Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Itzehoe für das Jahr 2012
Der Präsident
des Landgerichts Itzehoe ab 01.01.2012
320 a LG - 395 -
Teil 1: Bildung von Zivil- und StrafkammernSeite 1
Teil 2: Kammern, Kammerzuständigkeiten und KammerbesetzungSeite 2-23
A. Straf- ,Jugend- und BußgeldkammernSeite 2-13
B. Zivilkammern / MediationsabteilungSeite 14-21
C. Ergänzende VertretungsregelungenSeite 22
D. Verteilung der HandelsrichterSeite 23
Teil 3: Geschäftsverteilung innerhalb der erstinstanzlichen Zivilkammern
mit Ausnahme der Kammern für HandelssachenSeite 24-33
Teil 4: Verteilung der Sitzungstage in StrafsachenSeite 34-35
Teil 5: InkrafttretenSeite 36
Teil 1
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Bildung von Zivil- und Strafkammern
Der Präsident des Landgerichts Itzehoe hat gem. § 60 GVG bestimmt, dass im Geschäftsjahr 2012
11 Zivilkammern,
15 Straf- und 4 Bußgeldkammern (davon 2 Schwurgerichtskammern, 2 große Wirtschaftsstrafkammern, 4 große Strafkammern, die zugleich Bußgeldkammern sind, 2 kleine Wirtschaftstrafkammern und 5 kleine Strafkammern)
gebildet werden.
Der Präsident des Landgerichts hat erklärt, dass er sich der 1. und 11. Zivilkammer anschließt.
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Teil 2
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Kammern, Kammerzuständigkeiten und Kammerbesetzung
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A. Strafkammern
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I. 1. (Große) Strafkammer und 1. Kammer für Bußgeldsachen
1)Strafsachen des ersten Rechtszuges, soweit nicht die Jugendkammern zuständig sind, aus dem gesamten Landgerichtsbezirk mit Ausnahme der Strafsachen, bei denen Straftaten aus dem 13. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) angeklagt sind,
2)Beschwerden in Strafsachen aus dem gesamten Landgerichtsbezirk mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 9, soweit nicht eine Jugendkammer zuständig ist,
3)Beschwerden in Bußgeldsachen aus dem gesamten Landgerichtsbezirk mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 9, soweit nicht eine Jugendkammer für Bußgeldsachen zuständig ist,
4)Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen, soweit nicht eine Jugendkammer, die Schwurgerichtskammer I oder die 4. (Kleine) Strafkammer zuständig ist,
5)das weitere Verfahren, wenn ein Urteil der 2. (Großen) Strafkammer im Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen worden ist,
6)Entscheidungen nach den §§ 14 und 19 StPO,
7)die in der Geschäftsverteilung nicht besonders aufgeführten Angelegenheiten, für die eine Strafkammer zuständig ist.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Emmermann
Beisitzer:Richterin am Landgericht Gärtner,
die zugleich zur regelmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richter Terhorst
Vertreter:nacheinander die Beisitzer der 2. (Großen) Strafkammer und der 7., 6., 4., 3., 2. und 1. Zivilkammer
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II. 2. (Große) Strafkammer und 2. Kammer für Bußgeldsachen
1)Alle Strafsachen des ersten Rechtszuges aus dem gesamten Landgerichtsbezirk, bei denen eine Tat aus dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) angeklagt ist, soweit nicht eine Jugendschutzkammer gemäß § 74b GVG zuständig ist,
2)Beschwerden in Strafsachen aus dem gesamten Landgerichtsbezirk mit den Endziffern 2, 4, 6, 8, 0, soweit nicht eine Jugendkammer zuständig ist,
3)Beschwerden in Bußgeldsachen aus dem gesamten Landgerichtsbezirk mit den Endziffern 2, 4, 6, 8, 0, soweit nicht eine Jugendkammer für Bußgeldsachen zuständig ist,
4)das weitere Verfahren, wenn ein Urteil der 1. (Großen) Strafkammer im Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden ist.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Hülsing
Beisitzer:Richterin am Landgericht Hildebrandt,
die zugleich als regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richter Dr. Eichhorst
Richterin Seel
Vertreter:Nacheinander die Beisitzer der 1. (Großen) Strafkammer und der 3., 2., 3., 4., 6. und 7. Zivilkammer.
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III. 3. (Kleine) Strafkammer
1)Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und Strafrichter aus den Amtsgerichtsbezirken Elmshorn und Pinneberg,
2)das weitere Verfahren, wenn ein Urteil der 4. und 7. (Kleinen) Strafkammer im Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen worden ist.
Vorsitzende:Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Lange
Vertreter:der Vorsitzende der 7. Kleinen Strafkammer
danach in folgender Reihenfolge:
Zunächst der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer, danach in folgender Reihenfolge:
der zweitdienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer, der dienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer,
der zweitdienstälteste der 1. Großen Strafkammer,
die Beisitzer der 7., 6., 4., 3., 2. und 1. Zivilkammer.
Soweit gemäß § 76 Abs. 3 GVG die 3. (Kleine) Strafkammer über Berufungen gegen Entscheidungen des erweiterten Schöffengerichts zu entscheiden hat, wird der zur Mitwirkung bestimmte zweite Richter wie folgt bestimmt:
Zunächst der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer, danach der dienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer, danach der zweitdienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer, danach der zweitdienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer und anschließend die Beisitzer der 7., 6., 4., 3., 2. und 1. Zivilkammer.
Gleiches gilt in Fällen gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesener Verfahren aus der ursprünglichen Zuständigkeit der 7. (Kleinen) Strafkammer.
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IV. 4. (Kleine) Strafkammer
1)Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und Strafrichter aus dem Amtsgerichtsbezirk Meldorf,
2)Wiederaufnahmeverfahren, soweit eine kleine Strafkammer zuständig ist
(§ 140a Abs. 1 GVG).
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hinz.
Vertreter:der Vorsitzende der 3. Kleinen Strafkammer
danach in folgender Reihenfolge:
der dienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer,
der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer,
die Beisitzer der 2., 3., 4., 6., 7. und 1. Zivilkammer.
Soweit gemäß § 76 Abs. 3 GVG die 4. (Kleine) Strafkammer über Berufungen gegen Entscheidungen des erweiterten Schöffengerichts zu entscheiden hat, wird der zur Mitwirkung bestimmte zweite Richter wie folgt bestimmt:
Zunächst der dienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer, danach der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer, danach der zweitdienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer, danach der zweitdienstälteste Beisitzer der 1.Großen Strafkammer und anschließend die Beisitzer der 2., 3., 4., 6., 7. und 1. Zivilkammer.
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V. 5. (Große) Strafkammer (Schwurgerichtskammer I)
Alle Geschäfte, die einer Strafkammer nach § 74 Abs. 2 GVG zugewiesen sind, einschließlich der Wiederaufnahmeverfahren gem. § 140 a Abs. 1 GVG, für die eine Schwurgerichtskammer zuständig ist.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Hülsing
Beisitzer:Richterin am Landgericht Hildebrandt,
die zugleich zur regelmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden bestimmt wird
Richter Dr. Eichhorst
Richterin Seel
Vertreter:nacheinander die Beisitzer der 1. (Großen) Strafkammer, der 6., 7., 4., 3., 2. und 1. Zivilkammer.
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VI. 6. (Große) Strafkammer (Schwurgerichtskammer II)
Das weitere Verfahren, wenn ein Urteil einer anderen Schwurgerichtskammer im Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen worden ist.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Emmermann
Beisitzer:Richterin am Landgericht Gärtner
die zugleich zur regelmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richter Feistritzer
Vertreter:nacheinander die Beisitzer der 2. (Großen) Strafkammer, der 3., 4., 6., 7., 1. und 2. Zivilkammer
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VII. 7. (Kleine) Strafkammer
1)Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und Strafrichter aus dem Amtsgerichtsbezirk Itzehoe,
2)das weitere Verfahren, wenn ein Urteil der 3. Kleinen Strafkammer im Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen worden ist,
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hinz
Vertreter: der Vorsitzende der 3. Kleinen Strafkammer,
danach in folgender Reihenfolge:
der zweitdienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer;
der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer,
die Beisitzer der 2., 3., 4., 6., 7. und 1. Zivilkammer.
Soweit gemäß § 76 Abs. 3 GVG die 7. (Kleine) Strafkammer über Berufungen gegen Entscheidungen des erweiterten Schöffengerichts zu entscheiden hat, wird der zur Mitwirkung bestimmte zweite Richter wie folgt bestimmt:
Zunächst der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer, danach der dienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer, danach der zweit dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer, danach der zweitdienstälteste Beisitzer der 2.Großen Strafkammer und anschließend die Beisitzer der 2., 3., 4., 6., 7. und 1. Zivilkammer.
Gleiches gilt in Fällen gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesener Verfahren aus der ursprünglichen Zuständigkeit der 3. (Kleinen) Strafkammer.
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VIII. 8. (Große) Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer I)
1)Strafsachen des Zuständigkeitskatalogs des § 74 c Abs. 1 GVG, bei denen das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, soweit nicht durch die Landesverordnung über die Zuständigkeit der Landgerichte in Wirtschaftsstrafsachen des Landes Schleswig-Holstein vom 21.07.2005 (GVOBl. 2005, S. 279) die Zuständigkeit dem Landgericht Lübeck zugewiesen ist.
2)Beschwerden in Wirtschaftsstrafsachen aus dem gesamten Landgerichtsbezirk mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 9..
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Emmermann
Beisitzer:Richterin am Landgericht Gärtner,
die zugleich zur regelmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richter Feistritzer
Vertreter:nacheinander die Beisitzer der 2. (Großen) Strafkammer und der 7., 6., 4., 3., 2. und 1. Zivilkammer
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IX. 9. (Große) Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer II)
1)Das weitere Verfahren, wenn ein Urteil der 8. großen Strafkammer (Wirtschaftstrafkammer I) im Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen worden ist.
2)Beschwerden in Wirtschaftsstrafsachen aus dem gesamten Landgerichtsbezirk mit den Endziffern 2, 4, 6, 8, 0.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Hülsing
Beisitzer:Richterin am Landgericht Hildebrandt
die zugleich zur regelmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richter Dr. Eichhorst
Richterin Seel
Vertreter:nacheinander die Beisitzer der 3., 4., 6., 7., 1. und 2. Zivilkammer
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X. 10. (Kleine) Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer III)
Strafsachen des Zuständigkeitskatalogs des § 74 c Abs. 1 GVG, bei denen das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts zuständig ist, soweit nicht durch die Landesverordnung über die Zuständigkeit der Landgerichte in Wirtschaftsstrafsachen des Landes Schleswig-Holstein vom 21.07.2005 (GVOBI. 2005, S. 279) die Zuständigkeit dem Landgericht Lübeck zugewiesen ist.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hinz
Vertreter: der Vorsitzende der 3. Kleinen Strafkammer,
danach in folgender Reihenfolge:
der zweitdienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer,
der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer;
die Beisitzer der 2., 3., 4., 6., 7. und 1. Zivilkammer.
Soweit gemäß § 76 Abs. 3 GVG die 10. (Kleine) Strafkammer über Berufungen gegen Entscheidungen des erweiterten Schöffengerichts zu entscheiden hat, wird der zur Mitwirkung bestimmte zweite Richter wie folgt bestimmt:
Zunächst der zweitdienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer, danach der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer, danach der zweitdienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer, danach der dienstälteste Beisitzer der 2.Großen Strafkammer und anschließend die Beisitzer der 2., 3., 4., 6., 7. und 1. Zivilkammer.
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XI. 11. (Kleine) Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer IV)
Das weitere Verfahren, wenn ein Urteil der 10. kleinen Strafkammer (Wirtschaftstrafkammer III) im Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine andere (kleine) Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen worden ist.
Vorsitzende:Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Lange.
Vertreter:der dienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer,
der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer,
der zweitdienstälteste Beisitzer der. 2. Großen Strafkammer
die Beisitzer der 2., 3., 4., 6., 7. und 1. Zivilkammer.
Soweit gemäß § 76 Abs. 3 GVG die 11. (Kleine) Strafkammer über Berufungen gegen Entscheidungen des erweiterten Schöffengerichts zu entscheiden hat, wird der zur Mitwirkung bestimmte zweite Richter wie folgt bestimmt:
Zunächst der dienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer, danach der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer, danach der zweitdienstälteste Beisitzer der 2. Großen Strafkammer, danach der zweitdienstälteste Beisitzer der 1.Großen Strafkammer und anschließend die Beisitzer der 2., 3., 4., 6., 7. und 1. Zivilkammer.
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XII. 1. (Große) Jugendkammer und 1. Jugendkammer für Bußgeldsachen
1)Berufungen gegen die Urteile der Jugendschöffengerichte aus dem gesamten Landgerichtsbezirk, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der 3. (Großen) Jugendkammer fallen,
2)Beschwerden aus dem gesamten Landgerichtsbezirk mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 9, für die eine große Jugendkammer zuständig ist,
3)Beschwerden in Bußgeldsachen aus dem gesamten Landgerichtsbezirk mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 9, für die eine Jugendkammer zuständig ist,
4)die nach dem JGG der Jugendkammer zugewiesenen Sachen des ersten Rechtszuges sowie die Jugendschutzsachen nach §§ 26, 74b GVG des ersten und zweiten Rechtszuges jeweils aus dem gesamten Landgerichtsbezirk, soweit Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz angeklagt sind,
5)Wiederaufnahmeverfahren, soweit eine große Jugendkammer zuständig ist
(§ 140a Abs. 1 GVG),
6)das weitere Verfahren, wenn ein Urteil der 3. (Großen) Jugendkammer im Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen worden ist,
7)die in der Geschäftsverteilung nicht besonders aufgeführten Sachen, für die eine große Jugendkammer zuständig ist.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Emmermann
Beisitzer:Richterin am Landgericht Gärtner,
die zugleich zur regelmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richter Feistritzer
Vertreter:nacheinander die Beisitzer der 3. (Großen) Jugendkammer und der 4., 3., 2., 1., 7. und 6. Zivilkammer.
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XIII. 2. (Kleine) Jugendkammer
Das weitere Verfahren, wenn ein Urteil der 4. (Kleinen) Jugendkammer im Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine (Kleine) Jugendkammer des Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen worden ist.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Hülsing
Vertreter:der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Jugendkammer,
danach in folgender Reihenfolge:
der dienstälteste Beisitzer der 3. Großen Jugendkammer,
der zweitdienstälteste Beisitzer der 1. Großen Jugendkammer,
der zweitdienstälteste Beisitzer der 3. Großen Jugendkammer,
die Beisitzer der 6., 7., 1., 2., 3. und 4. Zivilkammer.
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XIV. 3. (Große) Jugendkammer und 2. Jugendkammer für Bußgeldsachen
1)Die nach dem Jugendgerichtsgesetz der Jugendkammer zugewiesenen Sachen des ersten Rechtszuges sowie die Jugendschutzsachen nach §§ 26, 74b GVG des ersten und zweiten Rechtszuges jeweils aus dem gesamten Landgerichtsbezirk mit Ausnahme der Sachen, bei denen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz angeklagt sind,
2)Beschwerden aus dem gesamten Landgerichtsbezirk mit den Endziffern 2, 4, 6, 8, 0, für die eine große Jugendkammer zuständig ist,
3)Beschwerden in Bußgeldsachen aus dem gesamten Landgerichtsbezirk mit den Endziffern 2, 4, 6, 8, 0, für die eine Jugendkammer zuständig ist,
4)das weitere Verfahren, wenn ein Urteil der 1. (Großen) Jugendkammer im Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Itzehoe zurückverwiesen worden ist.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Hülsing
Beisitzer:Richterin am Landgericht Hildebrandt,
die zugleich zur regelmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richter Dr. Eichhorst
Richterin Seel
Vertreter:nacheinander die Beisitzer der 1. (Großen) Jugendkammer sowie der 3., 6., 7., 1., 2. und 4. Zivilkammer
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XV. 4. (Kleine) Jugendkammer
1)Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter aus dem gesamten Landgerichtsbezirk,
2)Wiederaufnahmeverfahren, soweit eine kleine Jugendkammer zuständig ist
(§ 140a Abs. 1 GVG),
3)die in der Geschäftsverteilung nicht besonders aufgeführten Angelegenheiten, für die eine Kleine Jugendkammer zuständig ist.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hinz
Vertreter:der dienstälteste Beisitzer der 3. Großen Jugendkammer,
danach in folgender Reihenfolge:
der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Jugendkammer,
der zweitdienstälteste Beisitzer der 3. Großen Jugendkammer,
der zweitdienstälteste Beisitzer der 1. Großen Jugendkammer,
die Beisitzer der 6., 7., 1., 2., 3. und 4. Zivilkammer.
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XVI. Allgemeine Zuständigkeitsregelung für die Strafkammern
Soweit nicht besonders ausgewiesen, bestimmen sich die vorstehenden sachlichen Zuständigkeitsregelungen nach dem Gegenstand der Anklageschrift.
War oder ist eine Kammer bereits aufgrund einer vorangegangenen Beschwerde mit einer Sache befasst, gelangen auch die weiteren Beschwerden desselben oder anderer Beschwerdeführer in dieser Sache (dasselbe Js - Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft) an die Kammer.
Gleiches gilt, wenn Verfahren mit unterschiedlichen Js - Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft denselben Beschwerdeführer betreffen.
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B. Zivilkammern
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I. 1. Zivilkammer
1)Berufungen gegen die Urteile der Amtsgerichte Meldorf, Itzehoe und Elmshorn;
2) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte Meldorf, Itzehoe und Elmshorn in Sachen mit den Registerzeichen B, C und H mit Ausnahme der Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
3)Entscheidungen über Ablehnungen von Amtsrichtern gemäß § 45 Abs. 3 ZPO und die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte über die Ablehnung von Richtern gem. § 46 Abs. 2 ZPO und von Rechtspflegern nach § 10 RechtspflegerG,
sowie über die Bestimmung der zuständigen Gerichte gemäß § 36 ZPO, § 5 FamFG,
§ 1 Abs. 2 GBO, § 2 ZVG.
Vorsitzender:Präsident des Landgerichts Dr. Flor
Beisitzer:Richter am Landgericht Boyke,
der zugleich zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richter am Landgericht Dr. Henneberg
Vertreter:nacheinander die Mitglieder der 11., 4., 9., 2., 3., 6., 7. und 10. Zivilkammer
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II. 2. Zivilkammer
Erstinstanzliche Zivilprozesssachen gemäß Teil 3 des Geschäftsverteilungsplanes.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Ahsbahs
Beisitzer:Richterin am Landgericht Beelen-Schwalbach
die zugleich zur regelmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden bestimmt wird,
Vorsitzender Richter am Landgericht Engelmann
Richterin am Landgericht Bärhold
Vertreter:nacheinander die Mitglieder der 7., 10., 3., 6., 4. und 1. Zivilkammer.
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III. 3. Zivilkammer
1)Erstinstanzliche Zivilprozesssachen gemäß Teil 3 des Geschäftsverteilungsplanes,
2)Wiederaufnahmeverfahren gegen durch rechtskräftiges erstinstanzliches Zivilurteil geschlossene Verfahren (§ 578 ff. ZPO),
3)alle nicht verteilten erstinstanzlichen Zivilprozesssachen.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Stapel
Beisitzer:Richter am Landgericht Dr. Groß,
der zugleich zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richterin Dr. Berg
Vertreter:nacheinander die Mitglieder der 6., 7., 10., 2., 1. und 4. Zivil-kammer
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IV. 4. Zivilkammer
1)Erstinstanzliche Zivilprozesssachen gemäß Teil 3 des Geschäftsverteilungsplans,
2)Sämtliche Beschwerden, soweit nicht eine andere Kammer zuständig ist,
3)Wiederaufnahmeverfahren gegen durch rechtskräftiges Berufungszivilurteil geschlossene Verfahren (§ 578 ff. ZPO).
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Lindgen
Beisitzer:Richter am Landgericht Petersen,
Richterin am Landgericht Kästele
die zugleich zur regelmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richterin Dr. Trachsler
Richter Dr. Eichhorst
Vertreter:nacheinander die Mitglieder der 1., 7., 10., 2., 3. und 6. Zivilkammer
nach oben
V. 5. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen I)
Alle einer Kammer für Handelssachen nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften im 1. und 2. Rechtszug zugewiesenen Sachen, soweit sie nicht der 8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen II) zugewiesen sind.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Engelmann
1. stellvertr. Vorsitzender:der Vorsitzende der 8. Zivilkammer für die Sachen mit den Endziffern 1 - 4,
der Vorsitzende der 2. Zivilkammer für die Sachen mit den Endziffern 5 und 6,
der Vorsitzende der 3. Zivilkammer für die Sachen mit den Endziffern 7 und 8;
der Vorsitzende der 7. Zivilkammer für die Sachen mit den Endziffern 9 und 0;
für den Fall der Verhinderung eines Vertreters vertreten die übrigen Vertreter den Vorsitzenden.
weitere stellvertr. Vorsitzende:nacheinander die Beisitzer der 1., 2., 3., 4., 6. und 7. Zivilkammer.
VI. 6. Zivilkammer
Erstinstanzliche Zivilprozesssachen gemäß Teil 3 des Geschäftsverteilungsplanes.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidt
Beisitzer:Richter am Landgericht Rust
der zugleich zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richterin am Landgericht Emmermann,
Richter am Landgericht Dr. Henneberg
Richterin Dr. Otten
Richterin am Amtsgericht Labrenz
Vertreter:nacheinander die Mitglieder der 3., 7., 10., 2., 4. und 1. Zivilkammer.
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VII. 7. Zivilkammer
1)Erstinstanzliche Zivilprozesssachen gemäß Teil 3 des Geschäftsverteilungsplanes,
2)alle Anträge und Beschwerden in Kostensachen der Notare (z.B. § 156 KostO sowie Beschwerden nach § 54 BeurKG und § 15 BNotO).
Vorsitzender:Vizepräsident des Landgerichts Wullweber
Beisitzer:Richter am Landgericht Olsen,
der zugleich zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richterin am Landgericht Bottke
Richter am Landgericht Dr. Nagel
Vertreter:nacheinander die Mitglieder der 2., 3., 6., 10., 4. und 1. Zivilkammer
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VIII. 8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen II)
Alle einer Kammer für Handelssachen nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften zugewiesenen Angelegenheiten im 1. Rechtszug mit dem Anfangsbuchstaben H des Beklagten (Teil 2 B I 2 Sätze 3 bis 5).
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidt
1. stellvertr. Vorsitzender:Der Vorsitzende der 5. Zivilkammer,
anschließend der Vorsitzende der 2. Zivilkammer
für die Sachen mit den Endziffern 1 – 3,
der Vorsitzende der 3. Zivilkammer
für die Sachen mit den Endziffern 4 – 6;
der Vorsitzende der 7. Zivilkammer
für die Sachen mit den Endziffern 7 – 0;
für den Fall der Verhinderung eines Vertreters vertreten die übrigen Vertreter den Vorsitzenden.
weitere stellvertr. Vorsitzende:nacheinander die Mitglieder der 6., 7., 10., 1., 2., 3. und 4. Zivilkammer
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IX. 9. Zivilkammer
1)Berufungen gegen die Urteile des Amtsgerichtes Pinneberg,
2)Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsgerichtes Pinneberg in Sachen mit den Registerzeichen B, C und H mit Ausnahme der Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
Vorsitzender:Vizepräsident des Landgerichts Wullweber
Beisitzer:Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hinz,
der zugleich zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richter am Landgericht Dr. Nagel
Richterin Reinke
Vertreter:nacheinander die Mitglieder der 1., 4., 2., 3., 6., 7. und 10. Zivilkammer
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X. 10. Zivilkammer
1)Erstinstanzliche Zivilprozesssachen gemäß Teil 3 des Geschäftsverteilungsplanes.
2)Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz.
Vorsitzender:Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hinz
Beisitzer:Richterin am Landgericht Bottke,
die zugleich zur regelmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden bestimmt wird,
Richterin am Landgericht Gärtner
Richterin Reinke
Richter Feistritzerr
Vertreter:nacheinander die Mitglieder der 2., 7., 3., 6., 4. und 1. Zivilkammer.
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XI. 11. Zivilkammer
Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen i. S. des § 43 Nr. 1-4, 6 WEG gegen Entscheidungen aller Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Schleswig.
Vorsitzender:Präsident des Landgerichts Dr. Flor
Beisitzer:Richter am Landgericht Boyke,
Richterin am Landgericht Bärhold
die zugleich zur regelmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden bestimmt wird,
Vertreter:nacheinander die Mitglieder der 1., 4., 9., 2., 3., 6., 7. und 10. Zivilkammer
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XII. Mediationsabteilung
Der Mediationsabteilung des Landgerichts gehören folgende Richterinnen und Richter an:
Präsident des Landgerichts Dr. Flor
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Lindgen
Richterin am Landgericht Beelen-Schwalbach
Richterin am Landgericht Kästele
Richterin am Landgericht Mardorf
Richterin am Landgericht Bärhold
Vizepräsident des Landgerichts Wullweber
Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidt
Vorsitzender Richter am Landgericht Engelmann
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C. Ergänzende Vertretungsregelungen für die Straf- und Zivilkammern
I. Vertretungsfolge
Soweit in diesem Beschluss die Mitglieder oder Beisitzer einer Kammer zu Vertretern in anderen Kammern berufen sind, vertritt zunächst das jeweils dienstjüngste Kammermitglied, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
II. Bereitschaftsdienst
Ist für unaufschiebbare richterliche Handlungen ein Bereitschaftsdienst geboten, so wird er jeweils von einer Kammer wahrgenommen. Hierzu sind - vorbehaltlich einer anderen Regelung - nacheinander die 2. und 1. Große Strafkammer und sodann die 1., 2., 3., 4., 6., 7., 9., 10. und 11. Zivilkammer berufen. Die Vertretung der zuständigen Richter bestimmt sich nach der allgemeinen Geschäftsverteilung.
III. Ergänzungsrichter
Zu Ergänzungsrichtern gem. § 192 Abs. 2 GVG können in der nachfolgenden Reihenfolge folgende Richter durch die Vorsitzenden der einzelnen Strafkammern herangezogen werden:
Richter am Landgericht Dr. Groß
Richter am Landgericht Boyke
Richterin am Landgericht Bärhold
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D. Verteilung der Handelsrichter
I. Handelsrichter der 5. Zivilkammer:
1)Dipl.-Kaufmann Peter Krohn, 25524 Itzehoe
2)Herr Sven Haltermann, 25524 Itzehoe
3)Herr Dirk Kunze, 25337 Elmshorn
4)Dipl.-Informatiker Volker Hambrock, 25524 Itzehoe
II. Handelsrichter der 8. Zivilkammer:
1)Kaufmann Joachim Neuhaus, 25421 Pinneberg
2)Frau Ilka Eskildsen-Strohbecke, 25524 Itzehoe
3)Herr Peter Martin Hopp, 25524 Itzehoe
4)Herr Hansjörg Kähler, 25488 Holm
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Teil 3
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Geschäftsverteilung innerhalb der erstinstanzlichen Zivilkammern mit Ausnahme der Kammern für Handelssachen
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A.
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I. Sonder- und originäre Kammerzuständigkeiten
Als Sonderzuständigkeiten werden übertragen:
1.der 7. Zivilkammer:
Ansprüche aus dem allgemeinen Bankvertrag einschließlich der Ansprüche zwischen Bank und Bürgen oder anderen Sicherungsgebern sowie Ansprüche nach § 1 Abs. 1 KWG und § 1 Abs. 1a KWG, letztere jedoch nur, sofern es sich bei den beteiligten Finanzdienstleistungsinstituten um solche in der Rechtsform einer juristischen Person handelt (§ 348 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 b ZPO);
2.der 3. Zivilkammer:
die Streitigkeiten zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Bezugsberechtigten andererseits (§ 348 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 h ZPO);
3.der 4. Zivilkammer:
a) die Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Notare (§ 348 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 d ZPO);
b) vertragliche und gesetzliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Psychologen, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, nicht aber der Veterinärmediziner (§ 348 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 e ZPO);
c) Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen der Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen (§ 348 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 k ZPO);
4.der 6. Zivilkammer:
die Streitigkeiten nach dem Urheberrechts-, Wahrnehmungs-, Kunsturheberrechts- und Verlagsgesetz (§ 348 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 i ZPO), soweit sie nicht durch eine Zuständigkeitskonzentrationsverordnung dem Landgericht Flensburg zugewiesen werden.
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II. Turnusverteilung
Die eingehenden erstinstanzlichen Zivilprozesssachen mit Ausnahme der Handelssachen im Sinne von § 95 GVG, aber einschließlich derjenigen, die unter die vorstehend genannten Sonderzuständigkeiten der 3., 4., 6., und 7. Zivilkammer (I. 1. – 4.) fallen, werden unter Berücksichtigung der Sonderzuständigkeiten entsprechend der besetzungsmäßigen Stärke bzw. der unter B I 1 b vorgenommenen Zuordnung fortlaufend auf diese verteilt (Turnusverteilung).
Die Turnusverteilung wird gem. B I. durchgeführt und entsprechend der Anlage 1 in einem Übersichtsschema dargestellt. Von den eingehenden Zivilprozesssachen, einschließlich derjenigen aus I. 1. – 4., zählen mit Ausnahme der Arzthaftungssachen (Pebbsy-Geschäft RL 011) alle im Turnus gleich. Arzthaftungssachen werden in der Turnusverteilung jeweils mit einem zusätzlichen Freikreuz für die 4. Zivilkammer berücksichtigt.
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III. Zentrale Eingangs- und Verteilungsstelle
Beim Landgericht Itzehoe besteht eine zentrale Eingangs- und eine Verteilerstelle. Die eingehenden erstinstanzlichen Zivilprozesssachen mit Ausnahme der Handelssachen im Sinne von
§ 95 GVG werden durch die Eingangs- und Verteilerstelle unter Berücksichtigung von Ziffern I. und II. nach den zu C. aufgeführten Grundsätzen bearbeitet.
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B.
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I. Durchführung der Turnusverteilung
1. Die Zivilsachen im ersten Rechtszuge, die keine Handelssachen im Sinne von § 95 GVG sind, werden in einem Turnus auf die 2., 3., 4., 6., 7. und 10. Zivilkammer verteilt. Wegen der unterschiedlichen Besetzungen der Zivilkammern wird die Verteilung nach einem Turnusplan vorgenommen. Die als Anlage 1 niedergelegten Turnuspläne sind Bestandteil dieses Geschäftsverteilungsplanes. Die einzelnen Zivilsachen werden den am Turnus beteiligten Zivilkammern in der in Teil 2 genannten Reihenfolge fortlaufend zugeteilt. Die im Turnusplan durchgekreuzten Felder bedeuten, dass die entsprechende Zivilkammer im Turnusdurchgang übersprungen wird und keine Zivilsache zugeteilt erhält.
Bei jeder Änderung des Turnusplans werden die Verfahren, die einzelnen Kammern aufgrund der Regelungen über die Sonderzuständigkeiten im Sinne von Teil 3 A. I. zugewiesen worden sind und der Verteilung nach dem Turnusplan vorausgehen (da mehr der Sonderzuständigkeit der Kammer zuzuordnende Verfahren eingegangen sind, als auf sie nach dem Turnusplan entfallen), in den neuen Turnusplan übertragen.
2. Turnus:
a)Den am Turnus teilnehmenden Kammern werden für den Zeitraum ab 01.01.2012 folgende Richterarbeitskräfte zugeordnet:
2. Zivilkammer 1,70 (0,75 – 0,65 – 0,30 – 0,00)
3. Zivilkammer 1,95 (0,80 – 0,65 – 0,50)
4. Zivilkammer 1,35 (0,45 – 0,00 – 0,60 – 0,30 – 0,00)
6. Zivilkammer 2,37 (0,85 – 0,87 – 0,00 – 0,00 – 0,65 – 0,00)
7. Zivilkammer 1,75 (0,15 – 0,40 – 0,80 – 0,40)
10. Zivilkammer 0,80 (0,20 - 0,00 – 0,00 – 0,60 – 0,00)
9,92
Ein vollständiger Turnusdurchgang umfasst 198 Zivilsachen (9,92 x 20 = 198,4 = gerundet 198); er wiederholt sich fortlaufend. Wegen der unterschiedlichen Besetzung der Kammern sind die eingehenden Zivilsachen danach wie folgt zu verteilen:
2. Zivilkammer 17,14 % = 34 Sachen
3. Zivilkammer 19,65 % = 39 Sachen
4. Zivilkammer 13,60 % = 27 Sachen
6. Zivilkammer 23,89 % = 47 Sachen
7. Zivilkammer 17,64 % = 35 Sachen
10. Zivilkammer 8,07 % = 16 Sachen
100,00 % = 198 Sachen
Daraus ergibt sich, dass
die 2. Zivilkammer 13 Freikreuze (fortlaufend jede 4. Spalte beginnend mit der 1. Spalte sowie zusätzlich die 23. Spalte),
die 3. Zivilkammer 8 Freikreuze (fortlaufend jede 6 Spalte, beginnend mit der 6. Spalte sowie zusätzlich die 47. Spalte)
die 4. Zivilkammer 20 Freikreuze (fortlaufend jede 3. Spalte, beginnend mit der 3. Spalte sowie zusätzlich die 5., 10., 20., 25. und 30. Spalte)
die 6. Zivilkammer kein Freikreuz
die 7. Zivilkammer 12 Freikreuze (fortlaufend jede 4. Spalte, beginnend mit der 4. Spalte sowie zusätzlich die 47. Spalte)
die 10. Zivilkammer 31 Freikreuze (jede 2. Spalte, beginnend mit der 1. Spalte sowie zusätzlich die 4., 12., 20., 24., 28., 36., und 44. Spalte)
erhält.
b) Den am Turnus teilnehmenden Kammern werden für den Zeitraum ab 20.01.2012
folgende Richterarbeitskräfte zugeordnet:
2. Zivilkammer 1,70 (0,75 – 0,65 – 0,30 – 0,00)
3. Zivilkammer 1,45 (0,80 – 0,65 – 0,00)
4. Zivilkammer 1,35 (0,45 – 0,00 – 0,60 – 0,30 – 0,00)
6. Zivilkammer 2,37 (0,85 – 0,87 – 0,00 – 0,00 – 0,65 – 0,00)
7. Zivilkammer 1,75 (0,15 – 0,40 – 0,80 – 0,40)
10. Zivilkammer 0,80 (0,20 - 0,00 – 0,00 – 0,60 – 0,00)
9,42
Ein vollständiger Turnusdurchgang umfasst 188 Zivilsachen (9,42 x 20 = 188,4 = gerundet 188); er wiederholt sich fortlaufend. Wegen der unterschiedlichen Besetzung der Kammern sind die eingehenden Zivilsachen danach wie folgt zu verteilen:
2. Zivilkammer 18,05 % = 34 Sachen
3. Zivilkammer 15,39 % = 29 Sachen
4. Zivilkammer 14,33 % = 27 Sachen
6. Zivilkammer 25,16 % = 47 Sachen
7. Zivilkammer 18,58 % = 35 Sachen
10. Zivilkammer 8,49 % = 16 Sachen
100,00 % = 188 Sachen
Daraus ergibt sich, dass
die 2. Zivilkammer 13 Freikreuze (fortlaufend jede 4. Spalte beginnend mit der 1. Spalte sowie zusätzlich die 23. Spalte),
die 3. Zivilkammer 18 Freikreuze (fortlaufend jede 3. Spalte, beginnend mit der 1. Spalte sowie zusätzlich die 23. und 47. Spalte)
die 4. Zivilkammer 20 Freikreuze (fortlaufend jede 3. Spalte, beginnend mit der 3. Spalte sowie zusätzlich die 5., 10., 20., 25. und 30. Spalte)
die 6. Zivilkammer kein Freikreuz
die 7. Zivilkammer 12 Freikreuze (fortlaufend jede 4. Spalte, beginnend mit der 4. Spalte sowie zusätzlich die 47. Spalte)
die 10. Zivilkammer 31 Freikreuze (jede 2. Spalte, beginnend mit der 1. Spalte sowie zu-sätzlich die 4., 12., 20., 24., 28., 36., und 44. Spalte)
erhält.
3. Die zentrale Verteilerstelle führt über die Verteilung im Turnus gleichzeitig eine Kontrollliste, aus der die laufende Nummer im entsprechenden Turnus, das Datum der Zuteilung sowie das entsprechende Aktenzeichen der Zivilkammer hervorgehen.
a) Die turnusmäßige Zuteilung der einzelnen Sachen erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Verteilerstelle für erstinstanzliche Zivilsachen. Gleichzeitig eingehende Sachen werden in alphabetischer Reihenfolge verteilt. Maßgebend ist hierfür der Familienname des Beklagten, bei mehreren Beklagten der dem Alphabet nach erste Familienname bzw. bei gleichen Familiennamen der dem Alphabet erste Vorname; Adelsprädikate, Titel, Berufs-bezeichnungen und dergleichen bleiben außer Betracht.
Bei Gebietskörperschaften ist der Anfangsbuchstabe der Gebietsbezeichnung (z.B. Bundesrepublik Deutschland), bei Körperschaften des öffentlichen Rechts der Anfangsbuchstabe der vollständigen Bezeichnung (z.B. Sielverband Wilster), bei juristischen Personen, Firmen, Gesellschaften und Vereinen der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes, das den Gegenstand in substantivischer Art bezeichnet, Hilfsweise der Familienname des persönlich haftenden Gesellschafters maßgebend (z.B. Gemeinnütziger Itzehoer Kleintierzuchtverein; Itzehoer Nordbau- und Wohnungsvermittlungs- GmbH; Neue Metallbau KG; Erster Kremper Sportverein; Kommanditgesellschaft in Firma August Meier & Co. KG; Thuringia Versicherungs- AG). Bei mehreren Beklagten gilt die Regelung nach Absatz 1) entsprechend.
Wird nach § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. April 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 213) bzw. nach § 115 Abs. 1 Nr.1 des Versicherungsvertragsgeset-zes in der Fassung vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631) neben dem Versicherungsnehmer zugleich der Haftpflichtversicherer verklagt, so ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Versicherungsnehmers maßgebend.
b) Haben bei mehreren gleichzeitig eingehenden Zivilsachen die maßgeblichen Parteien dieselben Namen, so erfolgt die Verteilung nach der Reihenfolge der Tageskennziffern.
Bis 24.00 Uhr im Nachtbriefkasten des Landgerichts Itzehoe eingegangene Zivilsachen werden als an dem betreffenden Tage gleichzeitig eingegangen behandelt. Die nach 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gelangten Zivilsachen werden als an dem neu begonnenen Tag zuerst und gleichzeitig eingegangen behandelt.
c) Ist eine neue Sache nicht als solche behandelt worden und in den Geschäftsgang gelangt, so ist sie unverzüglich der Eingangsstelle zuzuleiten. Für die Feststellung der Reihenfolge der Eingänge ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Sache bei der Eingangsstelle eingeht.
d) Anträge auf Erlass eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung sowie Pro-zesskostenhilfegesuche, die zu Protokoll des Urkundsbeamten der Rechtsantragstelle des Landgerichts Itzehoe aufgenommen werden, gelten als zu dem Zeitpunkt eingegangen, zu dem sie zu der Eingangsstelle gelangen.
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II. Rückgabe im Turnus, Abgabe und Übernahme
1.Ist eine Sache im Turnus zugeteilt worden, hat sie aber nach Auffassung einer der betroffenen Kammern bzw. des/der betroffenen originären EinzelrichterIn einen Sachzusammenhang mit einer bei einer anderen Kammer bzw. des/der betroffenen originären EinzelrichterIn bereits anhängigen oder anhängig gewesenen Sache oder betrifft sie die Sonderzuständigkeit einer anderen Kammer bzw. des/der betroffenen originären EinzelrichterIn gem. Teil 3 A I, so kann die Sache über die Eingangsstelle an die Verteilungsstelle für erstinstanzliche Zivilsachen zurückgegeben werden, die sie der benannten anderen Kammer bzw. des/der betroffenen originären EinzelrichterIn unter erneuter Anrechnung auf den Turnus zuweist.
Sachzusammenhang in diesem Sinne besteht zwischen mehreren Streitigkeiten, wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen, wenn in getrennten Verfahren verschiedene Parteien Rechtsfolgen aus denselben oder im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen herleiten oder wenn die Ansprüche, die den Gegenstand der Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen. Diese Grundsätze dienen der Verwertung der in früheren Verfahren erworbenen Kenntnisse. Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar, so ist kein Sachzusammenhang im Sinne dieses Absatzes gegeben.
Die durch die Regelung gem. Teil 3 A I begründete Sonder- und originäre Kammerzuständigkeit geht einer durch Sachzusammenhang begründeten Zuständigkeit vor.
Sofern eine Streitsache nach den geltend gemachten Ansprüchen in die Sonderzuständigkeit verschiedener Kammern gem. Teil 3 A I fällt, ist diejenige Kammer zur Entscheidung berufen, in deren Zuständigkeit der Schwerpunkt des Begehrens fällt. Ist ein Schwerpunkt nicht feststellbar, ist für die Bestimmung der Zuständigkeit der Anspruch maßgeblich, der sich gegen den Erstbeklagten richtet.
2.Bestehen zwischen den nach Ziffer 1 betroffenen Kammern Meinungsverschiedenheiten über ihre Zuständigkeit, so entscheidet auf Antrag der betreffenden Kammer das Präsidium des Landgerichts, welcher der beiden Kammern die Sache zugeteilt wird. Wird dabei die Kammer bestimmt, der die Sache zuerst zugeteilt war, so wird dieser Vorgang wie eine Rückgabe durch die als zweite befasst gewesene Kammer und eine auf den Turnus anzurechnende neue Zuteilung an die zuerst befasst gewesene Kammer behandelt. Rückgabezeitpunkt ist der Eingang des Präsidiumsbeschlusses bei der Eingangsstelle.
3.Die Rückgabe einer erstinstanzlichen Zivilsache nach Ziffern 1 und 2 sowie die Vorlage bei Zuständigkeiten nach Teil 3 A I. (Sonder- und originäre Kammerzuständigkeiten) wird mit dem Zeitpunkt der Verfügung eines Termins zur mündlichen Verhandlung unzulässig. Mit der Unzulässigkeit der Rückgabe gilt die Kammer, bei der die Sache anhängig ist, unabhängig von den sonstigen Regelungen der Geschäftsverteilung als die zuständige Kammer.
Die zeitliche Beschränkung der Rückgabemöglichkeit gilt jedoch nicht, wenn eine erstinstanzliche Zivilsache von einer Kammer an eine andere Kammer abgegeben werden soll, um mit einer anderen Zivilsache, die bei dieser zweiten Kammer anhängig ist, gemäß § 147 ZPO verbunden zu werden. Auch in diesem Falle wird die Sache über die Eingangsstelle an die Verteilungsstelle für erstinstanzliche Zivilsachen zurückgegeben, die sie der benannten anderen Kammer, bei der die Verbindung erfolgen soll, unter Anrechnung auf den Turnus zuweist.
4.Im Falle der Rückgabe der Sache nach den Ziffern 1 - 3 wird die Kammer, die die Sache zurückgibt, beim nächsten Turnus doppelt berücksichtigt. Im Übrigen wird durch eine Rückgabe die Zuteilung aller anderen bis zur Rückgabe (Eingang bei der Eingangsstelle) verteilten Sachen nicht berührt. Ist ein eingehendes Schriftstück irrtümlich als neue eingehende erstinstanzliche Zivilsache behandelt und einer Kammer zugeteilt worden, so wird dieses Schriftstück an die Verteilungsstelle für erstinstanzliche Zivilsachen zurückgegeben. Die Verteilungsstelle leitet das Schriftstück an diejenige Kammer weiter, die mit dem Verfahren befasst ist, zu dem das Schriftstück tatsächlich eingereicht werden sollte. Die Kammer, die das Schriftstück zurückgibt, wird beim nächsten Turnus doppelt berücksichtigt. Im Übrigen wird auch durch eine solche Rückgabe die Zuteilung aller anderen bis zur Rückgabe verteilten Sachen nicht berührt.
5.Wird eine erstinstanzliche Sache durch eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen, ist die Kammer zuständig, die früher in der Sache entschieden hat. Das gilt auch für gemäß Aktenordnung ausgetragene Sachen; sie folgen gegebenenfalls nicht einem Kammerwechsel des seinerzeit erkennenden Richters. Das gleiche gilt, wenn eine Sache auf andere Weise (z.B. nach Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts über die Berufung gegen ein Teil-Urteil oder über die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss) erneut zum Landgericht gelangt. In beiden Fällen werden die Sachen von der bislang zuständigen Kammer weiterbearbeitet, ohne dass eine erneute Anrechnung auf den Turnus erfolgt.
Im Falle einer Verfahrensabtrennung nach § 145 ZPO gelangt das abgetrennte Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus in das richterliche Dezernat, in dem sich das Ursprungsverfahren befindet.
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III. Anträge im selbstständigen Beweisverfahren
Eingehende Anträge im selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen), mit denen nicht sogleich die Klageerhebung verbunden ist, werden entsprechend dem Eingang der erstinstanzlichen Zivilsachen in einem gleichen aber gesondert geführten Turnus verteilt. Sie begründen keinen Sachzusammenhang mit nachfolgend eingehenden Klagen gleichen oder umgekehrten Rubrums.
Für die Verteilung der OH-Sachen im Turnus gelten Ziffern I und II entsprechend.
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IV. Anträge nach § 156 KostO
Eingehende Anträge nach § 156 KostO, die nach § 38 Abs. 3 Aktenordnung wie Anträge im selbständigen Beweisverfahren zu behandeln sind, nehmen an dem gesondert geführten Turnus für OH-Sachen teil. Sie werden wegen der insoweit bestehenden alleinigen Zuständigkeit der 7. Zivilkammer unter Anrechnung auf den Turnus für OH-Sachen ausschließlich der 7. Zivilkammer zugeteilt.
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V. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in bereits anhängigen Zivilsachen des 1. Rechtszuges, die keine Handelssachen i.S.d. § 95 GVG sind, begründen regelmäßig einen Sachzusammenhang mit der bereits anhängigen Hauptsache gleichen Rubrums, so dass diese einstweiligen Verfügungen nach den unter I. festgelegten Grundsätzen der betroffenen Kammer unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt werden.
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C.
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I. Eingangsstelle (Wachtmeisterei)
1)In der Eingangsstelle für die neu eingehenden Zivilsachen (Wachtmeisterei) wird nur der/die von der Geschäftsleitung bestimmte Mitarbeiter/in oder deren Vertreter tätig.
2)Neu eingehende erstinstanzliche Zivilsachen - im folgenden Neueingänge -, die nicht in verschlossener Sendung einlaufen, werden ausschließlich in der Eingangsstelle entgegengenommen. Neueingänge, die sich in verschlossenen Sendungen befinden, werden nach Öffnen derselben umgehend der Eingangsstelle zugeleitet. Der Briefkasten des Landgerichts im Erdgeschoss des Gerichtsgebäudes neben den Anwaltsfächern wird während der Öffnungszeiten der Eingangsstelle täglich mehrfach geleert, letztmalig um 15.00 Uhr. Neueingänge, die bis 15.00 Uhr in diesen Briefkasten gelangen oder per Telefax eingehen, sind unverzüglich der Eingangsstelle zuzuleiten. Nach 15.00 Uhr in diesen Briefkasten gelangende Neueingänge werden so behandelt, als wären sie an dem betreffenden Tage nach 16.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gelangt.
In der Eingangsstelle wird auf den Neueingängen sofort ein Eingangsstempel angebracht und in oder unter ihm eine einzustempelnde oder einzutragende fortlaufende, jeden Tag mit 1 beginnende Kennziffer sowie die Uhrzeit etc. vermerkt. In allen Fällen fügt der in der Eingangsstelle tätige Mitarbeiter dem Stempelabdruck seine Unterschrift bei.
Die Nummerierung der Neueingänge erfolgt unabhängig von der Registratur oder Kenntnis des Registerstandes und ohne Durchsicht der Neueingänge, soweit sie nicht zur Feststellung, ob ein Neueingang vorliegt, erforderlich ist.
Gehen Neueingänge gleichzeitig ein (z.B. durch die Postlieferung am Vormittag, Eingänge im Nachtbriefkasten), wird auf jedem dieser Neueingänge in oder unter dem Eingangsstempel vermerkt, welche Neueingänge gleichzeitig eingegangen sind (z.B.: gleichzeitig mit Nr. 2, 3 und 5). Bis 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gelangte oder per Telefax nach 15.00 Uhr eingegangene Neueingänge sind als solche zu kennzeichnen. Sie werden am Ende des abgelaufenen Tages als gleichzeitig eingegangen behandelt. Nach 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gelangte oder nach 24.00 Uhr per Telefax eingegangene Neueingänge sind ebenfalls als solche zu kennzeichnen. Sie werden als an dem neu begonnenen Tag zuerst und gleichzeitig eingegangen behandelt.
Neueingänge, die Handelssachen im Sinne des § 95 GVG sind, leitet die Eingangsstelle unmittelbar der für die Kammern für Handelssachen zuständigen Serviceeinheit zu.
3)Wird der Eingangsstelle eine einer erstinstanzlichen Zivilkammer zugeteilte Sache zurückgegeben, so wird diese Sache wie ein Neueingang behandelt. Über dem zweiten (bzw. bei einer zweiten Rückgabe dritten) Eingangsstempel ist das Wort „Rücklauf„ zu vermerken. Wird der Eingangsstelle (Wachtmeisterei) eine in den Geschäftsgang gelangte neue Sache zugeleitet, die nicht als solche behandelt worden ist, gilt sie als nunmehr eingegangen. Sie erhält auch dann einen neuen Eingangsstempel, wenn sie bereits einen Eingangsstempel trägt.
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II. Verteilerstelle
1)Der bei dem Landgericht Itzehoe eingerichteten Verteilerstelle für erstinstanzliche Zivilsachen - im Folgenden: Verteilerstelle - werden die Neueingänge, die keine Handelssachen sind, sodann von der Eingangsstelle zwecks Verteilung zugeleitet.
2)In der Verteilerstelle wird nur der/die von der Geschäftsleitung bestimmte Mitarbeiter/in oder sein/ihr Vertreter tätig.
3)Die Neueingänge werden zunächst auf die Sonderzuständigkeiten gem. Teil 3 A I überprüft und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Turnusverteilung (Teil 3 A II.) an die entsprechende Kammer im Vorgriff auf ihre nächste Zuteilung verteilt.
4)Die übrigen Neueingänge werden darauf überprüft, ob gleichzeitige Eingänge vorliegen. Gleichzeitige Eingänge sind jeweils alphabetisch nach den Regeln in Teil 3 B I 2 zu ordnen. Sodann werden die Neueingänge in der durch die Tageskennziffer vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge und bei zeitgleichen Eingängen in der alphabetischen Reihenfolge gemäß der Turnusverteilung (Teil 3 A II.) an die erstinstanzlichen Zivilkammern verteilt.
5)Die Verteilerstelle prüft bei jedem Eingang, ob ein erstinstanzliches Verfahren oder selbständiges Beweisverfahren gleichen oder umgekehrten Rubrums vorliegt. Bejahendenfalls fügt sie der Akte einen entsprechenden Ausdruck bei.
6)Gelangt eine einer erstinstanzlichen Zivilkammer bereits zugeteilte Sache im Wege der Rückgabe erneut an die Verteilerstelle, so wird sie derjenigen erstinstanzlichen Zivilkammer erneut zugeteilt, die in der Abgabeverfügung des Vorsitzenden der zurückgebenden Kammer benannt ist. Fehlt in der Abgabeverfügung eine derartige Benennung einer anderen erstinstanzlichen Zivilkammer, so ist die Sache im Turnus zuzuteilen, sobald sie zur Zuteilung an der Reihe ist. Wenn eine Sache von einer erstinstanzlichen Zivilkammer an eine Kammer für Handelssachen verwiesen wird, findet eine Doppelberücksichtigung bei der verweisenden Kammer nicht statt.
7)Nach der (ersten oder geänderten) Zuteilungskennzeichnung gibt die Verteilungsstelle die Neueingänge an die Geschäftsstellen der erstinstanzlichen Zivilkammern weiter. Diese behandeln die Neueingänge in der üblichen Weise.
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Teil 4
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Verteilung der Sitzungstage in Strafsachen
Montag:
jeden Montag:
7. Kleine Strafkammer
jeden 1. bis 4. Montag:
5. Große Strafkammer
jeden 5. Montag im Monat:
6. Große Strafkammer
jeden 1.Montag in geraden Monaten:
11. Kleine Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer IV)
Dienstag:
jeden Dienstag:
1. Große Strafkammer;
3. Kleine Strafkammer
jeden 1. Dienstag in den geraden Monaten:
2. Kleine Jugendkammer
jeden 1.Dienstag in ungeraden Monaten:
10. Kleine Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer III)
Mittwoch:
2. Große Strafkammer
4. Kleine Strafkammer
Donnerstag:
3. Große Jugendkammer
3. Kleine Strafkammer
1. Große Jugendkammer
Freitag:
jeden 2. Freitag im Monat:
4. Kleine Strafkammer
jeden 1. und 3. Freitag im Monat:
4. Kleine Jugendkammer
jeden 4. Freitag im Monat:
7. Kleine Strafkammer
jeden 1. Freitag in geraden Monaten:
8. Große Strafkammer (Wirtschaftstrafkammer I)
jeden 1. Freitag in ungeraden Monaten:
9. Große Strafkammer (Wirtschaftstrafkammer II)
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Teil 5
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Inkrafttreten
Die Geschäftsverteilung in der vorstehenden Fassung tritt am 11.01.2012 in Kraft.
Itzehoe, 15.12.2011
Das Präsidium des Landgerichts
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Dr. Flor Wullweber Ahsbahs Engelmann
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Bärhold Emmermann Dr. Henneberg
Hinweis:
Aus technischen Gründen liegt die grafische Darstellung (Anlage zum Geschäftsverteilungsplan 2010: Turnus 209, Turnus 223, Turnus 215, Turnus 213, Turnus 221, Turnus 212, Turnus 200) der Turnusbögen ausschließlich in der Download-Datei des richterlichen Geschäftsverteilungsplans zur Verfügung.
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