Richterlicher Geschäftsverteilungspan

13204 E 1 bh 4

Geschäftsverteilungsplan

des Amtsgerichts Pinneberg ab 01.01.2012

Teil 1 Richterdezernate I bis XXI Seite 2 - 12
Teil 2 Allgemeine Bestimmungen für Zivilsachen (Turnus) Seite 13 - 15
Teil 3 Allgemeine Bestimmungen für Familiensachen (Turnus) Seite 16– 17
Teil 4 Allgemeine Bestimmungen für Strafsachen(Turnus) Seite 18– 19
Teil 5 Allgemeine Bestimmungen für Betreuungssachen Seite 20 -21
Teil 6 Vertretungsregelung Seite 22-23
Teil 7 Zuständigkeiten bei Zurückverweisung/Befangenheit Seite 24
Teil 8 Gerichtstage auf Helgoland Seite 24

AnlagenTurnuspläne

Teil 1
Richterdezernate

I.Direktorin des Amtsgerichts Morik

1.Die Familiensachen der Abteilung 44,
2.die bis zum 31.12.2007 eingegangenen Familiensachen der Abteilung 45 mit den Endnummern 1 - 4 und die damit in Sachzusammenhang stehenden Verfahren,
3.die ab 01.01.2012 eingehenden F-, FH- und AR-Sachen des Familienregisters entsprechend Teil 3 des Geschäftsverteilungsplans,
4.die Grundbuchsachen,
5.gerichtliche Mediation,
6.die Entscheidungen in Familiensachen gem. § 45 ZPO, soweit RiAG Kastell oder Ri’inAG Vaagt betroffen ist,
7.die Beratungshilfesachen und
8.alle nicht besonders verteilten Sachen.

Vertreter: RiAG Woywod
2. Vertreterin: Ri’inAG Vaagt
3. Vertreterin: RiAG Kastell

II.Richter am Amtsgericht Woywod (als ständiger Vertreter der Direktorin)

1.Die Schöffengerichtssachen gegen Erwachsene,
2.die Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO, soweit die schwerste, höchste und letzte Strafe durch das hiesige Schöffengericht verhängt worden ist,
3.die mit der Wahlauslosung und Einberufung der Schöffen (außer Jugendschöffen) zusammenhängenden Geschäfte nach §§ 38 - 54, 56 GVG,
4.die Ds- und AR-Sachen des Strafregisters der Abteilung 32,
5.die ab 01.01.2012 eingehenden Ds-, Cs- und AR-Sachen des Strafregisters entsprechend Teil 4 des Geschäftsverteilungsplanes,
6.die Sachen des Vollstreckungsregisters I und die Insolvenzsachen mit den Endziffern 3 bis 6 sowie kraft Sachzusammenhanges diejenigen neuen Insolvenzsachen eines Schuldners, von denen im Dezernat II bereits eine Sache anhängig und noch nicht erledigt ist; ferner aus dem Dezernat II dieselbe Sache, die wegen Wechsels der Insolvenzart mit einem anderen Aktenzeichen eingetragen wird,
7. die Entscheidungen gemäß §§ 27 Abs. 3, 30 StPO, soweit Ri’inAG Komposch betroffen ist,
8.die Entscheidung in Sachen des Vollstreckungsregisters I und in Insolvenzverfahren gem. § 45 ZPO, soweit Ri’inAG Kröger betroffen ist.

Vertreterin: Dir’inAG Morik
2. Vertreterin zu Ziff. 1 – 5: Ri’inAG Komposch
3. Vetreterin zu Ziff. 1 – 5: Ri’inAG Trüller
2. Vertreterin zu Ziff. 6: Ri’inAG Fischer

III.Richterin am Amtsgericht Vaagt (als weitere aufsichtführende Richterin)

1.Die Familiensachen der Abteilung 46,
2.die bis zum 01.01.2012 in der Abteilung 48 eingegangenen Familiensachen mit den Endnummern 4, 6,
3.die ab 05.08.2011 eingehenden F-, FH- und AR-Sachen des Familienregisters entsprechend Teil 3 des Geschäftsverteilungsplans,
4.die Sachen des Erbrechtsregisters IV bis VI und die dazugehörigen Rechts-hilfesachen,

Vertreterin: RiAG Kastell
2. Vertreterin zu Ziff. 1 - 4: Dir'inAG Morik

IV.Richterin am Amtsgericht Trüller

1.Die Strafsachen des Jugendschöffengerichts,
2.die Strafsachen des Jugendrichters einschließlich der Cs-, Bs- und Gs-Sachen und der dazugehörenden Entscheidungen nach § 462 a StPO,
3.die Gs-Haftsachen, in denen neben mindestens einem Jugendlichen / Heranwachsenden ein oder mehrere Erwachsene zusammen vorgeführt werden,
4.die mit der Wahlauslosung und Einberufung der Jugendschöffen zusammen-hängenden Geschäfte nach §§ 38 bis 54, 56 GVG,
5.die Entscheidung gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, soweit die schwerste, höchste oder letzte Strafe durch den hiesigen Jugendrichter oder das hiesige Jugendschöffengericht verhängt worden ist,
6.sämtliche Erzwingungshaftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende,
7.die Vernehmung von Kindern oder Jugendlichen als Zeugen in den Fällen des § 26 GVG.

Vertreter: Ri Dr. Harder
2. Vertreterin: RiAG Woywod
3. Vertreter: RiAG Komposch

V.Richterin am Amtsgericht Fischer

1.a) Die Sachen des Familienregisters VII bis XII, XIV, XVI und XVII, soweit nicht die Familienrichter zuständig sind, sowie die dazugehörigen Rechtshilfe-sachen jeweils mit den Endziffern 0, 1 und 9 und ohne Rücksicht auf die Endziffer die Sachen für das Familienregister XVII, in denen ein Betroffener erfasst wird, dessen Ehegatte schon in dem Familienregister XVII mit den Endziffern 0, 1, 9 geführt wird,
b) die Entscheidungen nach dem Schleswig-Holsteinischen Landesver-waltungsgesetz mit den Endziffern 0, 1 und 9, soweit es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen handelt,
c) die Vernehmungsersuchen nach § 22 SGB X mit den Endziffern 0, 1 und 9,
2.die Sachen des Vollstreckungsregisters I und die Insolvenzsachen mit den Endziffern 7, 8 und 9 sowie kraft Sachzusammenhanges diejenigen neuen Insolvenzsachen eines Schuldners, von denen im Dezernat VI bereits eine Sache anhängig und noch nicht erledigt ist; ferner aus dem Dezernat VI dieselbe Sache, die wegen Wechsels der Insolvenzart mit einem anderen Aktenzeichen einge-tragen wird,
3. die Entscheidungen in Betreuungssachen gem. § 45 ZPO, soweit Ri’inAG Kröger betroffen ist

Vertreterin: Ri’in Hohmuth
2. Vertreterin zu 1, 3: Kröger
3. Vertreter zu 1, 3:Dr. Harder
2. Vertreter zu 2.: RiAG Woywod

VI.Richterin am Amtsgericht Kröger

1.a) die Sachen des Familienregisters VII bis XII, XIV, XVI, XVII, soweit nicht die Familienrichter zuständig sind, sowie die dazugehörigen Rechtshilfesachen mit der Endziffer 2 und 5 und ohne Rücksicht auf die Endziffer die Sachen für das Familienregister XVII, in denen ein Betroffener erfasst wird, dessen Ehegatte schon in dem Familienregister XVII mit der Endziffer 2 geführt wird,
b) die Entscheidungen nach dem Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltungsgesetz mit der Endziffern 2 und 5 , soweit es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen handelt,
c) die Vernehmungsersuchen nach § 22 SGB X mit der Endziffer 2 und 5,
2.die Sachen des Vollstreckungsregisters I und die Insolvenzsachen mit den Endziffern 0, 1, 2 sowie kraft Sachzusammenhanges diejenigen neuen Insolvenzsachen eines Schuldners, von denen im Dezernat VII bereits eine Sache anhängig und noch nicht erledigt ist; ferner aus dem Dezernat VII dieselbe Sache, die wegen Wechsels der Insolvenzart mit einem anderen Aktenzeichen eingetragen wird,
3.die Entscheidungen in Betreuungsachen und in Insolvenzverfahren gem. § 45 ZPO, soweit sie nicht selbst betroffen ist,

Vertreter: RiAG Sendel
2. Vertreterin zu Ziff. 1 - 3: Ri’in Dr. Thaysen
3. Vertreter zu Ziff. 1 – 3: RiAG Berlin
2. Vertreterin zu Ziff. 4 – 5: Ri’in Dr. Wilkening
3. Vertreterin zu Ziff. 4 – 5: Ri’in Hohmuth

VII.Richter am Amtsgericht Kastell

1.Die Familiensachen der Abteilung 47 mit Ausnahme der bis zum 31.12.2007 dort eingegangenen Verfahren mit den Endziffern 2, 4, 5, 6, 9,
2.aus der Abteilung 49 die bis zum 30.4.2007 eingegangenen Verfahren mit den Endziffern 5 – 0,
3.die bis zum 30.11.2008 eingegangenen Familiensachen der Abteilung 48 mit den Endziffern 1 und 5,
4.die ab 01.01.2012 eingehenden F,- FH- und AR-Sachen des Familienregisters entsprechend Teil 3 des Geschäftsverteilungsplans,
5.die gerichtliche Mediation,
6.die Landwirtschaftssachen und
7.die Entscheidungen in Familiensachen gem. § 45 ZPO, soweit nicht Ri’inAG Vaagt oder er selbst betroffen ist.

Vertreterin: Ri’inAG Vaagt
2. Vertreterin: Ri’inAG Nicklaus

VII.Richter am Amtsgericht von der Geest

1.Die Handels- und Registersachen mit den Endziffern 65 - 00,
2.die Zivilsachen der Abteilungen 63, 80 und die bis zum 31.03.2002 eingegangenen Zivilsachen der Abteilung 60,
3.die Zivilsachen der Abteilung 74 mit der Endziffer 6 und
4.die ab 05.09.2011 eingehenden
a) B-,C-, H- und AR-Sachen des Zivilprozessregisters entsprechend Teil 2 des Geschäftsverteilungsplans, soweit nicht eine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist,
b) unter Anrechnung auf den Turnus gemäß Teil 2 des Geschäftsver-teilungsplans und unter gesonderter Erfassung in der Zivilabteilung 80 (B-,C-, H- und AR-Sachen) die Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen oder über das Bestehen solcher Verhältnisse für in Rellingen, Halstenbek, Holm, Hetlingen, Tangstedt, Borstel-Hohenraden, Kummerfeld und in allen nicht gesondert verteilten Gemeinden gelegene Räume und Kleingärten.
5.die Entscheidungen in Zivilsachen gem. § 45 ZPO, soweit er nicht selbst , Ri’inAG Schirmer oder Ri’in Will betroffen ist.

Vertreterin zu Ziff. 2 bis 4:Ri'in Will
2. Vertreterin zu Ziff. 2 - 4:Ri'in von Elm
3. Vertreterin zu Ziff. 2 - 4:Ri'inAG Schirmer
Vertreterin zu Ziff. 1:Ri’inAG Schirmer
2. Vertreterin zu Ziff. 1:Ri’inAG Scherf

IX.Richter am Amtsgericht Berlin

1.Die Zivilsachen der Abteilungen 67, 66 und 81,
2.die Zivilsachen der Abteilung 74 mit den Endziffern 0 und 9,
3.die ab 01.01.2012 neu eingehenden B-, C-, H- und AR-Sachen des
Zivilprozessregisters entsprechend Teil 2 des Geschäftsverteilungsplans, soweit
nicht eine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist,
4.die Entscheidungen in Zivilsachen gem. § 45 ZPO, soweit RiAG von der Geest, Ri’inAG Schirmer oder Ri’in Will betroffen ist.

Vertreterin: Ri'in Dr. Thaysen
2. Vertreter: RiAG Sendel

X.Richterin am Amtsgericht Schirmer

1.Die Handels- und Registersachen mit den Endziffern 01 - 24,
2.die Zivilsachen der Abteilungen 61, 62 und 85,
3.die Zivilsachen der Abteilung 74 mit der Endziffer 8,
4.die ab 01.01.2012 neu eingehenden
a) B-, C-, H- und AR-Sachen des Zivilprozessregisters entsprechend Teil 2 des Geschäftsverteilungsplans, soweit nicht eine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist
b) unter Anrechnung auf den Turnus gemäß Teil 2 des Geschäftsver-teilungsplans und unter gesonderter Erfassung in der Zivilabteilung 85 (B-,C-, H- und AR-Sachen) die Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen oder über das Bestehen solcher Verhältnisse für in Schenefeld gelegene Räume und Kleingärten,
5.die Sachen des Vollstreckungsregisters II.

Vertreterin zu Ziff. 2 - 5:Ri’in Dr. Thaysen
2. Vertreter zu Ziff. 2 - 5:Ri'in von Elm
3. Vertreter zu Ziff. 2 - 5:Ri’AG von der Geest
Vertreter zu Ziff. 1:RiAG von der Geest
2. Vertreterin zu Ziff. 1:Ri’inAG Scherf

XI.Richterin am Amtsgericht Komposch

1. Die Bs-Sachen des Strafregisters,
2.die Ds-, Cs- und AR-Sachen des Strafregisters der Abteilung 33 mit Ausnahme der bis 30.11.2005 eingegangenen Sachen mit den Endnummern 7 - 0,
3.die ab 01.01.2012 eingehenden Ds-, Cs- und AR-Sachen entsprechend Teil 4 des Geschäftsverteilungsplanes,
4.die Familiensachen der Abteilung 49 mit Ausnahme der bis zum 30.4.2007 eingegangenen Verfahren mit den Endziffern 5 - 0,
5.die bis zum 31.12.2007 in der Abteilung 47 eingegangenen Familiensachen mit den Endziffern 4 und 9,
6. die bis zum 31.12.2007 eingegangenen Verfahren mit den Endnummern 5, 7 und 8 aus der Abteilung 45 und
7.die ab 01.01.2012 eingehenden F-, FH- und AR-Sachen des Familienregisters entsprechend Teil 3 des Geschäftsverteilungsplans
8.die Entscheidungen gemäß §§ 27 Abs. 3, 30 StPO, soweit sie nicht selbst betroffen ist.

Vertreterin: Ri'in von Elm
2. Vertreterin zu Ziff. 1 – 3:Ri’inAG Trüller
3. Vertreter zu Ziff. 1 – 3:Ri Dr. Harder
2. Vertreterin zu Ziff. 4 – 7:Dir’inAG Morik

XII. Richter am Amtsgericht Sendel

1.Die Zivilsachen der Abteilungen 61, 72 und 83,
2.die in der Abteilung 74 eingegangenen Zivilsachen mit derEndziffer 3,
3.die ab 01.01.2012 neu eingehenden
a) B-, C-, H- und AR-Sachen des Zivilprozessregisters entsprechend Teil 2 des Geschäftsverteilungsplans, soweit nicht eine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist,
b) unter Anrechnung auf den Turnus gemäß Teil 2 des Geschäftsver-
teilungsplans und unter gesonderter Erfassung in der Zivilabteilung 83 (B-,C-, H- und AR-Sachen) die Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen oder über das Bestehen solcher Verhältnisse für in Wedel gelegene Räume und Kleingärten,
4.die gerichtliche Mediation.

Vertreterin:Ri'inAG Kroeger
2. Vertreterin:Ri'in Will


XIII.Richterin am Amtsgericht Dr. Graf

1.Die Handels- und Registersachen mit den Endziffern 42 - 64,
2.die Sachen des Urkundsregisters II und die dazu gehörenden Rechtshilfesachen,
3.die Zivilsachen der Abteilung 60 mit den dort zu erfassenden WEG Verfahren.

Vertreterin: Ri'inAG Scherf
2. Vertreter: RiAG von der Geest


XIV. Richterin am Amtsgericht Scherf

1.Die Handels- und Registersachen mit den Endziffern 25 - 41,
2.die Zivilsachen der Abteilung 64 mit Ausnahme der bis zum 16.03.2008 eingegangenen Verfahren mit der Endnummer 4,
3.die Zivilsachen der Abteilung 74 mit der Endziffer 1,
4. die ab 01.01.2012 eingehenden B-, C-, H- und AR-Sachen des Zivilprozessregisters entsprechend Teil 2 des Geschäftsverteilungsplanes.

Vertreterin:Ri'inAG Dr. Graf
2. Vertreterin:Ri'inAG Schirmer


XV.Richterin am Amtsgericht Nicklaus

1. Die Familiensachen der Abteilung 43,
2. aus der Abteilung 48 die bis zum 10.08.2009 eingegangenen Familiensachen mit den Endnummern 2, 3 und die ab 01.12.2008 bis zum 10.08.2009 eingegangenen Familiensachen mit den Endnummern 1, 5,
3.die ab 01.01.2012 eingehenden
a) F-, FH- und AR-Sachen des Familienregisters entsprechend Teil 3 des Geschäftsverteilungsplans,
b) unter Anrechnung auf den Turnus gemäß Teil 3 des Geschäftsverteilungsplans die Adoptionssachen.

Vertreterin:Ri'in Rauert
2. Vertreterin:Ri’inAG Komposch


XVI.Richterin am Amtsgericht Dr. Wilkenin

1.Die Sachen des Familienregisters VII bis XII, XIV, XVI und XVII, soweit nicht die Familienrichter zuständig sind, sowie die dazugehörigen Rechtshilfesachen, jeweils mit der ungeraden Endziffer 8 und der Endziffer 4, und ohne Rücksicht auf die Endziffer die Sachen für das Familienregister XVII, in denen ein Betroffener erfasst wird, dessen Ehegatte schon in dem Familienregister XVII mit der ungeraden Endziffer 8 und der Endziffer 4 geführt wird,
2.die Entscheidungen nach dem Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltungsgesetz mit der ungeraden Endziffer 8 und der Endziffer 4, soweit es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen handelt
3.die Vernehmungsersuchen nach § 22 SGB X mit der ungeraden Endziffer 8 und der Endziffer 4.


Vertreter:Ri Dr. Harder
2. Vertreterin: Ri'inAG Trüller


XVII.Richterin Rauert

1.Die bis zum 30.11.2008 in der Abteilung 48 eingegangenen und am 01.06.2010 für den 1.6.2010 oder später bereits terminierten Familiensachen mit den Endziffern 7, 8, 9, und 0 sowie die mit diesen Verfahren im Sachzusammenhang stehenden Familiensachen,
2.die bis zum 31.12.2007 in der Abteilung 47 eingegangenen Familiensachen mit den Endziffern 2, 5 und 6,
3.die Familiensachen der Abteilung 45 mit Ausnahme der bis zum 31.12.2007 erfassten Vorgänge mit den Endnummern 1 - 5, 7 und 8,
4.die ab 01.01.2012 eingehenden F-, FH- und AR-Sachen des Familienregisters entsprechend Teil 3 des Geschäftsverteilungsplans.


Vertreterin:Ri'inAG Nicklaus
2. Vertreter:RiAG Kastell


XVIII. Richterin Dr. Thaysen

1.Die nicht anderweitig verteilten und in der Abteilung 36 zu erfassenden Sachen des AR-Registers in Strafsachen,
2.die Ds-, Cs- und AR-Sachen des Strafregisters der Abteilung 31 ferner die Ds-, Cs- und AR-Sachen des Strafregisters der Abteilung 35, wobei die Abteilung 35 ab 1.3.2005 geschlossen ist,
3.die ab 01.01.2012 eingehenden Ds-, Cs- und AR-Sachen des Strafregisters entsprechend Teil 4 des Geschäftsverteilungsplanes,
4.die Sachen nach dem schleswig-holsteinischen Landesverwaltungsgesetz, in denen der Name des ältesten Betroffenen mit den Buchstaben L bis Z beginnt,mit Ausnahme der freiheitsentziehenden Sachen,
5.die Gs-Sachen des Strafregisters einschließlich der Gs-Haftsachen gegen Erwachsene, in denen der Name des ältesten Beschuldigten mit den Buchstaben L - Z beginnt, soweit nicht der Jugendrichter zuständig ist Sachen,
6. die Mitwirkung als zweite Richterin im erweiterten Schöffengericht,
7. die Zivilsachen der Abteilung 65,
8. die in der Abteilung 74 eingegangenen Zivilsachen mit denEndziffern 2 und 4,
9. die bis zum 16.03.2008 in der Abteilung 64 eingegangenen Verfahren mit der Endnummer 4,
10.die bis zum 31.12.2010 in der Abteilung 82 eingegangenen Zivilsachen,
11.die ab 01.01.2012 eingehenden B-, C-, H- und AR-Sachen des Zivilprozessregisters entsprechend Teil 2 des Geschäftsverteilungsplanes, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist.

Vertreterin: Ri’inAG Schirmer
2. Vertreter zu Ziff. 7 - 11: Ri'in von Elm
2. Vertreter zu Ziff. 1 – 5:RiAG Woywod


XIX.Richterin Hohmuth

1. Die Zivilsachen der Abteilung 68,
2.die Zivilsachen der Abteilung 74 mit der Endziffer 5,
3.die Sachen des Familienregisters VII bis XII, XIV, XVI und XVII, soweit nicht die Familienrichter zuständig sind, sowie die dazugehörigen Rechtshilfesachen, jeweils mit den Endziffern 6 – 7 und ohne Rücksicht auf die Endziffer die Sachen für das Familienregister XVII, in denen ein Betroffener erfasst wird, dessen Ehegatte schon in dem Familienregister XVII mit den Endziffern 6 – 7 geführt wird,
4.die Entscheidungen nach dem Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltungsgesetz mit den Endziffern 6-7, soweit es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen handelt,
5.die Vernehmungsersuchen nach § 22 SGB X mit den Endziffern 6-7,

Vertreterin: Ri’inAG Fischer
2. Vertreterin: Ri’inAG Kröger
3. Vertreter: Ri Dr. Harder

XX.Richter Dr. Harder

1.Die Ds-, Cs- und AR-Sachen des Strafregisters der Abteilung 30,
2.die bis zum 30.11.2005 eingegangen Ds-, Cs- und AR-Sachen des Strafregisters der Abteilung 33 mit den Endnummern 7-0,
3.die ab 01.01.2012 eingehenden Ds-, Cs- und AR-Sachen des Strafregisters entsprechend Teil 4 des Geschäftsverteilungsplanes,
4.die Gs-Sachen des Strafregisters gegen Erwachsene einschließlich der Gs-Haftsachen, in denen der Name der ältesten Beschuldigten mit den Buchstaben A bis K beginnt, soweit nicht der Jugendrichter zuständig ist,
5.die Sachen nach dem schleswig-holsteinischen Landesverwaltungsgesetz, in denen der Name des ältesten Betroffenen mit den Buchstaben A bis K beginnt, mit Ausnahme der freiheitsentziehenden Sachen,
6.die in der Abteilung 33 geführten OWi-Sachen gegen Erwachsene und die des Jugendrichters, in denen der Name des ältesten Betroffenen mit den Buchstaben A - K des Alphabets beginnt, jeweils einschließlich der entsprechenden Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene.
7.a) die Sachen des Familienregisters VII bis XII, XIV, XVI, XVII, soweit nicht die Familienrichter zuständig sind, sowie die dazugehörigen Rechtshilfe-sachen, jeweils mit der Endziffer 3 und der geraden Endziffer 8und ohne Rücksicht auf die Endziffer die Sachen für das Familienregister XVII, in denen ein Betroffener erfasst wird, dessen Ehegatte schon in dem Familienregister XVII mit der Endziffer 3 und der geraden Endziffer 8 geführt wird,
b) die Entscheidungen nach dem Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltungsgesetz mit der Endziffer 3 und der geraden Endziffer 8, soweit es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen handelt,
c) die Vernehmungsersuchen nach § 22 SGB X mit der Endziffer 3 und der geraden Endziffer 8,

Vertreterin 1 - 6:Ri'inAG Trüller
2. Vertreterin zu Ziff. 1 - 7:Ri’inAG Komposch
rVertreterin zu Ziff. 7: Ri'inAG Dr. Wilkenin
2. Vertreterin zu Ziff. 7: Ri'inAG Trüller


XXI.Richterin Will

1.die Zivilsachen der Abteilung 69 und die ab 01.01.2011 in der Abteilung 82 eingehenden Zivilsachen,
2. die in der Abteilung 74 eingegangenen Zivilsachen mit der Endziffer 7,
3.a) die ab 01.01.2012 eingehenden B-, C-, H- und AR-Sachen des Zivilprozessregisters entsprechend Teil 2 des Geschäftsverteilungsplanes, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist,
b) unter Anrechnung auf den Turnus gemäß Teil 2 des Geschäftsver-teilungsplans und unter gesonderter Erfassung in der Zivilabteilung 82 die Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen oder über das Bestehen solcher Verhältnisse für in Pinneberg gelegene Räume und Kleingärten,
4.die in der Abteilung 31 geführten OWi-Sachen gegen Erwachsene und die des Jugendrichters, in denen der Name des ältesten Betroffenen mit den Buchstaben L - Z des Alphabets beginnt, jeweils einschließlich der entsprechenden Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene,.

Vertreterin: RiAG von der Geest
Vertreter: Ri'inAG Kroege


XXII. Richterin von Elm

1.Die Familiensachen der Abteilung 48 mit Ausnahme der bis zum 10.08.2009eingegangenen Familiensachen mit den Endnummern 1 - 6 und den bis 30.11.2008 eingegangenen eingegangenen und nicht schon für den 1.6.2010 oder später terminierten Familiensachen mit den Endnummern 7, 8, 9, 0,
2.die ab 01.01.2012 eingehenden F-, FH- und AR-Sachen des Familienregisters entsprechend Teil 3 des Geschäftsverteilungsplans,
3.die Zivilsachen der Abteilung 73 und 84,
4.a) die ab 01.01.2012 neu eingehenden B-, C-, H- und AR-Sachen des Zivilprozessregisters entsprechend Teil 2 des Geschäftsverteilungsplans, soweit nicht eine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist,
b) unter Anrechnung auf den Turnus gemäß Teil 2 des Geschäftsverteilungsplans und unter gesonderter Erfassung in der Zivilabteilung 84 (B-,C-, H- und AR-Sachen) die Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen oder über das Bestehen solcher Verhältnisse für in Quickborn, Ellerbek, Hasloh, Bönningstedt, Prisdorf und Appen gelegene Räume und Kleingärten,


Vertreterin: Ri'inAG Komposch
2. Vertreterin: Ri'in Rauert


Teil 2
Allgemeine Bestimmungen für die
B-, C-, H- und AR-Sachen des Zivilprozessregisters
(Zivilsachen)

A.

Für die Zivilsachen besteht beim Amtsgericht Pinneberg eine zentrale Eingangs- und Verteilungsstelle. Die eingehenden Zivilsachen werden nicht nach Endbuchstaben, sondern nach einem Turnus verteilt, der für die B-, C-, H- und AR-Sachen jeweils gesondert geführt wird.

B.

Verteilung im Turnus

Die Zivilsachen werden in einem Turnus auf die in Teil 1 des Geschäftsverteilungsplans benannten Zivilabteilungen verteilt. Die Verteilung wird nach einem Turnusplan vorgenommen, der Bestandteil dieses Geschäftsverteilungsplans und ihm als Anlage beigefügt ist.

1.Die einzelnen Zivilsachen werden den Zivilabteilungen in der u.g. Reihenfolge fortlaufend zugeteilt. Die im Turnusplan durchkreuzten Felder bedeuten, dass die entsprechende Zivilabteilung im Turnusdurchgang übersprungen wird und keine Zivilsache zugeteilt erhält. Ein vollständiger Turnusdurchgang umfasst 83 Zivilsachen, die fortlaufend wie folgt verteilt werden

Dezernat Anzahl Abteilung
Schirmer 0,39 8 62
v.d. Geest 0,51 10 63
Scherf 0,27 5 64
Dr. Thaysen 0,44 9 65
Berlin 0,3 6 67
Will 0,67 13 69
Sendel 0,59 12 72
von Elm 0,5 10 73

3,67 73

2.Die zentrale Verteilerstelle führt über die Verteilung im Turnus gleichzeitig eine Kontrollliste, aus der die laufende Nummer im entsprechenden Turnus, das Datum der Zuteilung sowie das entsprechende Aktenzeichen der Zivilabteilung hervorgeht. Die turnusmäßige Zuteilung der einzelnen Sachen erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Verteilerstelle für Zivilsachen.

a) Gleichzeitig eingehende Sachen werden in alphabetischer Reihenfolge verteilt. Maßgebend ist hierfür der Familienname des Beklagten, bei mehren Beklagten der dem Alphabet nach erste Familienname bzw. bei gleichen Familiennamen der nach dem Alphabet erste Vorname. Adelsprädikat, Titel, Berufsbezeichnungen u.d.g. bleiben dabei außer Betracht. Bei Firmen von Einzelkaufleuten ist der Firmenname entscheidend und in diesem der erste Familienname. Ist zugleich auch der etwaige Familienname des Firmeninhabers angegeben, so ist dessen Familienname maßgebend. Bei anderen Firmen, Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Stiftungen, Körperschaften und sonstigen juristischen Personen entscheidet der erste Buchstabe der Firma oder des sonstigen Namens. Dies gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bei Gebietskörperschaften ist jedoch der Anfangsbuchstabe der Gebietsbezeichnung maßgebend.

b) Bis 24.00 Uhr im Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Pinneberg eingegangene Zivilsachen werden als an dem betreffenden Tage gleichzeitig eingegangene behandelt. Die nach 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gelangten Zivilsachen werden als an dem neu begonnenen Tag zuerst und gleichzeitig eingegangen behandelt.

3. Unter Anrechnung auf den Turnus werden die Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume und Kleingärten oder über das Bestehen solcher Verhältnisse einschließlich der H-Verfahren auf die nach der richterlichen Geschäftsverteilung zuständige Zivilabteilung verteilt.

4.Ist eine neue Sache nicht als eine solche behandelt worden und in den Geschäftsgang gelangt, so ist sie unverzüglich der Eingangsstelle zuzuleiten. Für die Feststellung der Reihenfolge der Eingänge ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Sache bei der Eingangsstelle eingeht.Wenn in derselben Sache gleichzeitig eine Klage und ein Antrag im selbständigen Beweissicherungsverfahren oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Arrestes eingehen, so ist zuerst die Klage einzutragen. Beide Verfahren (zwei Sachen) sind der Abteilung zuzuteilen, die in dem für die Klage maßgebenden Turnus an der Reihe ist.

C.

Rückgabe im Turnus, Abgabe und Übernahme

1.Ist eine Sache im Turnus zugeteilt worden, hat sie aber einen Sachzusammenhang mit einer bei einer anderen Zivilabteilung bereits anhängigen oder anhängig gewesenen Sache, oder ist die Sonderzuständigkeit gemäß Teil B Ziffer 3 nicht beachtet worden, so kann die Sache über die Eingangsstelle an die Verteilerstelle zurückgegeben werden, die sie in der benannten anderen Abteilung unter erneuter Anrechnung auf den Turnus, soweit dies möglich ist, zuweist. Ein Sachzusammenhang liegt dann vor, wenn in der selben Sache zuvor Anträge im selbständigen Beweisverfahren oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes eingegangen sind. Für die Bearbeitung eines später eingehenden Antrags auf erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes ist die Abteilung zuständig, bei der die Hauptsache (derselbe materielle Anspruch) anhängig ist.
2.Im Falle der Rückgabe einer Sache wird die Abteilung, die die Sache zurückgibt, beim nächsten Turnus doppelt berücksichtigt.

Teil 3
Allgemeine Bestimmungen für die Familiensachen

A.

Für die Familiensachen besteht bei dem Amtsgericht Pinneberg seit dem 1. Januar 1999 eine zentrale Eingangs- und Verteilungsstelle.

Die eingehenden Familiensachen werden nicht mehr nach Endbuchstaben sondern nach einem Turnus verteilt, der für die F-, FH- und AR- Sachen jeweils gesondert geführt wird.

B.

Verteilung im Turnus

Die Familiensachen werden in einem Turnus auf die in Teil 1 des Geschäftsverteilungsplans genannten Familienabteilungen verteilt. Die Verteilung wird nach einem Turnusplan vorgenommen, der Bestandteil dieses Geschäftsverteilungsplans und ihm als Anlage beigefügt ist.

1.Die einzelnen Familiensachen werden den Familienabteilungen in der u.g. Reihenfolge fortlaufend zugeteilt. Die im Turnusplan durchgekreuzten Felder bedeuten, dass die entsprechende Familienabteilung in Turnusdurchgang übersprungen wird und keine Familiensache zugeteilt erhält. Ein vollständiger Turnusdurchgang umfasst 64 Familiensachen, die fortlaufend wie folgt verteilt werden:

Dezernat Anzahl Abteilung
Nicklaus 0,38 8 43
Morik0,28 6 44
Rauert 0,69 14 45
Vaagt 0,61 12 46
Kastell 0,78 16 47
von Elm 0 48
Komposch 0,43 9 49
3 17 65

2.Die zentrale Verteilerstelle führt über die Verteilung im Turnus gleichzeitig eine Kontrollliste, aus der die laufende Nummer im entsprechenden Turnus, das Datum der Zuteilung sowie das entsprechende Aktenzeichen der Familienabteilung hervorgeht. Die turnusmäßige Zuteilung der einzelnen Sachen erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Verteilerstelle für Familiensachen. Gleichzeitig eingehende Sachen werden in alphabetischer Reihenfolge wie folgt von der Verteilerstelle zugeteilt:

a) Maßgebend ist der Familienname (der Name) des ersten Antragsgegners bzw. Beklagten, der in der Klage oder Antragsschrift im Zeitpunkt des Eingangs bei der Eingangsstelle aufgeführt ist.

b) Bei Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind und den Umgang mit einem minderjährigen Kind ist der Nachname des Kindes maßgebend.

c) Sonst ist der Name des Beklagten oder Antragsgegners maßgebend.

d) Ist der Erstbeklagte oder der erste Antragsgegner eine Gebietskörperschaft, ist maßgebend der Anfangsbuchstabe der Gebietsbezeichnung (z.B. Sozialamt des Kreises Pinneberg).

3.Sachzusammenhangsregelung:
a) Außerhalb des Turnus, jedoch unter Anrechnung auf diesen, soweit dies möglich ist, erhält weitere Familiensachen das Dezernat, in dem bereits eine Familiensache des selben Personenkreises (Ehegatten, geschiedene Ehegatten, gemeinsame Kinder bzw jeweilige Rechtsnachfolger) seit dem 01.01.2009 anhängig geworden ist,nach dem 31.12.2010 noch anhängig gewesen ist, wenn die Anhängigkeit vor dem 01.01.2009 eingetreten ist. Als noch anhängig werden diejenigen Sachen angesehen, in denen noch keine den Gegenstand des Verfahrens abschließende richterliche Entscheidung (einschließlich der Entscheidung über die Kosten) ergangen ist. Als erledigt sind jedoch diejenigen Sachen anzusehen, die wegen Nichtbetreibens des Verfahrens nach Ablauf der 6-Monatsfrist weggelegt worden sind. Dies gilt nicht für Ehesachen.
b) Die Zuteilung kraft Sachzusammenhangs erfolgt in erster Linie an dasjenige Dezernat, in dem noch eine Familiensache desselben Personenkreises anhängig ist, in zweiter Linie an das Dezernat, in dem zuletzt eine entsprechende Sache anhängig war.Eine bereits abgeschlossene Sache ist jedoch nur dann maßgebend für eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs, wenn derjenige Richter/diejenige Richterin, der/die für das letzte anhängig gewesene Verfahren zuständig war, noch Familienrichter/Familienrichterin ist.

4.Soweit nicht durch die vorstehenden Bestimmungen Sonderregelungen getroffen worden sind, gelten im übrigen die Regelungen zum Turnussystem in Zivilsachen sinngemäß auch für das Turnussystem in Familiensachen.

Teil 4
Allgemeine Bestimmungen für die
Ds-, Cs- und AR-Sachen des Strafregisters #

A.

Für die DS-, Cs- und AR-Sachen des Strafregisters besteht seit dem 01.01.2002 beim Amtsgericht Pinneberg eine zentrale Eingangs- und Verteilungsstelle.
Die eingehenden Sachen werden nicht nach Endbuchstaben sondern nach einem Turnus verteilt, der für die Ds-, Cs- und AR-Sachen jeweils gesondert geführt wird.

B.

Verteilung im Turnus

Die Ds-, Cs- und AR -Sachen werden mit Ausnahme der Angelegenheiten, in denen einGerichtsstand nach §§ 7, 8 StPO auf der Insel Helgoland gegeben ist jeweils in einem Turnus auf die in Teil 1 des Geschäftsverteilungsplans benannten Strafabteilungen verteilt.

Die Verteilung wird nach einem Turnusplan vorgenommen, der Bestandteil dieses Geschäftsverteilungsplanes und ihm als Anlage beigefügt ist.

1.Die einzelnen Strafsachen werden in der Strafabteilung in der unten genannten Reihenfolge fortlaufend zugeteilt. Die im Turnusplan durchkreuzten Felder bedeuten, dass die entsprechende Strafabteilung im Turnusdurchgang übersprungen wird und keine Strafsache zugeteilt erhält.Ein vollständiger Turnusdurchgang umfasst 31 Strafsachen, die fortlaufend wie folgt verteilt werden:

Dezernat Anzahl Abteilung
Harder 0,37 7 30
Woywod 0,16 3 32
Komposch 0,53 11 33
Thaysen 0,48 10 31
1 54 31

2.Die turnusmäßige Zuteilung der einzelnen Sachen erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Eingangsstelle des Amtsgerichts für Strafsachen (Tageskennziffer).Gleichzeitig eingehende Sachen werden in alphabetischer Reihenfolge verteilt. Maßgebend hierfür ist der Familienname des ältesten der Beschuldigten bei Eingang.
3.Strafsachen eines anderen Gerichts, die ein Dezernat zum Zwecke der Verbindung mit einer anhängigen Sache übernimmt, sind nach Übernahme der Eingangsstelle für Strafsachen zuzuleiten und werden von dieser wie ein Neueingang behandelt. In der Verteilungsgeschäftsstelle ist diese Sache für das übernehmende Dezernat in der übernommenen Sache entsprechenden Verteilerliste als Zuteilung einzutragen.
4.Die nach § 462a StPO an das Amtsgericht Pinneberg abgegebenen Strafsachen werden wie ein Neueingang behandelt. Diese Regelung gilt entsprechend für die Zuteilung von den in den Turnus fallenden Wiederaufnahmeverfahren nach dem §§ 140a GVG, 367 StPO.
5.Für Nachtragsanklagen ist der Richter des Verfahrens ohne Anrechnung auf den Turnus zuständig, zu dem die Nachtragsanklage erhoben wird.
6.Anträge gemäß § 141 Abs. 3, 4 StPO und nach § 406g Abs. 2 StPO werden dem Turnus zugeteilt, in dem das Hauptverfahren zugeteilt wird. Für das später eingehende Hauptverfahren bleibt es - ohne Anrechnung auf den jeweiligen Turnus - bei dieser Zuständigkeit.
7.Strafbefehlsanträge, die nach Rücknahme einer Anklage gestellt werden, sind - unter Anrechnung auf den Cs-Turnus - dem Dezernat zuzuteilen, das für die Anklage zuständig war.
8.Wird in einer Sache eine Anklage zurückgenommen und eine neue Anklageerhoben, so ist diese unter Anrechnung auf den entsprechenden Turnus dem bisherigen zuständigen Dezernat zuzuteilen.
9.Ist gegen einen alleinigen Angeschuldigten eine Anklage anhängig, so ist eine weitere Anklage, die allein gegen ihn erhoben wird, demselben Dezernat unter Anrechnung auf den jeweiligen Turnus zuzuteilen. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn in einem Dezernat eine Anklage gegen mehrere Angeschuldete anhängig ist und gegen die identischen Angeschuldigten eine weitere einheitliche Anklage erhoben wird.
10.Strafverfahren, die wegen nicht bestandskräftiger, abschließender Erledigung an das Amtsgericht Pinneberg als neu einzutragende Sache zurückgelangen (z.B. Fälle der Fortsetzung nach Einstellung gemäß § 205 ff. StPO oder der durch das Landgericht aufgehobenen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens) sind - unter Anrechnung auf den Turnus - dem bisherigen zuständigen Dezernat zuzuteilen, soweit das übergeordnete Gericht keine andere Regelung trifft.
11.Soweit nicht durch die vorstehenden Bestimmungen Sonderregelungen getroffen worden sind, gelten im Übrigen die Regelungen zum Turnussystem für Zivilsachen sinngemäß auch für die Turnussysteme in Strafsachen.

Teil 5
Allgemeine Bestimmungen für die
Verteilung der Eingänge der
Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsabteilung

I.

1.Die in Abt 42 neu eingehenden
•Sachen des Familienregisters VII bis XII, XIV, XVI und XVII, soweit nicht die
Familienrichter zuständig sind, einschließlich der dazugehörigen Rechtshilfesachen,
•Entscheidungen nach dem Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltungs-gesetz,
•Vernehmungsersuchen nach § 22 SGB X werden im wöchentlichen Turnus von jeweils einer Mitarbeiterin entgegengenommen.

2.Es gilt folgende Verfahrensweise:
•Die Neueingänge sind mit Eingangsdatum, Uhrzeit, Unterschrift und mit einer fortlaufenden Kennziffer (jeden Tag mit “1“ beginnenden Kennziffer) zu versehen.
•Die Nummerierung der Neueingänge erfolgt unabhängig von der Registratur, ohne Kenntnis des Registerstandes und ohne Durchsicht der Neueingänge, soweit sie nicht zur Feststellung, ob ein Neueingang vorliegt, erforderlich ist.
•Gehen Neueingänge gleichzeitig ein (z.B. durch die Postlieferung, Eingänge im Nachtbriefkasten), wird auf jedem dieser Neueingänge in oder unter dem Eingangsstempel vermerkt, welche Neueingänge gleichzeitig eingegangen sind (z.B.: gleichzeitig mit Nr. 2, 3, und 5). Diese gleichzeitig eingegangenenSachen werden in alphabetischer Reihenfolge verteilt. Maßgebend ist hierfür der Familienname der/ des Betroffenen, bei mehren Betroffenen der dem Alphabet nach erste Familienname bzw. bei gleichen Familiennamen der nach dem Alphabet erste Vorname. Sodann werden die Neueingänge in der durch die Tageskennziffer vorgegebene zeitliche Reihenfolge und zeitgleiche Eingänge in der alphabetischen Reihenfolge gemäß der richterlichen Geschäftsverteilung an die jeweiligen Service-Einheiten verteilt.

Bis 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gelangte Neueingänge sind als solche zu kennzeichnen. Sie werden am Ende des abgelaufenen Tages als gleichzeitig eingegangen behandelt.

Nach 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gelangte Neueingänge sind ebenfalls als solche zu kennzeichnen. Sie werden als an dem neu begonnenen Tag zuerst und gleichzeitig eingegangen behandelt.

II.

Die Geschäftsleitung überprüft stichprobenartig unangekündigt die Behandlung der Neueingänge. Die Mitarbeiter/innen der Abt 42 sind darüber belehrt, dass die strikte Einhaltung der Regel für die Behandlung von Neueingängen und ihre Verteilung zur Wahrung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters erforderlich ist. Die Anordnung des Führens einer Eingangsliste bleibt vorbehalten.

Teil 6
Vertretungsregelung

Ordentliche Vertretungsregelung

Die ordentliche Vertretung findet nach Maßgabe der Regelungen in Teil 1 des Geschäftsverteilungsplans in den jeweiligen Richterdezernaten statt.

2)Außerordentliche Vertretungsregelung

Eine außerordentliche Vertretung erfolgt, wenn die/der zuständige Richterin/in und sein ordentlicher Vertreter erkrankt, im Urlaub oder aus vergleichbaren Gründen verhindert sind. Die außerordentliche Vertretung erfolgt zunächst durch die Richter, dienach Maßgabe der Richterdezernate in Teil 1 des Geschäftsverteilungsplans mit den gleichen Rechtsgebieten befasst sind. Soweit danach mehrere Richter zur Verfügung stehen, ist zuständig zunächst die/der dienstjüngere Planrichter-in und wenn ein Planrichter nicht zur Verfügung steht, die Proberichter beginnend mit der/dem dienstältesten Proberichter/in.Für den Fall, dass ein außerordentlicher Vertreter innerhalb des betroffenen Rechtsgebiets nicht zur Verfügung steht, sind zunächst die anderen Planrichter innen beginnend mit der/dem dienstjüngsten Planrichter-in, und soweit ein/e Planrichter/in nicht zur Verfügung steht, die Proberichter beginnend mit der/dem dienstältesten Proberichter/in zuständig.

a) Planrichter/innen im Dienstalter ansteigend

Richterin am Amtsgericht Dr. Wilkening
Richterin am Amtsgericht Nicklaus
Richterin am Amtsgericht Scherf
Richterin am Amtsgericht Dr. Graf
Richter am Amtsgericht Sendel
Richterin am Amtsgericht Komposch
Richterin am Amtsgericht Schirmer
Richter am Amtsgericht Berlin
Richter am Amtsgericht von der Geest
Richter am Amtsgericht Kastell
Richterin am Amtsgericht Kröger
Richter am Amtsgericht Woywod
Richterin am Amtsgericht Fischer
Richterin am Amtsgericht Trüller
Direktorin des Amtsgerichts Morik
Richterin am Amtsgericht Vaagt

b) Proberichter/innen im Dienstalter fallend

Richter Dr. Harder
Richterin Rauert
Richterin Will
Richterin Hohmuth
Richterin Dr. Thaysen
Richterin von Elm

Teil 7

Soweit eine Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Pinneberg zurückverwiesen wird oder ein Richter wegen Befangenheit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr tätig sein darf, wird der Vertreter zuständig.

Teil 8

Die Gerichtstage im Jahr 2012 auf der Insel Helgoland werden in nachstehender Reihenfolge wahrgenommen:

Januar Richterin Will
März Richterin am Amtsgericht Scherf
Mai Richterin am Amtsgericht Vaagt
Juli Richter am Amtsgericht Berlin
Oktober Richter Dr. Harder

Pinneberg, 20.12.2011

Morik, Vaagt, Berlin, Woywod, von der Geest



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