herunterladen können.

Die Elternzeit

Wer erhält Elternzeit?

Als Mutter oder als Vater haben Sie einen Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden, um Ihr Kind selbst zu betreuen. Sie können die Elternzeit auch gemeinsam mit Ihrem Partner/Partnerin beanspruchen.

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?

Die Elternzeit können Sie beanspruchen, bis Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Stimmt Ihr Arbeitgeber zu, dann können Sie die Elternzeit bis zu einem Jahr auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes aufteilen.

Wann und wo mache ich meinen Anspruch auf Elternzeit geltend?

Die Elternzeit müssen Sie von Ihrem Arbeitgeber schriftlich verlangen - und zwar spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt Ihres Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Geben Sie dabei verbindlich an, für welchen Zeitraum die Elternzeit innerhalb der nächsten zwei Jahre ab ihrem Beginn genommen wird. Sie können diesen Zeitplan nachträglich nur dann ändern, wenn Ihr Arbeitgeber einverstanden ist.

Bleibt mein Arbeitsplatz erhalten?

Nach Ablauf der Elternzeit haben Sie einen Anspruch auf ihren alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Während der Elternzeit kann Ihnen nicht gekündigt werden.

Wo bin ich während der Elternzeit krankenversichert?

Ihre Pflichtmitgliedschaft bleibt bestehen. Haben Sie als Pflichtmitglied außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen, sind Sie während der Elternzeit beitragsfrei. Freiwillig Versicherte werden ebenfalls beitragsfrei weiter versichert, wenn ansonsten ein Anspruch auf Familienversicherung entstehen würde. Sofern Sie durch ihren Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, ändert sich nichts. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Beiträge einschließlich die des Arbeitgebers selbst tragen. Lassen Sie sich am besten von Ihrer Krankenkasse beraten, bevor Sie in Elternzeit gehen.

Der Unterhaltsvorschuss

Bekommen Sie als Alleinerziehende/r vom familienfernen Elternteil des Kindes keinen, nicht regelmäßig oder einen zu geringen Unterhalt, können Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies gilt auch bei ungeklärter Vaterschaft oder noch nicht geklärten Unterhaltsansprüchen. Unterhaltsvorschuss gibt es längstens für 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Die Unterhaltsvorschuss-leistungen betragen im Regelfall für ein Kind von 0 bis 5 Jahren monatlich 117,00 € und für ein Kind von 6 bis 11 Jahren 158,00 € monatlich (Stand: 1.1.2009). Die Leistungen werden unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens gewährt.

Das Kindergeld

Wer erhält Kindergeld?

Grundsätzlich bekommen Sie als Eltern, die in Deutschland wohnen oder sich für gewöhnlich hier im Land aufhalten, Kindergeld für Ihr Kind. Das gilt für leibliche Eltern ebenso wie auch für Adoptiv- und Stiefeltern sowie gegebenenfalls für Groß- oder Pflegeeltern. Das Kindergeld für das jeweilige Kind wird immer nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Das ist in der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wenn das Kind aber z.B. bei Pflege- oder Großeltern lebt, muss schriftlich gegenüber der Familienkasse erklärt werden, wer bezugsberechtigt ist.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld monatlich je 164,00 Euro, für das dritte Kind 170,00 Euro und für jedes weitere Kind 195,00 Euro.

Beginn und Ende der Zahlung

Kindergeld erhalten Sie, sobald Sie Ihren Antrag eingereicht haben. Die Zahlungen laufen dann automatisch weiter, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Danach gibt es nur noch unter bestimmten Bedingungen weiterhin Kindergeld; zum Beispiel wenn das Kind noch in der Ausbildung ist und keine eigenen Einkünfte hat. Denn auch Jugendliche, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, können Kindergeld bekommen, wenn diese Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. Spätestens mit dem 25. Geburtstag besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.
Eine Ausnahme gilt für behinderte Kinder. Für sie können Sie auch über den 25. Geburtstag des Kindes hinaus Kindergeld bekommen.

Wo wird das Kindergeld beantragt?

Den Antrag auf Kindergeld müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen
Arbeiten Sie im Öffentlichen Dienst oder sind Empfänger von Versorgungsbezügen, ist Ihr Dienstherr zuständig.

Der Kinderzuschlag

Wenn Sie zu den gering verdienenden Eltern gehören, so haben Sie seit dem 1. Januar 2005 Anspruch auf eine neue gezielte familienpolitische Leistung. Berechtigt sind Sie dann, wenn Sie mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen, nicht aber den Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder aufbringen können. Den Kinderzuschlag bekommen Sie aber nicht zusätzlich zur Arbeitslosenhilfe II, Sozialgeld oder Sozialhilfe. Sie können aber zum Kinderzuschlag zusätzlich Wohngeld beantragen.
Der Kinderzuschlag bemisst sich nach Ihrem gesamten Familieneinkommen und Vermögen und beträgt höchstens bis zu 140 Euro pro Kind und Monat.

Den Kinderzuschlag können Sie schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen. Das gilt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die das Kindergeld von ihrer Beschäftigungsdienststelle erhalten. Antragsformulare und Informationsmaterial sind im Internet (www.kinderzuschlag.de) oder bei den Familienkassen erhältlich

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