Einstweiliger Rechtschutz gegen zwei im Bereich der Windenergie tätige Gesellschaften betreffend die Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen

Erscheinungsdatum:
17.11.2009

Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe verhandelt am 17.11.2009 ab 13.30 Uhr in Saal 5 zwei einstweilige Verfügungsverfahren, in denen ein Kommanditist gegen zwei Kommanditgesellschaften (KG) den Erlass von einstweiligen Verfügungen beantragt, mit denen der jeweiligen Gesellschaft u.a. untersagt werden soll, bei Meidung eines Ordnungsgeldes – ersatzweise Ordnungshaft – Gesellschafterbeschlüsse unter Verzicht auf die ordentliche Gesellschafterversammlung für das Geschäftsjahr 2008 im schriftlichen Verfahren herbeizuführen.

Dem liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:

Verfahren 1:

Der Verfügungskläger beteiligte sich im Jahre 2004 als Kommanditist mit einer Einlage an dem von der Verfügungsbeklagten betriebenen Windenergiefond. Seit einiger Zeit arbeitet die Konzerngruppe, zu der die beklagte Publikums KG gehört, daran, die Struktur der einzelnen Gesellschaften zu verändern, indem diese - statt wie bisher über Kommanditbeteiligungen - über Genussrechtsscheine finanziert werden. Nun beabsichtigt die beklagte Gesellschaft, Gesellschafterbeschlüsse - statt wie bisher üblich in einer ordentlichen Gesellschafterversammlung - im schriftlichen Verfahren herbeizuführen, u.a. betreffend den Verbleib von Kommanditisten mit weniger als 5 % des Kommanditkapitals. Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger. Das Landgericht hat bereits im Schriftwege die vom Verfügungskläger beantragte einstweilige Verfügung erlassen, gegen die die Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben hat. Insoweit wird das Gericht darüber zu befinden haben, ob die einstweilige Verfügung aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist.

Verfahren 2:

In dem zweiten Verfahren erwarb der Verfügungskläger im Jahre 2005 eine Kommanditeinlage an einem anderen zur Konzerngruppe gehörenden Windenergiefond, der ähnlich wie vorstehend im Verfahrens 1 beschrieben vorgeht. Das Gericht hat der Verfügungsbeklagten insoweit auf Antrag des Verfügungsklägers einstweilen untersagt, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Verfahren herbeizuführen. Das Landgericht wird im Anschluss an die mündliche Verhandlung darüber zu befinden haben, ob die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen ist.

Eine Akkreditierung findet nicht statt. Die im Saal für die Presse und die Öffentlichkeit vorgesehenen - wenigen - Sitzplätze werden nach der Reihenfolge des Erscheinens vergeben.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressesprecherin des Landgerichts Itzehoe

Lysann Mardorf

Tel.: 04821/661003

Fax: 04821/661002

e-mail: Pressestelle@lg-itzehoe.landsh.de

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