Gesetzlicher Nichtraucherschutz in Schleswig-Holstein
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Nichtraucherschutzgesetzen vom 30. Juli 2008 hat der Schleswig-Holsteinische Landtag einzelne Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 10. Dezember 2007 neu gefasst.
Das aktuelle in Schleswig-Holstein geltende Nichtraucherschutzgesetz finden Sie hier:
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchen - Nichtraucherschutzgesetz
Warum gesetzlicher Nichtraucherschutz?
Gewachsene wissenschaftliche Erkenntnisse über die erheblichen Gesundheitsgefahren durch das Einatmen von Tabakrauch (Passivrauchen) haben einen unabweisbaren Handlungsbedarf aufgezeigt. Bisher mussten alle nach Nichtraucherbereichen suchen, wenn sie Tabakrauch meiden wollten. Jetzt hat der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefährdungen durch Passivrauchen Vorrang. Wenn sich rauchende und nicht rauchende Bürgerinnen und Bürger begegnen, so wird das Nichtrauchen zum Normalfall, Rauchen zur Ausnahme mit der Folge, dass Raucherinnen und Raucher nach den für sie ausgewiesenen Bereichen Ausschau halten müssen.
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Regel: Nichtrauchen in der Öffentlichkeit
Deshalb beinhaltet das Gesetz ein Rauchverbot für
- Behörden,
- Gesundheitseinrichtungen,
- Heime,
- Schulen,
- Kinder- und Jugendeinrichtungen,
- Hochschulen und Berufs- und Weiterbildungsstätten,
- Sporthallen,
- Kultureinrichtungen sowie
- Gaststätten.
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Ausnahmen bleiben möglich
Mit Ausnahme von Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen können aber abgeschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Allerdings ist der Zutritt zu diesen Rauchernebenräumen Personen unter 18 Jahren verwehrt. Eine besondere Regelung gilt für Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 Gaststättengesetz verfügen, keinen abgeschlossenen Nebenraum haben und zu denen Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Diese Gaststätten sind vom Rauchverbot ausgenommen. Außerdem kann in Zelten auf Traditions- und Festveranstaltungen für eine beschränkte Zeit das Rauchen erlaubt werden sowie auch in Gesundheitseinrichtungen und Heimen im Einzelfall mit therapeutischer Begründung. Das Rauchverbot gilt auch nicht für Räume, die für Wohn- und Übernachtungszwecke zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Andererseits erstreckt sich das Rauchverbot bei Kindertageseinrichtungen und an Schulen auch auf das dazugehörige Außengelände.
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Verantwortlichkeit klar geregelt
Bereiche, in denen das Rauchen gestattet ist, müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Gaststätten, die als Rauchergaststätten geführt werden, müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
Verantwortlich für die Umsetzung des Rauchverbotes ist die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte.
Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot, seine Einhaltung oder die Hinweispflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR verhängt werden kann.
Das Gesetz ist seit dem 01. Januar 2008 in Kraft, in seiner veränderten aktuellen Fassung seit dem 29. Mai 2009.
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Fragen und Antworten (FAQs)
Antworten auf häufig gestellte Fragen können Sie als PDF-Dateien zum Nichtraucherschutzgesetz allgemein sowie für den Bereich Gastronomie, Nebenräume, Vereinsräume, Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrzweckhallen usw. im Speziellen - siehe Downloadbox rechts.
Weitere Informationen, zum Thema Nichtraucherschutz gibt es auf der Internetseite
www.nichtrauchen.schleswig-holstein.de.
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Präventionskampagne NICHTRAUCHEN.TIEF DURCHATMEN
Die Präventionskampagne "NICHTRAUCHEN.TIEF DURCHATMEN" koordiniert auf Inititative des Gesundheitsministeriums Maßnahmen verschiedener Akteure zur Förderung des Nichtrauchens in Schleswig-Holstein
mehr lesen
Die Broschüre "TIEF DURCHATMEN - Schutz vor dem Passivrauchen" mit Informationen rund ums Thema Rauchen und Passivrauchen sowie Tipps und Hilfen, um mit dem Rauchen aufzuhören, können Sie bestellen, siehe rechte Seite.
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Weitere Informationen
Zusätzliche Internetseiten finden Sie in der Box "Weiterführende Links".
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