Was Sie von der Justiz erwarten können

Was Justiz leisten kann ... und was nicht

Ein Gebäude von innen mit Rundbögen und verziertemTreppenhaus © Justizministerium

Staatsgewalt...

Die Rechtsprechung übt neben Legislative (Parlament) und Exekutive (Regierung) eine der drei Staatsgewalten aus (Artikel 20 Abs. 2 Grundgesetz), die sogenannte Dritte Gewalt. Sie hat die Aufgabe, streitige Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern, zwischen dem Bürger und dem Staat und von Staatsorganen untereinander verbindlich zu regeln. Sie ist dabei an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz).

...oder Dienstleister?

Viele Menschen werden nicht besonders erfreut darüber sein, unsere "Kunden" zu sein. Wer hätte als Prozesspartei seine rechtlichen Belange nicht lieber ohne Gericht gelöst anstatt in mühsame und kostspielige Prozesse verwickelt zu sein? Wer sieht sich als Zeuge schon gern bohrenden Fragen ausgesetzt? Wer steht gern als Angeklagter vor Gericht oder ist als Opfer einer Straftat in einen Strafprozess involviert?

Alles nur unangenehme Dinge, die den Bürger mehr oder weniger unfreiwillig zu uns führen.

Und so wollen wir hier auch nicht das Bild einer "Wohlfühljustiz" zeichnen. Unsere Aufgabe ist es nun einmal, Konflikte zu lösen und uns mit Streitigkeiten zu befassen. Der eine oder andere wird schon einen Unterschied zwischen dem von ihm subjektiv empfundenen "gefühlten" Recht und dem, was im Urteil herauskommt, spüren. Das kann am Urteil liegen - auch ein Gericht ist nicht unfehlbar - oder eben auch am Rechtsgefühl des unzufriedenen "Kunden".

Wir können es also nicht jedem Recht machen.

Gleichwohl soll Justiz nach unserem Verständnis auch Dienst am Bürger leisten. Das fängt an mit einer angemessenen baulichen Gestaltung des Gerichtsgebäudes und der Sitzungssäle, übersichtlichen Wegweisern im Gebäude, Schaffung einer Atmosphäre, die dem rechtssuchenden Bürger Beklemmungen nimmt sowie freundlichen und hilfsbereiten Mitarbeitern. Weil Justiz durch Regelung von Streitigkeiten das Miteinander der Menschen mitgestaltet, soll der Mensch im Mittelpunkt unserer Tätigkeit stehen. Wir wollen nicht nur regeln und entscheiden, sondern auch zuhören. Jedem soll mit Menschlichkeit, Fairness und - wo es angezeigt ist - auch mit Einfühlsamkeit und Empathie begegnet werden. Wir wollen unsere Entscheidungsprozesse transparent gestalten und uns bemühen, dass unsere Entscheidungen verstanden werden. Als ein kleiner Beitrag hierzu die folgenden Ausführungen, die die Funktion der Rechtsprechung etwas erläutern sollen.

Unabhängigkeit

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut, Artikel 92 Grundgesetz. Andere Staatsorgane dürfen - außer durch die Gesetzgebung selbst - keinen Einfluss auf die Rechtsprechung nehmen. So bestimmt Artikel 97 Abs.. 1 des Grundgesetzes, dass die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Selbstverständlich gibt es zwar auch für Richter eine Dienstaufsicht. Diese Dienstaufsicht darf aber keinerlei Einfluss auf den Inhalt der richterlichen Entscheidungen und das Verfahren nehmen. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zwischen einem Gericht und einer Behörde: Der Leiter einer Behörde hat eine uneingeschränkte Weisungsbefugnis und ist berechtigt, jegliche Entscheidung an sich zu ziehen, trägt dann natürlich auch die persönliche Verantwortung. Der Präsident eines Gerichts dagegen darf sich als Dienstvorgesetzter in die Entscheidungsfindung der Richter nicht einmischen.

Diese Unabhängigkeit des Richters ist notwendig, um die Anwendung des Rechts vor sachfremder Einflussnahme, zum Beispiel von Seiten der Politik oder bestimmter gesellschaftlicher Interessengruppen, freizuhalten. So verstanden ist die persönliche Unabhängigkeit des Richters eine Voraussetzung für seine Tätigkeit. Sie darf weder vom Bürger noch vom Richter selbst als ein persönliches „Standesprivileg“ missverstanden werden. Der Richter ist in seinen Entscheidungen deshalb unabhängig, weil der Bürger ein Recht auf eine von anderen Staatsgewalten unabhängige Rechtsprechung hat.

Der rechtssuchende Bürger darf erwarten, dass der Richter in diesem Sinne seine Unabhängigkeit versteht und bewahrt. So darf sich ein Richter zwar wie jeder andere Staatsbürger auch politisch betätigen, muss aber auch dabei darauf achten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit bei seinen Entscheidungen nicht Schaden nimmt.

Rechtliches Gehör

Weiter darf der Bürger erwarten, dass der Richter im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnung für ein faires Verfahren sorgt und niemanden willkürlich bevorzugt oder benachteiligt. Ein besonders wichtiges Grundrecht vor Gericht ist der Anspruch auf rechtliches Gehör, Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz. Der Rechtssuchende hat Anspruch darauf, dass sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und bewertet wird. Dazu gehört auch, dass der Richter die - von den Parteien und ihren Anwälten eventuell übersehenen - rechtlich relevanten Gesichtspunkte benennt und die Parteien auffordert, sich dazu zu erklären, damit Überraschungsentscheidungen - also Entscheidungen, die auf Erwägungen beruhen, mit denen keine der Parteien gerechnet hat - vermieden werden. Rechtsprechung soll verlässlich und berechenbar sein. Der oft gehörte Satz: "Vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gottes Hand" ist nicht unbedingt ein Kompliment für die Justiz.

Der gesetzliche Richter

"Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden", Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz.

Dieser Rechtsgrundsatz besagt, dass für jeden Rechtsfall der zuständige Richter nach abstrakten Merkmalen von vornherein festgelegt sein muss . Der Richter darf also nicht speziell für eine bestimmte Sache nachträglich ausgewählt werden, etwa weil in einer bestimmten Strafsache, in der von irgendeiner Seite (Öffentlichkeit, Politik, Medien) ein besonders hartes oder mildes Urteil gewünscht wird, ein als besonders hart oder milde geltender Richter eingesetzt wird.

Die Festlegung des gesetzlichen Richters erfolgt durch die vom Präsidium der Gerichte beschlossene Geschäftsverteilung, die regelt, welcher Richter oder welcher Spruchkörper für eine Sache zuständig sein wird - nach abstrakten Merkmalen, zum Beispiel: "Die
Strafkammer A, bestehend aus den Richtern B, C und D ist zuständig für alle Sachen,

- in denen der Name des Angeklagten mit S beginnt
oder
- in denen eine Brandstiftung angeklagt ist
oder
- die als 5., 7., 10. Sache und so weiter im Geschäftsjahr eingehen.

Unzulässig und damit ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter wäre eine Regelung "Die Strafkammer A ist zuständig für alle Anklagen gegen Herrn XY."

Rechtsanwendung

Da Gesetze eine Vielzahl von denkbaren Lebenssachverhalten regeln sollen, sind sie notwendigerweise abstrakt gefasst und enthalten häufig unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. "sittenwidrig", "Treu und Glauben", "Verwerflich"). Zur Anwendung auf einen konkreten Rechtsfall bedürfen sie der Auslegung. Diese Gesetzesauslegung ist Aufgabe des Richters. Hierzu hat er nicht nur den Wortlaut , sondern auch den Sinn und Zweck des Gesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers, die Systematik des Gesetzes und gegebenenfalls auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu berücksichtigen.

Um einen konkreten Sachverhalt regeln zu können, muss der Richter diesen Sachverhalt, die Tatsachen, ermitteln. Er hört hierzu die Beteiligten an und erhebt die notwendigen Beweise. Wie dieses zu geschehen hat, ist ebenfalls durch Gesetze, nämlich die sogenannten Verfahrensordnungen, z.B. Zivilprozessordnung oder Strafprozessordnung geregelt.

Sind diese Tatsachen ermittelt, überlegt der Richter, ob diese den abstrakten Merkmalen des jeweils anzuwendenden Gesetzes zugeordnet werden können ( Der Jurist nennt diesen Vorgang "Subsumtion"). Ist das der Fall, so wendet er die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge an und stellt sie im Urteil fest. Wird das Urteil nicht mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel angefochten oder wird auf ein Rechtsmittel das Urteil von der oberen Instanz bestätigt, ist die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge und damit endgültig verbindlich rechtskräftig festgestellt.

Was kann Justiz bewegen?

Wir sind nicht so naiv, zu glauben, allein die Rechtsprechung könne die Welt verbessern. Dazu ist unsere Gesellschaft viel zu plural und vielgestaltig. Sie kann im mehr oder weniger engen Rahmen der Gesetze den Bürgern oder dem Staat Grenzen setzen oder Freiräume schaffen und soll für eine effektive und gerechte Streitschlichtung sorgen, kann in einigen Fällen auch gewisse Impulse für gesellschaftliche Entwicklungen oder Gesetzesvorhaben geben.

Das Richterbild

Rechtsprechung wird zwar von fachlich qualifizierten Juristen mit zwei mit überdurchschnittlichen Noten bestandenen Examina ausgeübt, die aber letztlich auch nur Menschen sind, die irren können, bisweilen Fehler machen und - wie jeder andere Mensch auch - durch ihre Herkunft, Erziehung, Ausbildung und sonstigen Lebenserfahrungen von einem gewissen Vorverständnis geprägt sind, das sie nicht einfach an der Tür zum Sitzungssaal abgeben können. Gleichwohl wird vom Richter zu Recht Objektivität und Neutralität erwartet.

Den guten Richter macht es aus, sich dieser Zusammenhänge bewusst zu sein, sich bei aller Entscheidungsfreude und Entschlusskraft auch ab und zu mal selbst zu hinterfragen, sich aber gleichwohl tagtäglich um Objektivität und Gerechtigkeit zu bemühen, genau hinzusehen und gut zuzuhören und den Rechtssuchenden mit Offenheit und Menschlichkeit gegenüber zu treten.

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