Häufig gestellte Fragen
1. Habe ich Anspruch auf Elterngeld?
Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die sich in den ersten 12 beziehungsweise 14 Lebensmonaten eines Kindes vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind.
Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich. Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes investieren.
Voraussetzung ist auch, dass die Eltern grundsätzlich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und mit dem Kind in einem Haushalt leben.
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2. Wie hoch ist mein Elterngeld?
Elterngeld ist eine familienpolitische Leistung und orientiert sich am vorherigen Nettoeinkommen. Die Elterngeldleistung beträgt prozentual mindestens 67% des entfallenden Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro für mindestens die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes.
Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1.000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate von 67% auf bis zu 100% angehoben. Für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate um ein 0,1% (bei einem zu berücksichtigenden Nettoeinkommen von 400 Euro steigt die Ersatzrate beispielsweise auf 97%, das Elterngeld beträgt in diesem Fall 388 Euro).
Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson 67% des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.
Familien mit mehreren Kindern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat.
Alle berechtigten Eltern erhalten einen Mindestbetrag von 300 Euro. Dieser wird für zwölf Lebensmonate des Kindes unabhängig davon gezahlt, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht, also auch für Hausfrauen und -männer, Studierende, Geringverdiener.
Das Elterngeld wird in Höhe des Mindestbetrags nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt. Es kann insoweit also zusätzlich auch zum ALG II bezogen werden, ohne dass sich der ALG II - Anspruch dadurch mindert.
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3. Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Elterngeld kann höchstens für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Sind zwei Eltern für die Betreuung des Kindes vorhanden, kann ein Elternteil für höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen, zwei Monate stehen dem anderen Elternteil des Kindes zu, wenn er seine Erwerbstätigkeit reduziert (Partnermonate als Bonus). Das Mutterschaftsgeld (gegebenenfalls einschließlich Arbeitgeberzuschuss) wird auf das Elterngeld für die Mutter angerechnet, da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen. Der Bezugszeitraum des Elterngelds verlängert sich also durch den Bezug der Mutterschaftsleistungen nicht. Das Elterngeld kann auf Antrag in halben Monatsbeträgen ausgezahlt und damit auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss besteht.
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4. Wo beantrage ich Elterngeld?
Zuständig für die Ausführung des Gesetzes ist das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, dessen Adressen Sie hier finden. Dort erhalten Sie auch die Antragsvordrucke und weitere Informationen. Die Antragsvordrucke können Sie etwa ab Ende Dezember 2006 auch hier herunterladen..
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5. Wann kann ich einen Antrag auf Elterngeld stellen?
Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes schriftlich gestellt werden. Eine solche Eile ist jedoch nicht erforderlich, denn Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung gewährt.
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