Hauptverhandlung wegen Körperverletzung im Amt in Elmshorn

Erscheinungsdatum:
06.06.2011

Pressemitteilung vom 01.06.2011


Das Amtsgericht Elmshorn, Strafrichterin, verhandelt am 6. Juni 2011 gegen einen 43-jährigen Polizeibeamten aus dem Kreis Pinneberg eine Anklage wegen Körperverletzung im Amt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am Abend des Tattages suchte der Angeklagte mit einem Kollegen die Wohnung des späteren Geschädigten auf, weil sich Nachbarn über laute Musik aus der Wohnung beschwert hatten. Einer ersten Aufforderung durch die Polizeibeamten, die Musik leiser zu stellen, soll der Geschädigte zunächst Folge geleistet haben. Kurz nachdem jedoch die Polizeibeamten die Wohnung wieder verlassen hätten, soll der Geschädigte die Musikanlage wieder auf volle Lautstärke gedreht haben, so dass die noch im Hausflur stehenden Polizeibeamten sich erneut Zutritt zur Wohnung verschafften. Der Angeklagte soll dem Geschädigten angedroht haben, ihn nunmehr wegen Ruhestörung in Gewahrsam zu nehmen und ihn aufgefordert haben, seine Sachen zu packen und die Beamten zu begleiten. Der Geschädigte sei daraufhin auf dem Sofa sitzen geblieben und habe gesagt, dass er "erst mal eine rauchen" wolle. Auch eine erneute Aufforderung mitzukommen und die Androhung, ihn gewaltsam in Gewahrsam zu nehmen, falls er der Aufforderung nicht Folge leiste, ignorierte der Angeklagte. Er soll lediglich erwidert haben: "Das könnt Ihr ja mal versuchen!". Daraufhin habe der Angeklagte ohne Vorwarnung Pfefferspray gegen den Geschädigten eingesetzt. Dieser habe durch das Reizgas erhebliche Schmerzen an den Augen davongetragen, die er circa eine Stunde nicht habe öffnen können.

Der Prozess wird am Montag, den 6. Juni 2011 um 10:00 Uhr in Saal 2 des Amtsgerichts Elmshorn stattfinden. Es sollen zwei Zeugen vernommen werden.

Eine Akkreditierung findet nicht statt.

Anmerkungen:

Die entsprechenden Normen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein lauten auszugsweise:

§ 251
Begriffsbestimmung

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch
[…]
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt,
[…]
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und Sprengmittel; Sprengmittel dürfen nicht gegen Personen angewandt werden.
[…]

§ 259
Warnung

(1) Bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird, ist zu warnen. Von der Warnung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr notwendig ist. Als Warnung vor dem Schusswaffengebrauch gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
[…]

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressesprecherin des Landgerichts Itzehoe,

Julia Gärtner
Landgericht Itzehoe
Theodor-Heuss-Platz 3
25524 Itzehoe
Tel.: 04821/661003
Fax: 04821/661002
eMail: Pressestelle@lg-itzehoe.landsh.de

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