Überörtlicher behördlicher Datenschutzbeauftragter des Landgerichtsbezirks Itzehoe

Frank Priebe - Datenschutzbeauftragter bei dem Landgericht Itzehoe Frank Priebe

Frank Priebe
Amtsgericht Pinneberg
Bahnhofstr. 17
25421 Pinneberg
Telefon: 04101 503239
Telefax: 04101 503262

E-Mail: frank.priebe@ag-pinneberg.landsh.de

Info-Blatt 1

(Vorstellung des überörtlichen behördlichen Datenschutzbeauftragten)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Wirkung vom 01.09.2002 bin ich durch den Präsidenten des Landgerichts Itzehoe zum überörtlichen behördlichen Datenschutzbeauftragten für das Landgericht Itzehoe und die Amtsgerichte Elmshorn, Itzehoe, Meldorf und Pinneberg bestellt worden.

Ich möchte nun auf diesem Wege die Gelegenheit nutzen, mich kurz zur Person vorzustellen und die Stellung und die Aufgaben eines solchen überörtlichen behördlichen Datenschutzbeauftragten darzustellen:

1.) Person

a) Ich bin mit voller Stelle beim AG Pinneberg als Rechtspfleger tätig.

Zurzeit bin ich über meine Tätigkeit als überörtlicher behördlicher Datenschutzbeauftragter hinaus noch im Zentralen Registergericht zuständig für Handelsregister A und B, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Güterrechtsregister und Musterregister.

b) Datenschutzbeauftragter des AG Elmshorn bin ich seit 16.12.1996. Allerdings war nach dem damals geltenden alten Recht vollkommen offen, welche Rechte und Pflichten ein solcher Datenschutzbeauftragter hat.

Seit 01.07.2000 gilt das komplett novellierte Landesdatenschutzgesetz (LDSG). In § 10 LDSG wurde die Person des behördlichen Datenschutzbeauftragten mit erstmals klar umrissenen Rechten und Pflichten neu geschaffen. Um diese Stellung zu erlangen, war eine Neubestellung erforderlich, die am 17.10.2001 erfolgt ist.

Mit Wirkung vom 01.09.2002 ist anschließend die o.g. Bestellung zum überörtlichen behördlichen Datenschutzbeauftragten für den Landgerichtsbezirk Itzehoe erfolgt.

2.) Stellung

  • Der überörtliche behördliche Datenschutzbeauftragte ist nicht lediglich Koordinator einzelner örtlicher Datenschutzbeauftragter, sondern er ist vielmehr als behördlicher Datenschutzbeauftragter jedes einzelnen Gerichts aus dem Landgerichtsbezirk eingesetzt.

    Die Überörtlichkeit bezieht sich lediglich darauf, dass mehrere Gerichte gemeinsam einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt haben.
     
  • Er ist ( hinsichtlich der Dienstaufsicht ) unmittelbar dem Leiter der Daten verarbeitenden Stelle zu unterstellen.
     
  • Er ist bei der Ausübung des Amtes weisungsfrei und darf wegen der Wahrnehmung des Amtes nicht benachteiligt werden.
     
  • Er ist zur Erfüllung der Aufgaben des Amtes im erforderlichen Umfang freizustellen und mit den notwendigen Mitteln auszustatten.
     
  • Er darf durch die Bestellung keinem Konflikt mit anderen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt sein.
     
  • Beschäftigte und Betroffene können sich ohne Einhaltung des Dienstweges in allen Angelegenheiten des Datenschutzes an ihn wenden.
     
  • Er darf zur Aufgabenerfüllung Einsicht in personenbezogene Datenverarbeitungsvorgänge nehmen.
     
  • Ihm ist insbesondere Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und Dateien zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, und Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.
     
  • Er darf im Rahmen von Kontrollen personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben.
     

3.) Aufgaben

Er überwacht und unterstützt die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Daten verarbeitenden Stelle. Er hat insbesondere

  • auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Einführung von Datenverarbeitungsmaßnahmen hinzuwirken.
     
  • die Beschäftigten der Daten verarbeitenden Stelle mit den Datenschutzbestimmungen vertraut zu machen.
     
  • die Daten verarbeitende Stelle bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten und bei der Einführung neuer Verfahren oder der Änderung bestehender Verfahren auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften hinzuwirken.
     
  • die Verfahrensverzeichnisse nach § 7 LDSG zu führen und zur Einsicht bereitzuhalten.
     
  • in bestimmten Fällen Vorabkontrollen durchzuführen.
     
  • in Zweifelsfällen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) zu hören.
     

4.) Fazit

Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat Kontroll- und Beratungsfunktion. Er ist somit der Ansprechpartner und gibt entsprechende Hilfestellungen.

Die Entscheidungskompetenz bzgl. evtl. erforderlich werdender Maßnahmen hat weiterhin die Leitungsebene der Daten verarbeitenden Stelle.

5.) Weitere Info-Blätter

Es gibt mittlerweile das Info-Blatt 2, in dem einfache allgemeine Grundsätze des Datenschutzes aufgeführt werden, die von jedem im täglichen Arbeitsablauf beachtet werden sollten, sowie das Info-Blatt 3 über den sicheren Umgang mit E-Mails.

6.) Verteiler

Alle Mitarbeiter des Landgerichts Itzehoe und der Amtsgerichte Elmshorn, Itzehoe, Meldorf und Pinneberg.

Frank Priebe

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