Verfügung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen
Richtlinien über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen
Teil 1: Allgemeine Richtlinien für die Rechtsreferendarausbildung
Zur Ausführung des Gesetzes über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (JAG), Gesetz- und Verordnungsblatt 2004, S. 66, sowie der Landesverordnung zur Einführung der reformierten Ausbildung der Juristinnen und Juristen (JAVO), Gesetz‑ und Verordnungsblatt 2004, S. 88, werden für den Vorbereitungsdienst folgende Richtlinien erlassen:
1.
Die Ernennung zur Rechtsreferendarin oder zum Rechtsreferendar erfolgt unter Berücksichtigung der in der Landesverordnung über die Beschränkung der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes KapVOjVD) niedergelegten Grundsätze.
2.
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar wird einheitlich in die Pflichtstationen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 JAVO) überwiesen. Dies gilt auch für den Ausbildungsabschnitt gemäß § 32 Abs. 4 JAVO, soweit dieser bei einer Berufungszivilkammer des Landgerichts stattfindet. Die Zuweisung erfolgt insoweit durch die Präsidentin oder durch den Präsidenten des Landgerichts unter Berücksichtigung zur Verfügung stehender Ausbildungskapazitäten. Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erhält eine Abschrift der entsprechenden Zuweisung.
Soweit Ausbildungslehrgänge am Beginn der Ausbildungsstationen nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JAVO eingerichtet werden, finden diese in dem Landgerichtsbezirk statt, in den die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eingestellt worden ist. Gleiches gilt für die begleitenden Arbeitsgemeinschaften 3, 4 und 5, für die freiwilligen Arbeitsgemeinschaften und die freiwilligen Klausurenkurse, auch wenn die Stationsausbildung auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars in einem anderen Landgerichtsbezirk oder Oberlandesgerichtsbezirk stattfindet.
3.
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar gibt die Verpflichtungserklärung nach § 9 Abs. 2 JAG ab. Sie oder er wird über die Pflichten und ihre oder seine Stellung als Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar, die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen, soweit sie nach § 6 a LBG auch für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gelten, die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten, die Datenschutzbestimmungen, den Gang der Ausbildung und die wichtigsten Justizverwaltungsbestimmungen, insbesondere die Einhaltung des Dienstweges, belehrt.
Der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar ist ein Abdruck des Runderlasses des Innenministers vom 2. Februar 1979 über die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (Amtsbl. S. 69) auszuhändigen.
Über die Vereidigung bzw. Verpflichtung, die Belehrung und die Aushändigung des Runderlasses des Innenministers wird eine Niederschrift aufgenommen. Eine Ausfertigung der Niederschrift kommt zu den Personalakten des Oberlandesgerichts.
4.
Bei der Einstellung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars wird über sie oder ihn eine Personalgrundakte beim Oberlandesgericht angelegt. Eine Personalnebenakte wird bei der Staatsanwaltschaft für die Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare angelegt, deren Ausbildung dort beginnt, und bei dem Landgericht für diejenigen Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare, deren Ausbildung bei einem Amtsgericht beginnt. Die Staatsanwaltschaft gibt die Personalnebenakte nach Abschluss der Ausbildung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei ihr an das Landgericht ab.
Die Personalnebenakte verbleibt während des gesamten Vorbereitungsdienstes bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eingestellt worden ist. Das Landgericht ist für alle die Ausbildung betreffenden Fragen zuständig. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts obliegt die Dienstaufsicht nach Maßgabe der Nr. 7 und 8. Wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ausnahmsweise in einem anderen Landgerichtsbezirk ausgebildet, sind die Zuweisungsvorgänge und etwaiger anderer Schriftverkehr bei diesem Landgericht in Sammelakten zu führen (vgl. Erlass des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten vom 8. Januar 1998 - Il 120/1452 ‑ 175 -).
Die Zeugnisse werden in besonderen Zeugnisheften bei den Personalakten zusammengefasst.
5.
Die Personalakten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind gemäß §§ 106 ‑ 106 h LBG unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung zu diesen Vorschriften (Bekanntmachung des Innenministers vom 2. April 1996, Amtsbl. S. 269) und des in Nr. 3 genannten Erlasses zu führen.
Daten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare dürfen gemäß § 23 Abs. 1 LDSG vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen nur nach Maßgabe der §§ 106 ‑ 106 h LBG verarbeitet werden.
Die Einsicht in die Personalakten gemäß § 106 d LBG ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar jederzeit während der Dienststunden in Gegenwart einer Richterin oder eines Richters, einer Beamtin oder eines Beamten oder einer bzw. eines Justizangestellten gestattet.
6.
Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes verbleiben die beim Oberlandesgericht geführten Personalgrundakten dort. Bei Versetzung einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars in ein anderes Bundesland wird die Personalgrundakte an die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts abgegeben.
Die Personalnebenakte ist mit dem endgültigen Ausscheiden der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars aus dem Vorbereitungsdienst zu vernichten. Auszunehmen von der Vernichtung sind Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen sowie Umzugs- und Reisekosten (§ 106 h Abs. 2 LBG) und Dienstunfälle; diese Unterlagen sind in einer Teil- oder Generalakte zu führen und an das Oberlandesgericht abzugeben.
7.
Gemäß § 30 Abs. 1 und 2 JAVO übertrage ich die Dienstaufsicht
a.
für den Ausbildungsabschnitt gemäß § 32 Abs. 1 JAVO der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt, wenn die Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft beginnt, und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, wenn die Ausbildung bei einem Amtsgericht beginnt;
b.
für die Ausbildungsabschnitte gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 JAVO der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eingestellt worden ist, es sei denn die Ausbildung gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2 (wegen § 32 Abs. 4) bzw. § 32 Abs. 3 Nr. 1 JAVO erfolgt beim Oberlandesgericht;
c.
hinsichtlich der Bewilligung von Erholungsurlaub, Arbeitsfreistellung und einer Dienstbefreiung von bis zu 3 Tagen auch für die übrigen Ausbildungsabschnitte einschließlich einer Ausbildung außerhalb Schleswig-Holsteins und für einen Ergänzungsvorbereitungsdienst der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eingestellt worden ist.
8.
Entscheidungen über die Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten, die Erteilung des notwendigen Urlaubs für Wehrübungen, die Erteilung von Dienstbefreiungen von mehr als drei Tagen und von Sonderurlaub, Bildungsurlaub und Erziehungsurlaub, die Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst gemäß § 13 JAG sowie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 10 Abs. 2 JAG behalte ich mir vor.
9.
Der Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars auf Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt soll mir ‑ vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 12 ‑ sechs Wochen vor Beginn des Ausbildungsabschnittes vorliegen, für die Wahlstation sechs Monate vor deren Beginn.
Dem Antrag auf Überweisung in die Ausbildungsabschnitte gemäß § 32 Abs. 2 Nr. und 4 JAVO und § 32 Abs. 3 JAVO sind Einverständniserklärungen der vorgesehenen Ausbildungsstelle beizufügen.
10.
Nach Beginn eines Ausbildungsabschnitts zeigt die Ausbildungsstelle an, wenn eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar ihren oder seinen Dienst unentschuldigt nicht angetreten hat.
11.
Die Ausbildungsstelle hat unverzüglich nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts das Zeugnis gemäß § 35 JAVO zu erstellen, es der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zur Kenntnis zu geben und es zur Personalgrundakte beim Oberlandesgericht zu übersenden.
12.
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann auf ihren oder seinen Antrag die Ausbildungsstationen nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JAVO sowie nach § 32 Abs. 3 JAVO in einem anderen Landgerichtsbezirk oder einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk ableisten. Die damit etwaig verbundenen Mehraufwendungen wie Fahrkosten etc. werden jedoch nicht erstattet.
Der Antrag auf Überweisung in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk soll mir 2 Monate vor dem Beginn des dort abzuleistenden Ausbildungsabschnittes vorliegen. Dem Überweisungsgesuch ist die Einverständniserklärung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts beizufügen, in deren oder dessen Bezirk die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ausgebildet werden will, wenn es sich um die Ausbildung bei Gerichten oder Behörden handelt; im übrigen ist die Einverständniserklärung nicht erforderlich.
13.
Urlaub wird in vollem Umfang auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet. Die gesetzlich festgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes von zwei Jahren (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 DRiG) kann durch Erholungsurlaub nicht verlängert werden.
Der auf den Vorbereitungsdienst anzurechnende Urlaub für Wehrübungen wird grundsätzlich auf die noch nicht beendeten Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes angerechnet.
14.
Schluss‑ und Übergangsbestimmung
Meine Ausbildungsverfügung vom 6. Juli 2001, SchlHA S. 182 bleibt für die vor dem 1. April 2004 eingestellten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aufrechterhalten.
Teil 2: Richtlinien für den Einführungslehrgang in Zivilsachen
I.
Vorbemerkungen
Die Richtlinien erläutern im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften die in § 31 JAVO normierten Grundsätze der Ausbildung. Sie sind als Hilfe für die Ausbilderinnen und Ausbilder sowie für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu verstehen und sollen Anregungen für die Auswahl der Ausbildungsschwerpunkte und für die methodische Gestaltung der Ausbildung geben. Die Ausbildungspläne sollen zugleich dazu beitragen, die Ausbildung nach einheitlichen Gesichtspunkten zu gestalten.
Die Richtlinien gehen von der Erkenntnis aus, dass es unmöglich ist, den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren in der zur Verfügung stehenden Zeit einen umfassenden Einblick in Praxis und Theorie der Rechtsanwendung zu geben. Sie setzen deshalb bewusst Schwerpunkte auf solchen Gebieten, denen eine besondere praktische und systematische Bedeutung zukommt. Damit das Ziel der Ausbildung erreicht werden kann, sind ständige Mitarbeit und intensives Selbststudium der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare unabdingbar.
II.
Ausbildungsleitung:
Die Ausbildungsleitung für die Ausbildung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 und 6 JAVO sowie nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 4 Buchst. b JAVO obliegt der richterlichen Referentin oder dem richterlichen Referenten für Rechtsreferendarangelegenheiten am Oberlandesgericht.
III.
Der Einführungslehrgang
Der Einführungslehrgang findet mit Beginn der Ausbildung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 JAVO werktäglich für die Dauer von drei Wochen statt. In dieser Zeit sind wöchentlich 20 Übungsstunden abzuhalten.
Während des Einführungslehrganges werden die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare keiner anderen Arbeitsgemeinschaft und keiner Ausbildungsstelle zugewiesen. Sie versehen ihren Dienst nur durch die Teilnahme am Lehrgang sowie dessen Vor- und Nachbereitung.
1.
Ausbildungsziel
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll in der Lage sein, während der anschließenden Ausbildung in der Praxis bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen von Anfang an möglichst selbständig mitzuarbeiten. Sie oder er soll deshalb mit dem Ablauf eines Zivilprozesses (Erkenntnisverfahren) sowie mit den Aufgaben und den Grundzügen der Denk- und Arbeitsmethode des Zivilrichters vertraut sein, insbesondere mit der Arbeit am Sachverhalt, der Gutachten‑, Urteils- und Vortragstechnik.
Die Rechtsreferendarin und der Rechtsreferendar sollen
a.
Aufgaben, Verfassung und Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kennen,
b.
einen informatorischen Überblick über Stellung und Aufgaben des Richters, Rechtspflegers, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der Kanzlei und der Wachtmeisterei haben und über die Geschäftsverteilung informiert werden,
c.
die gesetzliche Stellung von Richtern, Rechtsanwälten und Parteien im Überblick kennen lernen,
d.
wissen, wie zivilgerichtliche Verfahren eingeleitet werden (Klagschrift, Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, Prozesskostenhilfegesuch),
e.
die Maßnahmen kennen, die die Richterin oder der Richter nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ergreift (Prüfung der Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan sowie der Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen, Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Erteilung der notwendigen Hinweise an die Parteien),
f.
den Gang und die Grundsätze der Güteverhandlung und der mündlichen Verhandlung kennen (insbesondere Verhandlungsgrundsatz, Beibringungsgrundsatz, richterliche Aufklärungspflicht),
g.
die Arbeit am Sachverhalt (Sachbericht und Tatbestand) beherrschen. Dazu gehören das Erfassen der Prozessziele und des Parteivorbringens und die Sammlung und Ordnung des Prozessstoffes (Trennung Behauptung/Rechtsansicht; Trennung unstreitiger/streitiger Sachvortrag),
h.
fähig sein, den Sachverhalt im Gutachten nach den Grundsätzen der Relationstechnik zu würdigen,
i.
in der Lage sein, Entscheidungen (Urteil und Beweisbeschluss) einschließlich etwaiger prozessualer Nebenentscheidungen zu formulieren,
j.
die Technik des Aktenvortrags in Zivilsachen beherrschen.
2.
Ausbildungsmethode
a.
Vorbemerkungen
Der Einführungslehrgang erfordert die aktive Mitarbeit aller Teilnehmer. Dies setzt voraus, dass die Lernziele des Einführungslehrganges mit den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren erörtert werden, und dass sie Gelegenheit erhalten, sich auf die Thematik der einzelnen Unterrichtsstunden vorzubereiten. Schriftliche Hausaufgaben können gestellt werden.
Als Arbeitsformen kommen im wesentlichen das Lehrgespräch, die Arbeit in Lerngruppen (Diskussion) und der Vortrag (Referat) in Frage.
Das Lehrgespräch eignet sich zur Einführung in die Relationstechnik (Aufarbeitung des Sach- und Streitstandes, Prüfung der Schlüssigkeit des Klagevorbringens, Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens und der Beweisstation), zur Festigung und Ergänzung vorhandener Kenntnisse sowie zur Strukturierung und Problematisierung.
Durch die Arbeit in Lerngruppen können die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Selbständigkeit und eigenständiges Denken fortentwickeln und ihre Fähigkeit zu kooperativem Verhalten verbessern. Voraussetzung dafür ist ein ausreichendes Vorwissen hinsichtlich der gestellten ‑ konkret formulierten ‑ Aufgabe. Die Arbeit in Lerngruppen kann vorzugsweise zur Vorbereitung auf eine Plenumsdiskussion eingesetzt werden. Die Arbeit in Kleingruppen sollte als Form des Selbststudiums auch über die Arbeitsgemeinschaftsstunden hinaus gefördert werden.
Der Vortrag (Referat) eignet sich vor allem für die konzentrierte, systematische Information über einen neuen Lernstoff. Es empfiehlt sich dabei die Ausgabe von Begleitmaterial (z. B. schriftliche Gliederung, Strukturpapier mit Schlüsselinformationen und Raum für Ergänzungen) und der Einsatz visueller Hilfsmittel (O-H-Folien, Tafeltext, Schaubilder, Grafiken, Beamer).
Für eine wirkungsvolle abwechslungsreiche Gestaltung der Arbeitsgemeinschaft sollen die Arbeitsformen gewechselt und ggf. miteinander kombiniert werden. Soweit die Ausbildungsgegenstände dafür geeignet sind, kommen auch Planspiele in Betracht.
b.
In Ergänzung zu den Vorbemerkungen gilt folgendes:
(1)
Die Ausbildungsgegenstände sollen von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren an Hand von Aktenstücken aus der Gerichtspraxis möglichst selbständig erarbeitet werden. Die Aktenstücke sollen dem Erfahrungsbereich der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nahe Lebenssachverhalte enthalten und nicht in besondere prozessuale und materiellrechtliche Probleme hineinführen.
(2)
Neben der mündlichen Erörterung kommt auch der Übung kürzerer schriftlicher Arbeiten ‑ in häuslicher Arbeit oder während der Übungsstunden ‑ Bedeutung zu. Geeignet sind dafür insbesondere folgende Ausbildungsgegenstände:
· Entwurf einer prozessleitenden Maßnahme und eines Beweisbeschlusses.
- Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll mindestens eine einfache Relation (Sachbericht und Gutachten) und einen einfachen Urteilsentwurf anfertigen. Schriftliche Arbeiten sollen in der Regel Ausbildungsgegenstände betreffen, die zuvor mündlich erörtert worden sind. Diese Arbeiten werden von der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder dem Arbeitsgemeinschaftsleiter besprochen.
Teil 3: Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaft 2
Die Arbeitsgemeinschaft 2 findet im Anschluss an den Einführungslehrgang während der Dauer der Einzelausbildung in der Station gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 JAVO statt. In der Woche sind mindestens 4 Unterrichtsstunden vorgesehen. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor.
1.
Ausbildungsziel
Die Rechtsreferendarin und der Rechtsreferendar sollen mit der Denk- und Arbeitsmethode der Zivilrichterin bzw. des Zivilrichters vertraut sein und die Fähigkeit besitzen, die in der praktischen Ausbildung gemachten Erfahrungen theoretisch zu verarbeiten. Sie oder er soll die wesentlichen Verfahrensarten im Zivilprozess unter Berücksichtigung ihrer besonderen prozessualen Problemstellungen kennen und fähig sein, streitige Zivilsachen selbständig zu bearbeiten und zu entscheiden. Sie oder er soll dazu befähigt sein, die Zusammenhänge zwischen Recht und Gesellschaft zu erkennen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Sie oder er soll Gesetzesinitiativen und anderen aktuellen Rechtsproblemen ihre oder seine Aufmerksamkeit schenken und in der Lage sein, dazu Stellung zu nehmen.
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll insbesondere
a.
wissen, wie ein Zivilprozess umfassend und sachgerecht vorbereitet, beschleunigt und zum Abschluss gebracht wird,
b.
die Bedeutung der prozessvorbereitenden Tätigkeiten des Gerichts (§§ 141 bis 144, 273 ZPO) für eine zügige und zweckmäßige Durchführung des Verfahrens kennen,
c.
die Klage- und Urteilsarten kennen sowie Anträge und Urteilsformeln sachgerecht formulieren können,
d.
lernen, Änderungen der prozessualen Situationen (Änderung der Anträge, Parteiwechsel, Streitverkündung, Teilerledigung, Teilrücknahme, Teilsäumnis und Teilanerkenntnis) angemessen zu berücksichtigen
e.
in der Lage sein, die Parteien des Zivilprozesses bestimmt zu bezeichnen und die subjektive Wirkung der Rechtskraft kennen,
f.
den Streitgegenstand und die objektiven Grenzen der Rechtskraft bestimmen können,
g.
lernen, den Sach- und Streitstand eines Zivilprozesses geordnet und gestrafft darzustellen,
h.
die Regeln der Darlegungs- und Beweislast anwenden können,
i.
lernen, Beweisbeschlüsse zu formulieren und die einzelnen Beweisverfahren durchzuführen,
j.
lernen, Beweismittel umfassend zu würdigen,
k.
die Grundsätze und Voraussetzungen der freien Schadensschätzung beherrschen,
l.
die Arten nichtstreitiger Erledigung zivilgerichtlicher Verfahren (Vergleich, Klagrücknahme, Erledigungserklärung, Anerkenntnis, Verzicht) kennen,
m.
Nebenentscheidungen (Kosten, Vollstreckbarkeit) treffen können.
n.
Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren formulieren können.
2.
Ausbildungsmethode
a.
Vorbemerkungen
In den Arbeitsgemeinschaften ist grundsätzlich von Aktenfällen, Anwaltsmandaten oder Problemsachverhalten auszugehen, denen exemplarische Bedeutung für den Ausbildungsabschnitt zukommt.
Die Arbeitsgemeinschaft kann nur dann ihre Wirkung voll entfalten, wenn alle Teilnehmer in die Lage versetzt werden, sich aktiv an ihr zu beteiligen. Dies setzt voraus, dass die Lernziele der Arbeitsgemeinschaft mit den Rechtsreferendaren erörtert werden, und dass sie Gelegenheit erhalten, sich auf die Thematik der einzelnen Unterrichtsstunden vorzubereiten. Schriftliche Hausaufgaben können gestellt werden.
Als Arbeitsformen kommen im wesentlichen der Vortrag (Referat), das Lehrgespräch und die Arbeit in Lerngruppen (Diskussion) in Frage.
Der Vortrag (Referat) eignet sich vor allem für die konzentrierte, systematische Information über einen neuen Lernstoff. Es empfiehlt sich dabei die Ausgabe von Begleitmaterial (z. B. schriftliche Gliederung, Strukturpapier mit Schlüsselinformationen und Raum für Ergänzungen) und der Einsatz visueller Hilfsmittel (O-H-Folien, Tafeltext, Schaubilder, Grafiken, Beamer). Das Lehrgespräch eignet sich zur Festigung und Ergänzung sowie zur Strukturierung und Problematisierung vorhandener Kenntnisse.
Durch die Arbeit in Lerngruppen können die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Selbständigkeit und eigenständiges Denken entwickeln und ihre Fähigkeit zu kooperativem Verhalten verbessern. Voraussetzung dafür ist ein ausreichendes Vorwissen hinsichtlich der gestellten ‑ konkret formulierten ‑ Aufgabe. Die Arbeit in Lerngruppen kann vorzugsweise zur Vorbereitung auf eine Plenumsdiskussion eingesetzt werden. Die Arbeit in Kleingruppen sollte als Form des Selbststudiums auch über die Arbeitsgemeinschaftsstunden hinaus gefördert werden.
Für eine wirkungsvolle abwechslungsreiche Gestaltung der Arbeitsgemeinschaft sollen die Arbeitsformen gewechselt und ggf. miteinander kombiniert werden. Soweit die Ausbildungsgegenstände dafür geeignet sind, kommen auch Planspiele in Betracht.
Die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter kann im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausbildungsgegenstand zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Übungsstunden andere Personen (z. B. Soziologen, Psychologen, Mediatoren, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschafts- oder Verwaltungsjuristen, Bewährungshelfer) hinzuziehen.
b.
In Ergänzung zu den Vorbemerkungen gilt folgendes:
(1)
Die Ausbildungsgegenstände sollen von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren möglichst an Hand von Aktenstücken aus der Praxis selbständig erarbeitet werden. Außerdem sollten begleitend eingängige Grundfälle zur Veranschaulichung verwendet werden.
(2)
Die Aktenstücke sollen in ihrem materiellrechtlichen Gehalt insbesondere aus den Bereichen des BGB ‑ unter besonderer Berücksichtigung der in der gerichtlichen Praxis häufig auftretenden Sachbereiche ‑ sowie des HGB stammen. Die Aktenstücke sollen möglichst nicht in spezielle Fragen des materiellen Rechts hineinführen. Sie müssen vor allem geeignet sein, methodische und prozessuale Grundprobleme zu verdeutlichen.
(3)
Neben der mündlichen Erörterung kommt als Ausbildungsmittel auch die Übung schriftlicher Leistungen ‑ während der Übungsstunden oder in häuslicher Arbeit ‑ in Betracht. Geeignet sind alle Arten schriftlicher Leistungen, wie sie auch im Zivilprozess erbracht werden. Die Anfertigung von Relationen bleibt der Stationsausbildung vorbehalten.
(4)
Zu empfehlen ist die Veranstaltung eines Prozessplanspieles, in dem die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Rolle von Richtern, Rechtsanwälten, Parteien und Zeugen auf der Grundlage eines Aktenstückes handeln.
(5)
Zu empfehlen ist ferner, den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren die Gelegenheit zu geben, unter Examensbedingungen freie Vorträge aus Akten (auch Kurzvorträge) zu halten.
3.
Einmal im Monat sollen Aufsichtsarbeiten unter Examensbedingungen geschrieben werden (Bearbeitungszeit: 4 bis 5 Stunden). Von den mindestens 3 anzufertigenden Klausuren müssen mindestens 2 mitgeschrieben und abgegeben werden. Die Aufsichtsarbeiten können auch außerhalb der Arbeitsgemeinschaftsstunden angefertigt werden. Die Arbeiten werden in der Regel nach zwei Wochen unter Bezeichnung der Vorzüge und Mängel korrigiert und mit einer Note (§ 35 JAVO) bewertet zurückgegeben. Sie sind in der Arbeitsgemeinschaft zu besprechen.
4.
Teilnahmebescheinigung
Nach Beendigung der Arbeitsgemeinschaft 2 erhält jede Rechtsreferendarin und Rechtsreferendar eine Teilnahmebescheinigung, in die die Anzahl der mitgeschriebenen Klausuren, gehaltene Referate sowie die unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen werden.
Teil 4: Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaft 5
Die Arbeitsgemeinschaft 5 findet im 17. bis 19. Ausbildungsmonat statt. In der Woche sind mindestens 4 Unterrichtsstunden vorgesehen.
1.
Ausbildungsziel
Die Arbeitsgemeinschaft dient der Wiederholung und Vertiefung bisheriger Ausbildungsinhalte. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll die Fähigkeit und Bereitschaft besitzen, ergangene Entscheidungen kritisch zu überprüfen und sich ihrer Auswirkungen in der sozialen Wirklichkeit bewusst zu werden. Sie oder er soll die Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens, der einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie der Zwangsvollstreckungsverfahren im Zivilrecht kennen. Sie oder er soll die Fähigkeit besitzen, Aktenfälle in bestimmter Zeit rechtlich fehlerfrei und praktisch brauchbar zu lösen und die Lösung in einwandfreiem Aufbau, Stil und Inhalt schriftlich oder mündlich darzustellen.
Sie oder er soll auf die Große Juristische Staatsprüfung vorbereitet sein.
Die Rechtsreferendarin und der Rechtsreferendar sollen insbesondere
a.
Kenntnisse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlangen,
b.
die Grundsätze des Rechtsmittelrechts, des Wiederaufnahmeverfahrens und der Restitutionsklage erlernen,
c.
die Verfahrensgrundsätze der Verfahren im Zwangsvollstreckungsrecht (Vollstreckungsschutz, Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage etc) erlernen.
2.
Ausbildungsmethode
Es gilt das in Teil 3, 2. für die Arbeitsgemeinschaft 2 Ausgeführte.
3.
Klausuren
Einmal im Monat sollen Aufsichtsarbeiten unter Examensbedingungen geschrieben werden (Bearbeitungszeit: 4 bis 5 Stunden). Die Aufsichtsarbeiten können auch außerhalb der Arbeitsgemeinschaftsstunden angefertigt werden. Die Arbeiten werden in der Regel nach zwei Wochen unter Bezeichnung der Vorzüge und Mängel korrigiert und mit einer Note (§ 35 JAVO) bewertet zurückgegeben. Sie sind in der Arbeitsgemeinschaft zu besprechen.
4.
Teilnahmebescheinigung
Nach Beendigung der Arbeitsgemeinschaft 5 erhält jede Rechtsreferendarin und Rechtsreferendar eine Teilnahmebescheinigung, in die die Anzahl der mitgeschriebenen Klausuren, gehaltene Referate sowie die unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen werden.
Teil 5: Richtlinien für die Ausbildung bei einem Land- oder Amtsgericht
(§ 32 Abs. 2 Nr. 2 JAVO)
1.
Das Ausbildungsziel ergibt sich aus § 31 JAVO.
Vor diesem Hintergrund sind die nachstehenden Richtlinien als ergänzende Orientierungshilfe für die Ausbilderin und den Ausbilder sowie die Rechtsreferendarin und den Rechtsreferendar zu verstehen. Sie sollen Anregungen für die Auswahl der Ausbildungsschwerpunkte geben. Zugleich sollen sie dazu beitragen, die Ausbildung möglichst einheitlich zu gestalten
Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass in der für die Stationsausbildung zur Verfügung stehenden Zeit kein umfassender Einblick in das zivilrichterliche Dezernat vermittelt werden kann. Die Ausbilderin und der Ausbilder können unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars nur bestimmte Schwerpunkte setzen. Hierfür enthalten die Richtlinien ein Angebot. Die ergänzende und vertiefende Eigenarbeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars ist unabdingbar.
2.
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll einen Überblick über den gesamten Aufgabenbereich der Ausbilderin oder des Ausbilders erhalten und die Arbeitsweise der Richterin oder des Richters kennen lernen. Zu diesem Zweck bietet sich an, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder am Anfang zumindest einen Teil der täglichen Eingänge (Neueingänge, rücklaufende Akten, Terminsakten usw.) sowie die hierdurch veranlassten richterlichen Handlungen mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bespricht und ihr oder ihm Gelegenheit gibt, sich die maßgeblichen prozessualen Vorschriften zu erarbeiten.
Nach einer Einarbeitungszeit ist es sinnvoll, die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar einen Teil der täglichen Eingänge selbstständig bearbeiten zu lassen.
3.
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll mit dem Verfahrensablauf in Zivilprozessen vertraut sein.
Zu diesem Zweck soll sie oder er möglichst frühzeitig gelegentlich mit der Protokollführung beauftragt werden.
Es empfiehlt sich, der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zum Ende der Ausbildung einige Zivilakten möglichst unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades zur selbständigen Erledigung (Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, Durchführung der Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung, Vergleichsgespräch, Beweisaufnahme) unter richterlicher Aufsicht zuzuteilen (§ 10 GVG).
Als Zuhörer soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit sie oder er sich durch Aktenstudium darauf vorbereitet hat oder die Teilnahme wegen der Besonderheiten des Prozesses für die Ausbildung förderlich ist. Im letzteren Fall soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nach Möglichkeit vor oder während der Sitzung über die Sache informiert werden.
4.
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll fähig sein, die richterlichen Entscheidungen durch Sachbericht, Gutachten und Vortrag vorzubereiten. Sie oder er soll während der Ausbildung bei einem Land‑ oder Amtsgericht zu Beginn der Station wenigstens ein Gutachten mit Sachbericht anfertigen. Die zur Bearbeitung auszugebenden Fälle sollen der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar insbesondere Gelegenheit geben, sich in der Arbeit am Sachverhalt zu üben und mit prozessualen Problemen fertig zu werden. Zur Bearbeitung des ersten Gutachtens soll eine Akte mit tatsächlich und rechtlich einfach gelagertem Sachverhalt ausgegeben werden. Umfangreiche Punktesachen sind grundsätzlich für die Ausbildung ungeeignet. Die Bearbeitungszeit soll zwei Wochen nicht übersteigen.
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll ‑ beim Landgericht möglichst vor der Zivilkammer ‑ mindestens zwei vollständige Aktenvorträge halten. Davon soll ein Vortrag in häuslicher Arbeit vorbereitet werden; im übrigen soll der Kurzvortrag eingeübt werden. Beim Vortrag ist entscheidend, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar Gelegenheit erhält, sich in der freien Rede und der Methode des vollständigen Aktenvortrages zu üben.
5.
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll in der Lage sein, richterliche Entscheidungen abzufassen. Sie oder er soll ‑ insbesondere im Rahmen der selbständigen Erledigung von Zivilsachen ‑ prozessleitende Verfügungen und Beweisbeschlüsse entwerfen sowie das Verfahren abschließende Beschlüsse (z. B. Beschlüsse nach § 91 a ZPO, ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse) schriftlich niederlegen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll wenigstens drei Urteile unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades anfertigen. Dabei sollen am Anfang leichte Fälle stehen, bei denen die Technik der Urteilsabfassung geübt wird (Formalien, Stil usw.).
6.
Jede Leistung, die die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar erbringt, muss, sofern sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist, alsbald eingehend mit ihr oder ihm besprochen und benotet werden, und zwar möglichst vor Ausgabe der nächsten größeren Arbeit (§ 35 Abs. 3 JAVO). Gut gelungene Arbeiten sollten praktisch verwertet werden.
7.
Die Ausbildung hat in der Station und in den Arbeitsgemeinschaften unterschiedliche Schwerpunkte. Dennoch ist es zweckmäßig, dass Stationsausbilderin oder -ausbilder und Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder ‑leiter miteinander Verbindung aufnehmen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder in der Praxis vermag sich aus den Unterrichtsprogrammen zu informieren, welche Vorbereitung die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar für die praktische Ausbildung erfahren hat, die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter kann den Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars in der Praxis entnehmen, ob sie oder er den Stoff der Arbeitsgemeinschaft praktisch verwerten kann. Der Erfahrungsaustausch ermöglicht zudem ergänzende Anregungen für die Arbeitsgemeinschaft sowie für die Stationsausbildung.
Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft und dem freiwilligen Klausurenkurs soll in der Einzelausbildung ermöglicht werden, es sei denn, dass besondere Gründe der Einzelausbildung entgegenstehen.
8.
Die Erteilung der Zeugnisse regelt § 35 JAVO. Das Zeugnis hat Angaben über Fähigkeiten und Kenntnisse der Rechtsreferendarin, über die während der Ausbildung erbrachten praktischen Leistungen und den Ausbildungsstand der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars zu enthalten.
Es soll insbesondere zu folgenden Beurteilungskriterien Stellung genommen werden:
a.
Fachkenntnisse (Rechtskenntnisse, Beherrschung von Entscheidungstechniken)
b.
Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit sowie Ausdrucksvermögen
c.
Art des mündlichen Vortrags sowie Stil, Ausdrucksweise und Form der schriftlichen Leistungen
d.
Bereitschaft zur Mitarbeit
e.
Arbeitszuverlässigkeit und Sorgfalt.
Das Zeugnis schließt mit der Erteilung einer Gesamtnote, für die § 35 Abs. 2 S. 2 JAVO maßgebend ist.
Bei der Gesamtbeurteilung sind alle von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar erbrachten schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind. Dabei wird es im allgemeinen sachgerecht sein, gegen Ende des Ausbildungsabschnites angefertigten ‑ in der Regel umfangreicheren ‑ Arbeiten erhöhtes Gewicht beizumessen.
In dem Zeugnis sind die Einzelnoten für die schriftlichen Leistungen (Gutachten mit Sachbericht, Entwürfe von Urteilen, Voten und umfangreicheren Beschlüssen) und die Vorträge unter Angabe von Aktenzeichen bzw. Nummer des Kurzvortrages aufzuführen. Der Name der Ausbilderin oder des Ausbilders muss entweder im Kopf oder unter der Unterschrift in Maschinenschrift deutlich erkennbar sein.
9.
Findet ein Teil der Ausbildung gemäß § 32 Abs. 4 JAVO bei einem Oberlandesgericht in Zivilsachen oder einer Berufungskammer eines Landgerichts in Zivilsachen statt, gelten die vorgenannten Richtlinien entsprechend. In diesen Fällen sind für beide Teilausbildungsabschnitte gesondert Zeugnisse zu erstellen.
Meine Verfügung vom 2. Januar 1995 bleibt für die vor dem 1. April 2004 eingestellten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare maßgeblich.
Görres-Ohde
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