Richterlicher Geschäftsverteilungsplan

Das Präsidium

des Amtsgerichts Itzehoe

32 II E - Beiheft 1 - 319 –

Geschäftsverteilungsplan
des Amtsgerichts Itzehoe für das Jahr 2012

Vorbemerkung:

Das Präsidium beschließt wie folgt:

Teil I Dezernatsverteilung

Dezernat I

1)10 v. H. der ab 01.01.2012 eingehenden Sachen des Zivilprozessregisters B, C, H gemäß Turnusplan (Teil II) sowie alle am 31.12.2011 in Abteilung 90 sowie in Abt. 92 C mit der Endziffer 2 anhängig gewesenen Sachen.

2)Die Insolvenzsachen, soweit die Aktenzeichen mit den Endziffern 0 - 3 und 9 enden.

3)Die übrigen Sachen des Vollstreckungsregisters I (J, K, L, N, VN)

4)Die Entschuldungssachen

5)Grundbuchsachen

6)Alle nicht verteilten Sachen

7)Mediationssachen

Dezernentin

Direktorin des Amtsgerichts Wudtke

Vertretung

Richter am Amtsgericht Wieben

Dezernat II

1.Die Strafsachen des Strafprozessregisters Bs, Cs, Ds gegen Erwachsene, soweit der Familienname des Beschuldigten mit den Buchstaben D - I, L, W- Z beginnt.

2.Jugendgerichtssachen einschließlich Cs-Sachen gegen Heranwachsende, soweit der Familienname des Beschuldigten mit den Buchstaben O - Z beginnt

3.Die Sachen des Schöffengerichts II (Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen) sowie des erweiterten Schöffengerichts II

4.Alle übrigen Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen und damit zusammenhängende Geschäfte (Ds, Cs)

5.Die Entscheidungen und Aufgaben nach den §§ 48, 49, 52, 53 und 54 GVG, soweit sie das Schöffengericht II betreffen

6.Die Aufgaben des 2. Richters im erweiterten Schöffengericht

7.Die Insolvenzsachen, soweit die Aktenzeichen mit den Endziffern 4 bis 8 enden.

Dezernent

Richter am Amtsgericht Wieben

Vertretung

Direktorin des Amtsgerichts Wudtke

Dezernat III

1.Landwirtschafts- und Pachtsachen

2.Alle bis zum 31.12.2011 eingegangenen Familiensachen, soweit der Ehename - falls keiner vorhanden, der Name - des Antragsgegners oder Betroffenen bzw. bei Kindschafts- und Abstammungssachen der Familienname des Kindes mit den Buchstaben B, J und R beginnt mit Ausnahme der sogenannten „Dutzmann-Sachen„, die dem Dezernat X zugewiesen waren sowie die 15 v. H. der ab 01.01.2012 eingehenden Familiensachen (Abt. 101) gemäß gesondertem Turnusplan.

3.Die Entscheidungen über Richterablehnungen

Dezernent

Richter am Amtsgericht Dutzmann

Vertretung

Richterin am Amtsgericht Rudolph

Dezernat IV

1) a) Die Sachen des Jugendschöffengerichts
b) Die Jugendgerichtssachen einschl. Cs-Sachen gegen Heranwachsende, soweit der Familienname des Beschuldigten mit dem Buchstaben A – N beginnt

2) Die mit der Wahl der Schöffen und der Jugendschöffen zusammenhängenden Geschäfte nach den §§ 38 - 43 GVG

3) Die Auslosung der Jugendschöffen und die damit zusammenhängenden Aufgaben nach den §§ 45 - 47 GVG

4) Die Entscheidungen und Aufgaben nach den §§ 48, 49, 52 -57 GVG, soweit sie das Jugendschöffengericht betreffen

5) Die jugendrichterlichen Ermahnungen gem. § 45 JGG

6) Diejenigen Strafsachen, in denen der Beschuldigte im beschleunigten Verfahren gem. § 418 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Gericht zur sofortigen Aburteilung vorgeführt wird

7) Entscheidungen über Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Hauptverhandlungshaftbefehls (§ 127 b Abs. 2 StPO) sowie bei Ablehnung solcher Anträge, Entscheidungen über die für diesen Fall gestellten Anträge auf Erlass eines Untersuchungshaftbefehls (§§ 112 ff StPO)

8) Im Falle des Erlasses eines Haftbefehls nach § 127 b Abs. 2 StPO die nach § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen sowie die sonst erforderlich werdenden richterlichen Untersuchungsverhandlungen

9) Die Verhandlungen und Entscheidungen im beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff StPO) nach Vorführung nach § 127 b i.V.m. § 128 StPO, und zwar sowohl, wenn ein Hauptverhandlungshaftbefehl erlassen, als auch, wenn sein Erlass abgelehnt worden ist, nicht jedoch, wenn ein Untersuchungshaftbefehl nach §§ 112 ff StPO (beispielsweise anstelle eines Hauptverhandlungshaftbefehls) ergangen ist

10) Neben den unter 5) bis 9) genannten Sachen die Ermittlungsrichter-Haftsachen, ferner die sonstigen Gs-Sachen (auch soweit eine einzelne richterlichen Anordnung in einem Bußgeldverfahren beantragt ist) gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche, soweit der Familienname des (ältesten) Beschuldigten mit den Buchstaben L – Z beginnt, und wenn sich die Ermittlung gegen eine unbekannte Person richtet. Ist in einer Ermittlungssache ein Haftbefehl erlassen worden, erstreckt sich die Zuständigkeit des Dezernenten auf alle weiteren Gs-Sachen, die diese Ermittlungssachen betreffen.

11) Die Abschiebehaftsachen und sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen (außer Unterbringungen) nach dem Urkundsregisters XIV

12) Bereitschaftsdienst

Dezernent

Richter am Amtsgericht Bischof

Vertretung

Ziff. 1 – 11: Richter am Amtsgericht Mardorf
Ziff. 12: gesonderter Plan

Dezernat V

1)Alle bis zum 31.12.2011 eingegangenen Familiensachen soweit der Ehename - falls keiner vorhanden, der Name - des Antragsgegners oder Betroffenen bzw. bei Kindschafts- und Abstammungssachen der Familienname des Kindes mit den Buchstaben D, I, M, N, P, S (einschließlich Sch und St) und T beginnt, mit Ausnahme der sogenannten „Neuenfeldt/Heer-Sachen“, die dem Dezernat X zugewiesen waren, und aus dem Dezernat X die „Stöversachen“, sowie 33 v.H. der neueingehenden Familiensachen (Abt. 102) gemäß gesondertem Turnusplan.

2)Standesamtssachen

Dezernentin

Richterin am Amtsgericht Heer

Vertretung

Richterin am Amtsgericht Stöver

Dezernat VI

1) Die Sachen des Familienregisters VII Vormundschaftssachen, VIII Pflegschaftssachen, IX Beistandschaften, X betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, XIV Unterbringungssachen, XVII Betreuungssachen, soweit der Familienname - falls keiner vorhanden, der Name - des Betroffenen oder Antragsgegners mit den Buchstaben A – J beginnt.

2) Erzwingungshaftsachen, soweit der Familienname des Betroffenen mit den Buchstaben A - K beginnt

Dezernentin

Richterin am Amtsgericht Kloft

Vertretung

Richter am Amtsgericht Wagner

Dezernat VII

1.Die Sachen des Familienregisters VII Vormundschaftssachen, VIII Pflegschaftssachen, IX Beistandschaften, X betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, XIV Unterbringungssachen, XVII Betreuungssachen, soweit der Familienname - falls keiner vorhanden, der Name - des Betroffenen oder Antragsgegners mit den Buchstaben S – Z (mit Ausnahme der Buchstaben Sch und St) beginnt.

2.Die Sachen des Strafprozessregisters Bs, Cs, Ds gegen Erwachsene mit Ausnahme der dem Dezernat II (Steuerstrafsachen usw.) zugewiesenen Sachen, soweit der Familienname des Beschuldigten mit den Buchstaben B beginnt.

3.Die Adoptionssachen

4.Bereitschaftsdienst

Dezernent

Richter am Amtsgericht Wagner

Vertretung

Ziff. 1/3:Richterin am Amtsgericht Kloft
Ziff. 2:Richter am Amtsgericht Mardorf
Ziff. 4: nach gesondertem Plan

Dezernat VIII

1)Die Gs-Sachen (auch soweit eine einzelne richterliche Anordnung in einem Bußgeldverfahren beantragt ist) gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche, soweit der Familienname des (ältesten) Beschuldigten mit den Buchstaben A – K beginnt, mit Ausnahme der dem Dezernat IV Ziffern 5) bis 9) zugewiesenen Sachen und der Ermittlungsrichter-Haftsachen und der nach Erlass eines Haftbefehls in einer Ermittlungssache erforderlichen weiteren Entscheidungen des Ermittlungsrichters (vgl. Dezernat IV Nr. 10 a.E.)

2)Die Schöffengerichtssachen sowie sämtliche Sachen des erweiterten Schöffengericht mit Ausnahme der Steuer - und Wirtschaftsstrafsachen des Schöffengerichts II

3)Die Auslosung der Schöffen und die damit zusammenhängenden Aufgaben nach den §§ 45 – 47 GVG

4)Die Entscheidungen und Aufgaben nach den §§ 48, 49, 52, 53 und 54 GVG, soweit sie das Schöffengericht I betreffen

5)Die Aufgaben des 2. Richters im erweiterten Schöffengericht II

6)Von den Sachen des Vollstreckungsregisters II Haftbefehle nach den §§ 901 ff ZPO und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

7)Bereitschaftsdienst

Dezernent

Richter am Amtsgericht Mardorf

Vertretung

Ziff. 1 – 6:Richter am Amtsgericht Bischof
Ziff. 7:nach gesondertem Plan

Dezernat IX

1.Die Ordnungswidrigkeiten-Sachen gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche

2.15 v. H. der ab 01.01.2012 eingehenden Sachen des Zivilprozessregisters B, C, H gemäß Turnusplan (Teil II) sowie alle am 31.12.2011 in Abteilung 93 anhängig gewesenen Sachen.

3.Von den Sachen des Vollstreckungsregisters II die Erinnerungen gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

4.Die Wohnungseigentumssachen

5.Die Sachen des Urkundsregisters II

6.Die Sachen des Erbrechtsregisters IV - VI

Dezernent

Richter am Amtsgericht Meisterjahn

Vertretung

Richter Eidam

Dezernat X

1) Alle bis zum 31.12.2011 eingegangenen Familiensachen, soweit der Ehename - falls keiner vorhanden, der Name - des Antragsgegners oder Betroffenen bzw. bei Kindschafts- und Abstammungssachen der Familienname des Kindes mit den Buchstaben A,G, H, K, L, O, Q, U, V, X, Y und Z beginnt mit Ausnahme derjenigen Sachen, an denen die Rechtsanwaltskanzlei Stöver als Verfahrensbevollmächtigte beteiligt ist sowie aus dem Dezernat III die „Dutzmannsachen“ und aus dem Dezernat V die „Neuenfeld/Heer-Sachen“, sowie 33 v.H. der neu eingehenden Familiensachen (Abt. 104) gem. gesondertem Turnusplan.

2) Mediationssachen

Dezernentin

Richterin am Amtsgericht Stöver

Vertretung

Richterin am Amtsgericht Heer

Dezernat XI

1.18 v. H. der ab 01.01.2012 eingehenden Sachen des Zivilprozessregisters B, C, H gemäß Turnusplan (Teil II) sowie alle am 31.12.2011 in Abteilung 95 und Abteilung 92 C Endziffer 1 anhängig gewesenen Sachen.

2.Mediationssachen

Dezernentin

Richterin am Amtsgericht Besemann

Vertretung

Richterin Dr. Franzius

Dezernat XII

1)Die Sachen des Familienregisters VII Vormundschaftssachen, VIII Pflegschaftssachen, IX Beistandschaften, X betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, XIV Unterbringungssachen, XVII Betreuungssachen, soweit der Familienname des Betroffenen oder Antragsgegners mit den Buchstaben K bis N beginnt.

2)13 v. H. der ab 01.01.2012 eingehenden Sachen des Zivilprozessregisters B, C, H gemäß Turnusplan (Teil II) sowie alle am 31.12.2011 in Abteilung 94 eingegangenen Sachen mit den Endziffern 1 – 5 sowie in Abteilung 92 mit den Endziffer 13, 23, 33, 43 und 53 anhängig gewesenen Sachen.

Dezernent

Richter Giffhorn

Vertretung

Vertreterin: Richterin Budesheim
2. Vertreterin zu Ziff. 1: Richterin am Amtsgericht Kloft

Dezernat XIII

1)9 v.H. der ab 01.01.2012 eingehenden Sachen des Zivilprozessregisters B, C, H gemäß Turnusplan (Teil II) sowie alle am 31.12.2011 in Abteilung 92 mit den Endziffern 5 – 0 anhängig gewesenen Sachen.

2)Alle bis zum 31.12.2011 eingegangenen Familiensachen soweit der Ehename - falls keiner vorhanden, der Name - des Antragsgegners oder Betroffenen bzw. bei Kindschafts- und Abstammungssachen der Familienname des Kindes mit den Buchstaben C, E, F und W beginnt, sowie 19 v.H. der neueingehenden Familiensachen (Abt. 103) gemäß gesondertem Turnusplan.

Dezernentin

Richterin Rudolph

Vertretung

Richter am Amtsgericht Dutzmann

Dezernat XIV

1)Alle bis zum 31.07.2011 in Abteilung 98 anhängig gewesenen Sachen.

2)Die Sachen des Strafprozessregisters Cs, Bs und Ds gegen Erwachsene mit Ausnahme der dem Dezernat II (Steuerstrafsachen usw.) zugewiesenen Sachen, soweit der Familienname des Beschuldigten mit den Buchstaben A, C, J, K, M- V beginnt.

3)Die Erzwingungshaftsachen, soweit der Familienname des Betroffenen mit den Buchstaben L – Z beginnt.

Dezernent

Richter Eidam

Vertretung

Richter am Amtsgericht Meisterjahn

Dezernat XV

1)13 v. H. der ab 01.01.2012 eingehenden Sachen des Zivilprozessregisters B, C, H gemäß Turnusplan (Teil II) sowie alle am 31.12.2011 in Abteilung 94 eingegangenen Sachen mit den Endziffern 6 - 0 sowie in Abteilung 92 mit den Endziffer 63, 73, 83, 93 und 03 anhängig gewesenen Sachen.

2)Die Sachen des Familienregisters VII Vormundschaftssachen, VIII Pflegschaftssachen, IX Beistandschaften, X betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, XIV Unterbringungssachen, XVII Betreuungssachen, soweit der Familienname des Betroffenen oder Antragsgegners mit den Buchstaben O – R sowie St und Sch beginnt.

Dezernentin

Richterin Budesheim

Vertretung

Richter Giffhorn
2. Vertreterin zu Ziff. 2: Richterin am Amtsgericht Kloft

Dezernat XVI

1)22 v. H. der ab 01.01.2012 eingehenden Sachen des Zivilprozessregisters B, C, H gemäß Turnusplan (Teil II) sowie alle am 31.12.2011 in Abteilung 98 anhängig gewesenen Sachen (mit Ausnahme der Sachen, die im Dezernat XIV verbleiben) sowie in Abteilung 92 mit der Endziffer 4 anhängig gewesenen Sachen.

2)Die Sachen des Vollstreckungsregisters II außer Räumung und mit Ausnahme der den Dezernaten VIII (Haftbefehle nach den §§ 901 ff ZPO und damit zusammenhängende Tätigkeiten) und IX (Erinnerungen gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) zugewiesene Sachen.

Dezernentin

Richterin Dr. Franzius

Vertretung

Richterin am Amtsgericht Besemann

Teil II Turnusregelung in Zivilsachen

1. Allgemeines

Alle ab 01.04.2007 neu eingehenden Sachen des Zivilprozessregisters B, C, H einschließlich der in diesen Geschäftsbereich fallenden Prozesskostenhilfeanträge und AR-Sachen (Zivilsachen) werden unterschiedslos von den betreffenden Dezernenten nach dem vom Präsidium beschlossenen Turnusplan bearbeitet, der anschließend unter Nr. 2 abgedruckt ist. Ausgenommen sind Verfahren, für die eine Zuständigkeit nach dem Wohnungseigentumsgesetz besteht. Jeder für Zivilsachen zuständige Dezernent bildet eine Abteilung.

Die im Turnus zu verteilenden Verfahren werden in der Reihenfolge ihrer Vorlage bei dem für ihre Entgegennahme zuständigen Wachtmeister der Eingangsstelle mit täglich neu beginnenden fortlaufenden Kennziffern versehen. Die auf diese Weise mit den Kennziffern versehenen Neueingänge werden in der gemeinsamen Verteilungsstelle für die Zivilsachen in der Reihenfolge der Kennziffern den Abteilungen zugeteilt. Die Reihenfolge der Abteilungen ergibt sich aus dem Turnusplan gemäß Nr. 2.

Ist eine neue Sache zunächst nicht als solche behandelt worden, so ist sie nach Bekanntwerden unverzüglich der Eingangsstelle zuzuleiten, die sie mit dem aktuellen Tagesdatum und der nächstfolgenden Kennziffer versieht.
Dasselbe gilt bei einer Abgabe von der Mahnabteilung und von den Familienabteilungen an die Zivilabteilungen.

Ist ein eingehendes Schriftstück irrtümlich als neu eingegangene Sache behandelt und durch die Verteilungsstelle einer Abteilung zugeteilt worden, so wird die dadurch entstehende Lücke mit der nächsten bisher nicht von der Verteilungsstelle zugeteilten Sache gefüllt. Die Zuteilung der anderen bis dahin verteilten Sachen wird durch diese Verfahrensweise nicht berührt.

Nach der Aktenordnung (z.B. nach sechsmonatigem Nichtbetreiben) weggelegte Verfahren, die bei einer Fortsetzung statistisch als neue Sache gezählt werden, werden von der bislang zuständigen Abteilung weiterbearbeitet, ohne dass eine erneute Anrechnung auf den Turnus erfolgt.

Abgaben innerhalb des Gerichts und Korrekturen von fehlerhaften Zuteilungen führen zu keiner Änderung des Turnus.

Wird eine in erster Instanz bei dem Amtsgericht Itzehoe anhängig gewesene Sache durch eine Rechtsmittelentscheidung an das Amtsgericht Itzehoe zurückverwiesen, so ist die Abteilung zuständig, die früher in der Sache entschieden hat. Das gleiche gilt, wenn eine Sache auf andere Weise (z.B. nach Entscheidung über die Berufung gegen ein Teilurteil oder über die Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss oder einen wiederholten Prozesskostenhilfeantrag auf der Grundlage desselben Sachverhalts) erneut zum Amtsgericht gelangt. In allen diesen Fällen werden die Sachen von der bislang zuständigen Abteilung weiterbearbeitet, ohne dass eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt.

Hat ein Dezernent ein selbständiges Beweisverfahren oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Arrests bearbeitet, so ist er - unter Anrechnung auf den Turnus - auch für ein sich evtl. anschließendes Hauptsacheverfahren zuständig.

2. Verteilung der Zivilsachen nach dem Turnus für die ab dem 01.01.2012 eingehenden Sachen

Ein vollständiger Turnus umfasst 100 Zivilsachen. Er wiederholt sich fortlaufend. Von 100 Zivilsachen entfällt folgende Anzahl auf die genannten Abteilungen:

Abteilung Nr. 90
Dezernentin Direktorin des Amtsgerichts Wudtke
Anzahl der Sachen 10
Abteilung Nr. 91
Dezernentin Richterin Budesheim
Anzahl der Sachen 13
Abteilung Nr. 92
Dezernentin Richterin am Amtsgericht Rudolph
Anzahl der Sachen 9
Abteilung Nr. 93
Dezernent Richter am Amtsgericht Meisterjahn
Anzahl der Sachen 15
Abteilung Nr. 94
Dezernentin Richter Giffhorn
Anzahl der Sachen 13
Abteilung Nr. 95
Dezernentin Richter am Amtsgericht Besemann
Anzahl der Sachen 18
Abteilung Nr. 98
Dezernent Richterin Dr. Franzius
Anzahl der Sachen 22

Die Verteilung erfolgt nach der unten anschließenden Tabelle in der Reihenfolge der Abteilungen von oben nach unten, beginnend mit Abteilung 90, und der laufenden Nummern von links nach rechts, beginnend mit 01. Wird eine Position erreicht, die mit einem Kreuz (x = Freikreuz) versehen ist, wird diese übersprungen.

Hinweis:
Aus technischen Gründen liegt die grafische Darstellung des Turnusbogens ausschließlich in der Downloaddatei des richterlichen Geschäftsverteilungsplans zur Verfügung.

3. Rückgabe im Turnus, Abgabe und Übernahme

Ist eine Sache im Turnus zugeteilt worden, hat sie aber nach Auffassung einer der betroffenen Einzelrichter/in einen Sachzusammenhang mit einer bei einer anderen Abteilung bereits anhängigen oder anhängig gewesenen Sache, so kann die Sache über die Eingangsstelle an die Verteilungsstelle für erstinstanzliche Zivilsachen zurückgegeben werden, die sie der betroffenen Abteilung unter erneuter Anrechnung auf den Turnus zuweist. Sachzusammenhang in diesem Sinne besteht zwischen mehreren Streitigkeiten, wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen, wenn in getrennten Verfahren verschiedene Parteien Rechtsfolgen aus denselben oder im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen hergeleitet werden oder wenn die Ansprüche, die den Gegenstand der Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen. Diese Grundsätze dienen der Verwertung der in früheren Verfahren erworbenen Kenntnisse. Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar, so ist kein Sachzusammenhang im Sinne dieses Absatzes gegeben.

Bestehen zwischen den betroffenen Abteilungen Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so entscheidet auf Antrag das Präsidium, welcher der beiden Abteilungen die Sache zugeteilt wird. Wird dabei die Abteilung bestimmt, der die Sache zugeteilt war, so wird dieser Vorgang wie eine Rückgabe durch die als zweite befasste Abteilung und eine auf den Turnus anzurechnende neue Zuteilung an die zuerst befasst gewesenen Abteilung behandelt. Rückgabezeitpunkt ist der Eingang des Präsidiumsbeschlusses bei der Eingangstelle.

Die Rückgabe einer erstinstanzlichen Zivilsache wird mit dem Zeitpunkt der Verfügung eines Termins zur mündlichen Verhandlung unzulässig. Mit der Unzulässigkeit der Rückgabe gilt die Abteilung, bei der die Sache anhängig ist, unabhängig von den sonstigen Regelungen der Geschäftsverteilung als die zuständige Abteilung.

Die zeitliche Beschränkung der Rückgabemöglichkeit gilt jedoch nicht, wenn eine erstinstanzliche Zivilsache von einer Abteilung in eine andere abgegeben werden soll, um mit einer Zivilakte dieser Abteilung gem. § 147 ZPO verbunden zu werden. Auch in diesem Fall wird die Sache über die Eingangstelle an die Verteilungsstelle zurückgegeben, die sie der benannten anderen Abteilung, bei der die Verbindung erfolgen soll, unter Anrechnung auf den Turnus zuweist.

Im Falle der Rückgabe der Sache wird die Abteilung, die die Sache zurückgibt, beim nächsten Turnus doppelt berücksichtigt. Im Übrigen wird durch eine Rückgabe die Zuteilung aller anderen bis zur Rückgabe (Eingang bei der Eingangsstelle) verteilten Sachen nicht berührt.

Teil III Turnusregelung in Familiensachen

A.

Für die Familiensachen besteht bei dem Amtsgericht Itzehoe seit dem 1. Januar 2012 eine zentrale Eingangs- und Verteilungsstelle.
Die neu eingehenden Familiensachen werden nicht mehr nach Endbuchstaben sondern nach einem Turnus verteilt, der für die F-, FH- und AR- Sachen jeweils gesondert geführt wird.

B.

Verteilung im Turnus
Die Familiensachen werden in einem Turnus auf die in Teil 1 des Geschäftsverteilungsplans genannten Familienabteilungen verteilt. Die Verteilung wird nach einem Turnusplan vorgenommen, der Bestandteil dieses Geschäftsverteilungsplans und ihm als Anlage beigefügt ist.

1. Die einzelnen Familiensachen werden den Familienabteilungen in der u.g. Reihenfolge fortlaufend zugeteilt. Die im Turnusplan durchgekreuzten Felder bedeuten, dass die entsprechende Familienabteilung in Turnusdurchgang übersprungen wird und keine Familiensache zugeteilt erhält.

Ein vollständiger Turnus umfasst 100 Familiensachen. Er wiederholt sich fortlaufend. Von 100 Familiensachen entfällt folgende Anzahl auf die genannten Abteilungen:

Abteilung Nr. 101 (1)
Dezernent Richter am Amtsgericht Dutzmann (D)
Anzahl der Sachen 15
Abteilung Nr. 102 (2)
Dezernentin Richterin am Amtsgericht Heer (H)
Anzahl der Sachen 33
Abteilung Nr. 103 (3)
Dezernentin Richterin am Amtsgericht Rudolph (R)
Anzahl der Sachen 19
Abteilung Nr. 104 (4)
Dezernentin Richterin am Amtsgericht Stöver (S)
Anzahl der Sachen 33

Die Verteilung erfolgt nach der unten anschließenden Tabelle in der Reihenfolge der Abteilungen von oben nach unten, beginnend mit Abteilung 101, und der laufenden Nummern von links nach rechts, beginnend mit 01. Wird eine Position erreicht, die mit einem Kreuz (x = Freikreuz) versehen ist, wird diese übersprungen.

Hinweis:
Aus technischen Gründen liegt die grafische Darstellung des Turnusbogens ausschließlich in der Downloaddatei des richterlichen Geschäftsverteilungsplans zur Verfügung.

2. Die zentrale Verteilerstelle führt über die Verteilung im Turnus gleichzeitig eine Kontrollliste, aus der die laufende Nummer im entsprechenden Turnus, das Datum der Zuteilung sowie das entsprechende Aktenzeichen der Familienabteilung hervorgeht. Die turnusmäßige Zuteilung der einzelnen Sachen erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Verteilerstelle für Familiensachen. Gleichzeitig eingehende Sachen werden in alphabetischer Reihenfolge wie folgt von der Verteilerstelle zugeteilt:

a) Maßgebend ist der Familienname (Ehename) bei unterschiedlichen Familiennamen (Ehename) der frühere gemeinsame Name der Beteiligten, sonst der Name des ersten Antragsgegners bzw. Beklagten, der in der Klage oder Antragsschrift im Zeitpunkt des Eingangs bei der Eingangsstelle aufgeführt ist. Führen die Beteiligten einen zusammengesetzten Namen, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gemeinsamen Namensteil, fehlt ein solcher, nach dem ersten Buchstaben den der Antragsgegner führt.

b) Bei Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind und den Umgang mit einem minderjährigen Kind ist der Nachname des Kindes maßgebend.

d) Ist der Erstbeklagte oder der erste Antragsgegner eine Gebietskörperschaft, ist maßgebend der Anfangsbuchstabe der Gebietsbezeichnung (z.B. Sozialamt des Kreises Steinburg).

3. Sachzusammenhangsregelung

a) Außerhalb des Turnus, jedoch unter Anrechnung auf diesen, erhält weitere Familiensachen das Dezernat, in dem bereits eine Familiensache desselben Personenkreises (Ehegatten, geschiedene Ehegatten, gemeinsame Kinder bzw. jeweilige Rechtsnachfolger) anhängig ist oder anhängig war und nach dem 31.12.2009 ausgetragen worden ist.

b) Die Zuteilung kraft Sachzusammenhangs erfolgt in erster Linie an dasjenige Dezernat, in dem noch eine Familiensache desselben Personenkreises anhängig ist, in zweiter Linie an das Dezernat, in dem zuletzt eine entsprechende Sache anhängig war. In Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) wird der Begriff "ein Personenkreis" dahingehend verstanden, dass alle Kinder einer konkreten Kindesmutter (unabhängig vom Kindesvater) diesem Kreis angehören. Diese Verfahren werden einheitlich in einer Abteilung bearbeitet, auch wenn sich die Familienzusammenhänge ggf. erst in einem späteren Verfahrensstadium herausstellen; die Abteilung mit dem zeitlich ältesten Verfahren führt.
Eine bereits abgeschlossene Sache ist jedoch nur dann maßgebend für eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs, wenn derjenige Richter/diejenige Richterin, der/die für das letzte anhängig gewesene Verfahren zuständig war, noch Familienrichter/Familienrichterin ist.

4. Ausgesetzte Verfahren über den Versorgungsausgleich

Außerhalb des Turnus, jedoch unter Anrechnung auf diesen, werden ab 01.01.2012 wiederaufgenommene ausgesetzte Verfahren über den Versorgungsausgleich weiter nach Endbuchstaben entsprechend dem letzten Geschäftsverteilungsplan 2011 verteilt.

5. Im Turnus werden auch Folgesachen mit den Gegenständen Güterrecht, Unterhalt, Sorgerecht oder Umgangsrecht zu laufenden oder eingehenden Scheidungsverbundverfahren eingetragen, wobei diese in dem Dezernat einzutragen sind, welchem auch das Scheidungsverfahren zugeordnet ist.

6. Hinsichtlich der Familiensachen, an denen die Anwaltskanzlei Stöver, Neuenfeld/Heer und Dutzmann beteiligt sind, gilt Folgendes:
Bei neu eingehenden Sachen erfolgt die Turnusverteilung hinsichtlich der Kanzlei Stöver unter Ausschluss des Dezernates X, hinsichtlich der Kanzlei Neuenfeld/Heer unter Ausschluss des Dezernates V und hinsichtlich der Kanzlei Dutzmann unter Ausschluss des Dezernates III. Wird die Tätigkeit der Rechtsanwälte erst aufgenommen, nachdem die Sache bereits den jeweiligen Dezernaten zugewiesen worden ist, wird die Sache zur erneuten Turnusverteilung unter Ausschluss der jeweiligen Dezernate zurückgegeben. Gleichzeitig wird der Turnus des abgebenden Dezernates korrigiert. Die Sache gilt dort nicht als zugewiesen und wird durch die nächst anstehende neue Sache ersetzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Änderung im Turnus ist der Eingang der Sache mit dem Rückgabevermerk bei der Eingangsgeschäftsstelle.

7. Soweit nicht durch die vorstehenden Bestimmungen Sonderregelungen getroffen worden sind, gelten im übrigen die Regelungen zum Turnussystem in Zivilsachen sinngemäß auch für das Turnussystem in Familiensachen.

Teil IV: Sonstige allgemeine Regelungen

Die Sachen des Vollstreckungsregisters II - M - (Räumung) werden von den jeweiligen Zivil- oder Familienrichtern bearbeitet.

Soweit eine Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Itzehoe zurückverwiesen wird oder ein Richter wegen Befangenheit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr tätig werden darf, wird der Vertreter zuständig. Wird ein Richter in Strafsachen abgelehnt und ist auch der Vertreter verhindert, so sind die übrigen Strafrichter zuständig, die dienstjüngeren vor den dienstälteren.

Die vom Präsidium des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gemäß § 140 a Abs. 1 GVG zur Entscheidung in Wiederaufnahmeverfahren zugewiesenen Sachen werden von dem Richter bearbeitet, der auch sonst für Sachen der jeweils vorliegenden Art zuständig ist.

Die Rechtshilfesachen (außer in Zivilsachen, siehe Turnusregelung Teil II Nr. 1) werden von dem Richter bearbeitet, der für die Hauptsache zuständig gewesen wäre, wenn die Sache von vornherein bei dem Amtsgericht Itzehoe anhängig geworden wäre.

Für die Zuständigkeit eines Strafrichters ist bei mehreren Beschuldigten der älteste Beschuldigte maßgebend, in Jugendrichtersachen der jüngste.

Sind in einem Ermittlungsverfahren bereits Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden, ändert sich die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für neue Ermittlungsmaßnahmen durch das Hinzutreten oder Wegfallen von weiteren Beschuldigten nicht mehr.

In F- und FH-Sachen ist der erste Buchstabe des Nachnamens des ersten Antragsgegners zuständigkeitsbegründend. In Kindschaftssachen im Sinne des § 151 FamFG und Abstammungssachen nach § 186 FamFG ist der Nachname des Kindes, bei mehreren Kindern mit verschiedenen Nachnamen der des jüngsten Kindes zuständigkeitsbegründend.
Alle weiteren Kindschaftssachen, die diese Familie oder Geschwisterkinder betreffen, werden, solange noch keine Ehesache anhängig ist, von dem Dezernenten des ersten noch anhängigen Verfahrens bearbeitet. Wird eine Ehesache anhängig, wird für die gesamten Verfahren, die diese Familie und Geschwisterkinder betreffen, der Dezernent der Ehesache zuständig.

Falls einer der vorgesehenen Vertreter verhindert ist, so erfolgt die Vertretung zunächst durch die übrigen Richter der jeweiligen Abteilung, und zwar in der Reihenfolge des Dienstalters. Der Dienstjüngere ist vor dem Dienstälteren zur Vertretung berufen. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter. Der Jüngere ist vor dem Älteren zur Vertretung berufen. Bei der Entscheidung über Richterablehnungen gilt die umgekehrte Regelung: Der (Dienst-) Ältere ist vor dem (Dienst-) Jüngeren berufen. Im Übrigen ist anschließend zur Vertretung der jeweils nächste Dezernent nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig.

Wenn ein Richter geschäftsplanmäßig mit einer Insolvenzsache befasst wird, bleibt er zuständig, wenn ein neues Insolvenzverfahren hinzukommt oder wenn sich ein IK-Verfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) anschließt.

Teil IV

Es ist ein Bereitschaftsdienst durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Itzehoe vom 15. Dezember 2011 eingerichtet. Auf die dortigen Regelungen wird Bezug genommen.

Wudtke Heer Wagner Stöver Mardorf



Diese Seite: