Menschen mit Behinderung

Personenkreis und unsere Leistungen:

Wir stellen bei behinderten Menschen ihre gesundheitlichen Behinderungen nach dem Schwerbehindertenrecht fest.

Die Ursache spielt dabei keine Rolle. Entsprechend Auswirkung und Umfang wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt.

Ab einem GdB von mindestens 20 erteilen wir einen Feststellungsbescheid. Bei einem GdB zwischen 50 und 100 spricht man von einer Schwerbehinderung und man kann einen Ausweis erhalten.


Die von uns getroffenen Feststellungen über Behinderungen und gegebenenfalls ausgestellten Ausweise sind im übrigen Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, die andere Stellen als das LAsD gewähren zum Beispiel:

  • Zusatzurlaub
  • Steuerermäßigung
  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (auch für Begleitpersonen)
  • Parkerleichterungen für Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen.
  • Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, Telefongebührenermäßigung
  • verbilligte Eintrittspreise für diverse Veranstaltungen (Sport, Kultur usw.)
  • Preisermäßigung bzw. kostenlose Beförderung im Flugverkehr
  • Freibeträge beim Einkommen für den Bezug von Wohngeld
  • Gleichstellung als Schwerbehinderter (bei einem GdB von 30 oder 40)

und anderes mehr.

Wir nennen Ihnen die Stellen, bei denen Sie die für Sie in Betracht kommenden Nachteilsausgleiche beantragen können.

Kostenfreie Fahrt mit der Deutschen Bahn erweitert

Freie Fahrt für berechtigte Personen künftig bundesweit möglich

Schwerbehinderte Menschen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit halbseitigem orangefarbenen Flächenaufdruck und einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke sind, konnten bisher nur in einem begrenzten Bereich um den Wohnort kostenfrei mit Bus und Bahn fahren.

Alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn können seit dem 01.09.2011 bundesweit ohne zusätzlichen Fahrschein mit dem grün-orangen Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden. Züge des Nahverkehrs der Deutschen Bahn sind: Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE).
Auch außerhalb von Verkehrsverbünden ist die Beförderung nicht mehr auf den Umkreis von 50 km um den Wohnort beschränkt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt, die Situation, die durch diese unternehmerische Entscheidung ab dem 1. September 2011 hergestellt wird, gesetzgeberisch nachzuvollziehen. Das bedeutet konkret eine Streichung der 50-km-Beschränkung in § 147 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX. Diese Regelung soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten..

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