Häufig gestellte Fragen
Rente für politische Haftopfer der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
Wer kann die monatliche besondere Zuwendung in Höhe von monatlich 250 Euro beantragen? Bei welcher Behörde muss der Antrag auf Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung gestellt werden? Ab wann kann ein Antrag gestellt werden?
SED-Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe von 250 Euro, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt sechs Monaten erlitten haben. Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden. Der Antrag braucht nur den Namen, Geburtsdatum und die Adresse enthalten und eine sehr kurze formlose Antragstellung.
In Schleswig-Holstein ist der Antrag zu richten an das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Außenstelle Kiel, Gartenstraße 7, 24103 Kiel.
Telefonische Auskünfte können Sie unter den Telefonnummern 0431 9827-2501 und 0431 9827-2505 erhalten.
Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Das Gesetz ist am 29. August 2007 in Kraft getreten.
Antragsteller, die bis Ende August einen formlosen Antrag gestellt haben und die dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, haben ab September einen Anspruch auf die Opferrente.
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Wann liegt eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage vor? Welches Einkommen wird berücksichtigt?
Einen Antrag auf die monatliche Opferrente können alle politisch Verfolgten des SED-Regimes stellen, wenn
- sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ord-nung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und
- sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Die Höhe der Opferrente ist vom monatlichen Einkommen des betroffenen Haftopfers abhängig. Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen (zum Beispiel entsprechende Beamtenpensionen) bleiben unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass in der Regel spätestens mit Erreichen des Rentenalters ein Anspruch auf die monatliche besondere Zuwendung besteht.
Zum Einkommen gehören jedoch alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, zum Beispiel Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nicht zum Einkommen gehören Einnahmen aus Sozialhilfeleistungen, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
Das persönliche Einkommen von Ehepartnern/-innen beziehungsweise Lebensgefährten/-innen der Haftopfer wird nicht angerechnet.
Die Einkommensgrenzen werden entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermittelt und errechnen sich aus dem Eckregelsatz nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Eckregelsätze werden jährlich jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres in Anlehnung an den aktuellen Rentenwert angepasst. Der aktuelle Eckregelsatz beträgt 347 Euro.
Als Einkommensgrenze ist festgelegt:
- bei alleinstehenden Berechtigten das Dreifache des Eckregelsatzes. Das ist derzeit ein Einkommen von 1.041 Euro
- bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten das Vierfache des Eckregelsatzes. Wenn bei diesem Personenkreis das monatliche Einkommen den Betrag von derzeit 1.388 Euro nicht übersteigt, wird monatlich die volle Opferrente in Höhe von 250 Euro gezahlt.
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Können von den zu berücksichtigenden Einkommen Werbungskosten oder sonstige Beträge abgezogen werden?
Von den zu berücksichtigenden Einkommen sind abzusetzen:
die hierfür entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Ar-beitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, geförderte Altersvorsorgebeträge, das Arbeitsförderungsgeld sowie die mit der Erzielung der Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben. Das Kindergeld ist in der Regel dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen. Nähere Einzelheiten zur Einkommensermittlung sollen noch festgelegt werden. Sie werden dann auf den Antragsformularen enthalten sein.
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Wird bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt?
Bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten ist die erhöhte Einkommensgrenze von derzeit 1.388 Euro maßgebend. Dabei bleibt das Einkom-men des Ehegatten beziehungsweise des Lebenspartners unberücksichtigt.
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Hat die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung Auswirkungen auf andere Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängig sind?
Die monatliche besondere Zuwendung bleibt bei der Gewährung anderer einkom-mensabhängiger Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt.
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Können die monatliche besondere Zuwendung auch Personen erhalten, die die maßgebende Einkommensgrenze geringfügig überschreiten?
Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkom-mensgrenze um nicht mehr als 250 Euro überschreitet, erhalten die Berechtigten die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
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Muss für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung ein bestimmtes Alter erreicht werden?
Für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung muss kein bestimmtes Alter erreicht werden.
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Besteht für die Antragstellung eine Frist?
Für die Beantragung der monatlichen besonderen Zuwendung besteht keine Frist. Der Antrag kann daher auch später bei Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen (zum Beispiel bei Erreichen des Rentenalters) gestellt werden. Die Zahlung der monatlichen Zuwendung erfolgt aber erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass in den Fällen, in denen bisher keine Strafrechtliche Rehabilitierung erfolgte, diese spätestens bis zum 31. Dezember 2011 beantragt wird. Dies kann entweder durch Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes oder eines Rehabilitierungsbeschlusses eines Gerichtes erfolgen. Bei einem möglichen gerichtlichen Rehabilitierungsverfahren muss dies beim zuständigen Landgericht in den neuen Bundesländern beantragt werden.
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Auf welche Dauer wird die monatliche besondere Zuwendung gewährt?
Die monatliche besondere Zuwendung wird auf Lebenszeit gewährt, wenn die Ein-kommensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Der Anspruch ist jedoch nicht übertrag-bar und nicht vererbbar (zum Beispiel auf Ehegatten oder Kinder).
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Bei welchen Behörden muss der Antrag auf Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung gestellt werden?
Legt die Berechtigte/der Berechtigte nur eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes vor, sind ausschließlich die für die Durchführung des Häft-lingshilfegesetzes zuständigen Stellen für die Gewährung der monatlichen besonde-ren Zuwendung zuständig.
Örtlich zuständig ist dann das Bundesland, in dem die Berechtigte/der Berechtigte ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In Schleswig-Holstein ist dann das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Außenstelle Kiel, Gartenstraße 7, 24103 Kiel zuständig.
weitere Zuständigkeiten:
Baden-Württemberg
Die Landkreise bzw. kreisfreien Städte als untere Eingliederungsbehörden. Nähere Auskünfte erteilt das Innenministerium Baden-Württemberg, Postfach 10244, 70020 Stuttgart
Bayern
Ausgleichsämter der Regierungen (der sieben Regierungsbezirke). Nähere Auskünfte erteilt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Postfach 400229, 80792 München
Berlin
Landesamt für Gesundheit und Soziales, Postfach 310929, 10639 Berlin
Brandenburg
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Landesvertriebenen- und Aussiedleramt, Lipezker Str. 45, Haus 5, 03048 Cottbus
Bremen
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales des Landes Bremen
Referat Zuwanderungsangelegenheiten und Integrationspolitik, Contrescarpe 72, 28195 Bremen
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Hamburg
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Vertriebenenamt Hamburg, Adolph-Schönfelder-Str. 5, 22083 Hamburg
Hessen
Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt
Regierungspräsidium Gießen, Postfach 10 08 51, 35338 Gießen
Regierungspräsidium Kassel, 34112 Kassel
Mecklenburg-Vorpommern
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin
Niedersachsen
Landkreise, kreisfreie Städte und die großen selbständigen Städte.
Nähere Auskünfte erteilt das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Postfach 221, 30002 Hannover
Nordrhein-Westfalen
Voraussichtlich die Bezirksregierungen und/oder die Kreise und kreisfreien Städte.
Nähere Auskunft erteilt das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und In-tegration des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
Rheinland-Pfalz
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, Postfach 13 20, 54203 Trier
Saarland
Stadtverband Saarbrücken und die Landkreise Saarlouis, Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarpfalz-Kreis und St. Wendel als örtliche Träger der Sozialhilfe
Sachsen
Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 7, 06114 Halle
Thüringen
Landesamt für Soziales und Familie, Abteilung 4, Postfach 10 01 41, 98490 Suhl
Wohnsitz im Ausland
Landesamt für Gesundheit und Soziales, Postfach 31 09 29, 10639 Berlin
Für Betroffene, die einen Rehabilitierungsbeschluss aus einem neuen Bundesland haben, ist die Justizverwaltung dieses (neuen Bundes-)Landes zuständig oder die von der jeweiligen Landesregierung bestimmte Behörde; dies sind in
Berlin
Landesamt für Gesundheit und Soziales, Postfach 31 09 29, 10639 Berlin
Brandenburg
Präsident des Landgerichts, in dessen Zuständigkeit die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist:
Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße ¾, 06046 Cottbus
Landgericht Frankfurt/Oder, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt/Oder
Landgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam
Mecklenburg-Vorpommern
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin
Sachsen
Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 7, 06114 Halle
Thüringen
Landesamt für Soziales und Familie
Abteilung Soziales, Betreuung und Rehabilitierung, Postfach 10 01 41, 98490 Suhl
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Können von einer SED-Haft Betroffene auch eine Leistung erhalten, wenn die Freiheitsentziehung keine sechs Monate dauerte?
Liegt die Haftzeit unter der für die Opferrente festgelegten Dauer von sechs Monaten und sind die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, können sie wie bisher Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge erhalten.
Die Anschrift der Stiftung lautet:
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, Wurzerstr. 106, 53175 Bonn.
Das Gleiche gilt – wenn Berechtigte bereits verstorben sind – für die Antragstellung durch die hinterbliebenen Ehegatten, Kinder und Eltern, soweit diese durch die Haft unmittelbar und erheblich mitbetroffen waren, auch über den Zeitraum von sechs Monaten Haftdauer hinaus.
Es ist jedoch zu beachten, dass Betroffene, die über den genannten Einkommensgrenzen liegen, auch keine Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge beantragen können.
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Wie erfolgt die Zahlung und Überprüfung der Anträge?
Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Bereits vorliegende Anträge werden dabei Frist wahrend berücksichtigt und den Antragstellern werden die formellen Antragsformulare zugesandt.
Nach dem Rücklauf der formellen Antragsformulare werden die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Sind diese erfüllt, erfolgt die Auszahlung der Opferrente rückwirkend ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Die Antragsteller sind gesetzlich dazu verpflichtet, Änderungen des Einkommens oder des Familienstandes oder andere Angaben, die für die Höhe der Opferrente von Bedeutung sind, der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Es wird darauf hingewiesen werden, dass bei falschen Angaben kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden kann. Das bedeutet, dass zu Unrecht erhaltene Beträge zurückgezahlt werden müssen.
Der Anspruch auf die Opferrente ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
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