Infektionsschutz und Impfungen
Fachveranstaltung Impfen
Viele verschiedene Professionen und Institutionen müssen auf unterschiedlichen Ebenen zusammenarbeiten, um Fachleute und Laien zu informieren, für Schutzimpfungen zu motivieren, Voraussetzungen für sicheres Impfen zu schaffen
und die Impfung selbst durchzuführen. Wie dies in der (Arzt-) Praxis gelingt, das ist das Thema der diesjährigen Fachtagung „Erfolgreiches Impfen im Team“ am Mittwoch, dem 25. April 2012, im Lebensmittelinstitut KIN, Wasbeker Straße 324, 24537 Neumünster.
Das Programm richtet sich an Ärztinnen, Ärzte, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und alle interessierten Fachkräfte aus dem Gesundheitsbereich. Herzlich willkommen sind auch Auszubildende, Studentinnen und Studenten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Flyer.
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Meldepflichtige übertragbare Erkrankungen nach Infektionsschutzgesetz
Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbare Erkrankungen beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Zuverlässige Kenntnisse über das Vorkommen übertragbarer Erkrankungen sind eine Voraussetzung für ihre Verhütung und Bekämpfung. Daher ist die namentliche Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterscheidet namentliche und nichtnamentliche Meldungen. Die namentlichen Meldungen (Arztmeldungen nach § 6 und Labormeldungen nach § 7 Abs. 1 IfSG) werden an das zuständige Gesundheitsamt gesendet, das dann Ermittlungen über Ursache und Ansteckungsquelle anstellt und die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für Dritte ergreift. Die für eine Meldung benötigen Meldeformulare stellen die jeweiligen Gesundheitsämter zur Verfügung. Für eine Meldung kann auch der Mustermeldebogen des Robert Koch-Institutes (Arztmeldebogen , Labormeldebogen) verwendet werden, bei dem die Adresse des Gesundheitsamtes noch einzutragen ist.
Die Adressen der Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein finden Sie in der nebenstehenden Downloadbox unter "Impfen/Öffentliche Gesundheitsdienste und Gesundheitsämter".
Auch Fälle, die Angehörige der Bundeswehr betreffen, sind gemäß den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes über die Landesstellen an das Robert Koch-Institut zu übermitteln, siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 10/2008.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG ist auch der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung meldepflichtig. Das hierfür benötigte Formblatt ist vom Paul-Ehrlich-Institut erhältlich.
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind dagegen nichtnamentlich direkt an das RKI zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung:
Labormeldebogen § 7, Abs.3
Aufgrund der Einführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) 2005 und mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu den IGV vom 20. Juli 2007 ändern sich die Meldevorschriften gemäß § 12 IfSG. Ein entsprechender Meldebogen und ein Zusatzbogen zur Übermittlung sonstiger relevanter Informationen und der getroffenen Maßnahmen wird vom Robert Koch-Institut (RKI) bereitgestellt:
Meldebogen § 12
Die bei den Gesundheitsämtern eingegangenen Meldungen werden bei der Landesmeldestelle, dem Kompetenzzentrum für Meldewesen übertragbarer Krankheiten in Schleswig-Holstein, gesammelt und ausgewertet und von dort an das RKI weitergeleitet. Die wöchentliche Auswertung und Aufbereitung der Meldedaten vom Kompetenzzentrum können Sie zur Informationen über das regionale Infektionsgeschehen unter folgenden Link in der Rubrik „FLUSH“ einsehen:
http://www.uni-kiel.de/infmed/ifsg/
Zu den Meldedaten gehören
- ein wöchentliches Frühwarnsystem (FISH),
- ein wöchentlicher und monatlicher Infektionsbericht (MESH) sowie
- ein geografisches und zeitliches Informationssystem sämtlicher meldepflichtiger Infektionserkrankungen in Schleswig-Holstein (FLUSH)
- akute respiratorische Erkrankungen in Kindergemeinschaftseinrichtungen (SHARE)
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Regelungen und Hinweise zur Hygiene
Das Land hat ein Interesse daran, dass die medizinischen Einrichtungen einheitliche Voraussetzungen schaffen und eine ausgeglichene Aufgabenwahrnehmung in der Infektionsprävention stattfindet. Mit der „Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen“ liegen verlässliche Planungsgrößen für die Krankenhäuser vor. Für die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen ist bedeutend, dass Verlässlichkeit geschaffen wird und Maßnahmen der Infektionsprävention nicht von Zufälligkeiten oder vom persönlichen Engagement Einzelner abhängig sind.
Die Verordnung regelt die strukturellen und personellen Voraussetzungen, die zum Einhalten von Maßnahmen der Infektionsprävention erforderlich sind. Die Ausstattung mit Hygienefachpersonal wird dabei vom Risikoprofil einer Einrichtung bestimmt. Das Risikoprofil einer Einrichtung wird nach den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am RKI (KRINKO) zu den „personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ beurteilt.
Die Informationsflüsse über Präventionsmaßnahmen und Infektionsgeschehen müssen sichergestellt werden. Dazu gehört die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes § 23 Absatz 4 mit den Regelungsinhalten zur Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, von Erregern mit Resistenzen und Multiresistenzen sowie zur Erfassung von Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs. Die Bewertung muss zur Ableitung von Konsequenzen für das Hygienemanagement und das Verordnungsmanagement führen.
Die Fortbildung des Personals auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene ist eine wichtige Voraussetzung für die Einhaltung von Hygienemaßnahmen und wird daher ebenfalls geregelt.
Daneben finden sich in der „Landesverordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten“ Regelungen für den nicht-medizinischen Bereich. Die Landesverordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten regelt Anforderungen an die Hygiene bei berufs- oder gewerbsmäßigen Tätigkeiten am Menschen die nicht von Ärzten oder Zahnärzten durchgeführt werden und bei denen durch Blut übertragbare Krankheitserreger oder Toxine von Krankheitserregern übertragen werden können. Hierzu zählen Tätigkeiten, bei denen die Körperoberfläche (Haut oder Schleimhaut) durch den Einsatz von Gegenständen/ Instrumenten bei bestimmungsgemäßer Anwendung verletzt wird, wie z. B. Piercing, Tätowieren, Tätigkeiten in der Akupunktur, der Körper- und Schönheitspflege einschließlich des Rasierens sowie der Hand- und Fußpflege.
Die Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung – MedIpVO) finden Sie zum Herunterladen in der Box "Hinweise zur Hygiene" rechts.
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Nationaler Impfplan
Der Nationalen Impfplan über das Impfwesen in Deutschland enthält eine Bestandsaufnahme und darstellung von Handlungsbedarfen. Sie finden ihn zum Herunterladen in der Box "Hinweise zur Hygiene" rechts.
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Hinweise zur Hygiene
Die Landesverordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (HygieneVO) und der Artikel "Information zur Krankenhaushygiene" (Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 9/2007 - kammer-info aktuell) informieren über das Thema Hygiene im Zusammenhang mit Infektionsschutz/Impfungen, siehe Box "Hinweise zur Hygiene" auf der rechten Seite.
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Influenzapandemieplanung
Die Informationen des Robert Koch Instituts zur Influenza und Influenzapandemieplanung finden Sie in der Box "Weiterführende Links" auf der rechten Seite.
Informationen zum Nationalen Influenza-Pandemieplan und zum Rahmenplan für Schleswig-Holstein:
- Eine Influenza (Grippe)-Pandemie (Pandemie = weltweite Epidemie) kann durch ein neuartiges Influenzavirus verursacht werden, das in der Lage ist, schwere Erkrankungen hervorzurufen und sich effektiv von Mensch zu Mensch zu verbreiten. Auf einen solchen neuen Erreger, der zuvor nicht in der menschlichen Bevölkerung zirkuliert ist, kann sich das Immunsystem nicht vorbereiten. Deshalb ist im Falle einer Pandemie mit Erkrankungs- und Sterberaten zu rechnen, die übliche, auch schwere Influenzawellen, übertreffen.
- Weltweit werden Vorbereitungen ergriffen, um eine solche Situation besser bewältigen zu können. Für Deutschland liegt ein Nationaler Influenza-Pandemieplan vor. Der entsprechende Rahmenplan für Schleswig-Holstein beschreibt, was eine Pandemie für unser Land bedeuten würde und stellt die wesentlichen vorbereitenden Maßnahmen dar. Dieser Rahmenplan wird ebenso wie der nationale Plan fortgeschrieben werden, um ihn den jeweils neuesten Erkenntnissen und internationalen und nationalen Strategien anzupassen.
Für die Fachöffentlichkeit: Sie finden den „Rahmenplan für Schleswig-Holstein“, „Erste Empfehlungen zur Umsetzung in Klinik und Praxis“ sowie „Empfehlungen für Krankenhäuser zur Bevorratung für den Fall einer Influenzapandemie“ in der Box "Weitere Informationen" auf der rechten Seite.
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Häufige Frage: Sind Schutzimpfungen überhaupt sinnvoll?!
Die Zahl der Impfungen steigt – aber werden wir deshalb gesünder? Die Frage ist immer wieder diskutiert worden, keineswegs erst in den letzten Jahren. Ein informativer Beitrag auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts fasst die Geschichte dieser die Öffentlichkeit bewegenden Debatte zusammen und gibt Anworten auf 20 Fragen und Einwände gegen Schutzimfpungen
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„Impfen macht Schule“ in Schleswig-Holstein
Impfungen gehören zu den wichtigsten und wirkungsvollsten präventiven Maßnahmen der modernen Medizin. Sie schützen sowohl individuell als auch die Gemeinschaft als Ganze: Durch hohe Durchimpfungsraten wird ein Kollektivschutz der Bevölkerung aufgebaut.
Gerade bei Jugendlichen sind die Impqouten in einigen Bereichen nicht ausreichend. Bei den 9- bis 17-Jährigen fehlen z. B. häufig die Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln oder sie sind unvollständig. Bei Hepatitis B und Keuchhusten gibt es ebenfalls Impflücken.
Das Deutsche Grüne Kreuz hat daher speziell für Schülerinnen und Schüler der Klassen 7 bis 9 Unterrichts- und Lehrerbegleitmaterial entwickelt. Das Material eignet sich besonders für den Biologie-Unterricht. Etwa sechs Unterrichtsstunden müssen für die Unterrichtseinheit eingeplant werden. Jedes Paket beinhaltet Arbeitsblätter, eine CD-Rom mit Powerpoint-Vortrag und PDF-Dateien, Wettbewerbsinformationen mit Comic, Schülerfragebogen und einen Elternbrief im Klassensatz à 30 Stk.
Das Projekt richtet sich an alle Haupt- und Realschulen in Schleswig-Holstein. Ziel ist es, über Infektionskrankheiten zu informieren und zugleich den Impfschutz der Schülerinnen und Schüler zu verbessern. Um das Thema zusätzlich für die Schülerinnen und Schüler attraktiv zu machen, gibt es einen Schülerwettbewerb mit attraktiven Preisen. Der Einsendeschluss für Wettbewerbsbeiträge ist Ende Juli 2009.
Unter www.dgk.de/impfen-macht-schule finden sich – für die Altergruppe der Jugendlichen verständlich formuliert – Erläuterungen zu Krankheitsbildern, zu Erregern und zur Wirkungsweise von Impfungen, Diagramme zur Häufigkeit von Infektionskrankheiten, Fotos, ein Impfquiz und natürlich alle Unterrichtsmaterialien zum Download.
Zu den Kooperationspartner in Schleswig-Holstein gehören: das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, die Ärztekammer, die Ärztliche Gesellschaft zur Gesundheitsförderung der Frau, der Berufsverband der Frauenärzte, der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte, der Hausärzteverband, der Landesverband der Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst, die Landesvereinigung für Gesundheitsförderung und die Schulärztinnen und Schulärzte.
Weitere Informationen:
Deutsches Grünes Kreuz e. V.
Stichwort: Impfen macht Schule
Schuhmarkt 4
35037 Marburg
E-Mail: impfen@kilian.de
www.dgk.de/impfen-macht-schule
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Informationen zum Impfen
Impfungen gehören zu den wirksamsten und wichtigsten präventiven Maßnahmen der Medizin. Durch Impfungen treten übertragbare Infektionskrankheiten weniger häufig auf. Dadurch werden schwere Krankheitsverläufe mit körperlichen Folgeschäden oder sogar der Tod verhindert. Durch konsequentes Impfen kann die Ausrottung von Krankheitserregern erreicht und das erneute Auftreten vermieden werden. So ist Europa seit 2002 frei von Kinderlähmung, und es bleibt ein Ziel der Gesundheitspolitik, weltweit die Masern, die mit schweren Folgeschäden einhergehen können, auszurotten.
Besonders wichtig ist die frühzeitige Impfung von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen. Aber auch Erwachsene müssen an das Aufrechterhalten ihres Impfschutzes denken. Der Impfkalender umfasst Impfungen zum Schutz vor Diphtherie, Keuchhusten, Tetanus, Haemophilus influenzae Typ b (Hib, ein Erreger der Hirnhautentzündung), Meningokokken, Pneumokokken, Hepatitis B, Kinderlähmung (Poliomyelitis), Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Influenza. Für Mädchen und junge Frauen wird zusätzlich eine Impfung gegen Humane Papillomaviren, die an der Entstehung von Gebärmutterhalskrebs beteiligt sind, empfohlen.
Für Erwachsene sind Auffrischungsimpfungen (alle zehn Jahre) gegen Tetanus und Diphtherie sowie jährlich Schutzimpfungen gegen Influenza (Grippe) wichtig.
Für Einzelheiten zu
- empfohlenem Impfalter und Auffrischungsimpfungen (Impfkalender,
- Mindestabständen zwischen den Impfungen,
- Indikationen
sollen grundsätzlich die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut angewendet werden.
Die von der STIKO empfohlenen Impfungen werden in der Regel von den Krankenkassen, beziehungsweise bei Impfungen aus betrieblichen Gründen von den Arbeitgebern übernommen. Bestimmte Impfungen werden auch von den Gesundheitsämtern der Kreise und kreisfreien Städte kostenlos angeboten. Davon sind grundsätzlich Impfungen ausgenommen, die allein dem Impfschutz auf privaten reisen dienen. Hierzu gehören auch Impfungen bei Reisen in Gebiete mit besonderem Infektionsrisiko (zum Beispiel Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Cholera, Gelbfieber, Typhus).
Impfungen werden von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten vorgenommen. Zur Ergänzung führen Gesundheitsämter in den Schulen für bestimmte Impfungen, zum Beispiel gegen Hepatitis B, durch und bieten auch Impfberatung an.
Impfungen von besonderer Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung können nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) von den obersten Gesundheitsbehörden der Länder öffentlich empfohlen werden. Für Schleswig-Holstein hat das Gesundheitsministerium Schutzimpfungen gegen einzelne Krankheiten öffentlich empfohlen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2007, Seite 279), siehe Box "Impfen" auf der rechten Seite. Dort finden Sie auch den Impfkalender Standardimpfungen in Schleswig-Holstein sowie eine Liste der Gesundheitsämter.
Die Internetseiten des Robert-Koch-Instituts mit umfangreichen Informationen finden Sie in der Box "Weiterführende Links" auf der rechten Seite.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema „Impfen“ erhalten Sie auf der Internetseite www.impfen-info.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
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Broschüren und Faltblätter zum Thema Impfungen
Weitere Informationsmaterialien rund um das Thema Impfen und Infektionsprävention können bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) auf der Internetseite www.impfen-info.de bestellt werden.
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