Pflegeversicherung
Hier finden Sie Informationen über Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen der Pflegeversicherung
Allgemeine Informationen
Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt, um das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Es gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“. Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, sind auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert, die grundsätzlich zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden. Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wurde ab 1. Juli 2008 angehoben und beträgt aktuell 1,95 Prozent. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent, d. h. ihr Beitragssatz liegt bei insgesamt 2,2 Prozent. Grundlage für die Beitragsberechnung ist das beitragspflichtige Einkommen bis zu einer Obergrenze. Bei privaten Versicherungen richten sich die Prämien nach anderen Grundsätzen, insbesondere nach dem Eintrittsalter.
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung decken oft nicht alle pflegebedingten Kosten ab. Deshalb wird die Pflegeversicherung auch als Teilkasko-Versicherung bezeichnet. Wann und wie viel Leistungen ein Versicherter bekommt, richtet sich nach dem Grad und der Dauer des Hilfebedarfs.
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Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen
Nach dem Pflegeversicherungsgesetz gilt als pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität (Grundpflege) und zusätzlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung in erheblichem oder höherem Maße Hilfe braucht.
Dieser Hilfebedarf muss auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate, bestehen.
Je nach Hilfebedarf bzw. Mindestpflegeaufwand gibt es drei Pflegestufen:
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Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
Hilfebedarf mindestens 1x täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität sowie mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung; der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen
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Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit)
Hilfebedarf mindestens 3x täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität sowie mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung; der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen
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Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit)
Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität sowie mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung; der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen
Bei der Ermittlung des zeitlichen Mindestaufwands wird auf den Zeitaufwand abgestellt, den Angehörige bzw. nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegepersonen für die erforderlichen Leistungen benötigen. Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber gesunden gleichaltrigen Kindern maßgebend.
Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in eine Pflegestufe lässt die Pflegekasse vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein Gutachten erstellen. Die Begutachtung erfolgt in der Regel im Rahmen eines - vorher angemeldeten - Hausbesuchs durch einen Gutachter. Der Gutachter prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit vorliegen und empfiehlt die Pflegestufe.
Für die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit gelten bundesweit einheitliche Begutachtungsrichtlinien. Näheres dazu siehe unter dem angegebenen Link des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS)
http://www.mds-ev.de/media/pdf/BRi_Pflege_090608.pdf
Bei Privatversicherten erfolgt die Begutachtung durch „MEDICPROOF“.
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Leistungen der Pflegeversicherung
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Kranken-/Pflegekasse zu stellen; privat Versicherte setzen sich mit ihrem privaten Versicherungsunternehmen in Verbindung.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung, soweit das Gesetz diese vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.
Mit der Pflegereform, die am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, wurden vor allem die Leistungen bei der häuslichen Pflege erhöht sowie außerdem die schrittweise Anhebung der Leistungsbeträge bis zum Jahr 2012 beschlossen.
Eine Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung und eine Liste mit weiterführenden Webadressen finden Sie in der Box "Zum Herunterladen".
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Investitionsförderung
Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz sind die Länder verantwortlich für die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen. Dies ist in Schleswig-Holstein mit dem Landespflegegesetz und der Landespflegegesetzverordnung geregelt. Zur Förderung der Investitionskosten von Pflegeeineinrichtungen sind danach folgende Maßnahmen vorgesehen:
-Investitionspauschalen für ambulante Pflegedienste
-bewohnerbezogene einkommensunabhängige Zuschüsse für teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege
-bewohnerbezogene und einkommens- sowie vermögensabhängige Zuschüsse für vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld)
Zuständig für die Gewährung dieser Zuschüsse sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Förderung soll vor allem dazu beitragen, pflegebedürftige Menschen von den Investitionskosten zu entlasten und wird anteilig von den Kreisen und kreisfreien Städten sowie vom Land getragen.
Für die Förderung investiver Maßnahmen – Baumaßnahmen - zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur (z. B. Neubau von Pflegeheimen) stehen keine Landesmittel zur Verfügung.
Schleswig-Holstein hat auch mit Blick auf die Zukunft unter Berücksichtigung des demographischen Wandels eine mehr als ausreichende Versorgung mit stationären Pflegeheimplätzen. Insgesamt gibt es in Schleswig-Holstein 38.792 vollstationäre Pflegeplätze (Pflegestatistik 2009). Das sind bezogen auf die Bevölkerung 14 vollstationäre Pflegeplätze je 1000 Einwohner bzw. 63 vollstationäre Pflegeplätze je 1000 Einwohner ab 65 Jahren. Die Auslastung der vollstationären Pflegeplätze beträgt laut Pflegestatistik 2009 in Schleswig-Holstein 82,3 %, so dass pflegebedürftige Menschen in der Regel ortsnah und ohne Wartezeit einen Pflegeheimplatz ihrer Wahl erhalten können.
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Projektförderung
Darüber hinaus sieht das Landespflegegesetz die Förderung von ergänzenden Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung
vor. Gefördert werden hier vor allem Modellprojekte zur Stärkung der häuslichen Pflege, zur Weiterentwicklung und Vernetzung von Versorgungsstrukturen, auch im Vor- und Umfeld von Pflege, sowie zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der Pflegequalität. Hierzu sind Richtlinien nach § 7 des Landespflegegesetzes erlassen worden.
Die landesrechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Pflegeversicherung finden Sie in der Landesrechtsdatenbank unter
http://www.schleswig-holstein.de/Portal/DE/Service/Landesrecht/landesrecht_node.html
Einen Antragsvordruck zur Förderung von Maßnahmen und Projekten nach § 7 Landespflegegesetz finden Sie in der Box "Zum Herunterladen".
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