Wichtige Information über die Änderungen beim Elterngeld zum 1. Januar 2011

Zum 1. Januar 2011 treten einige Änderungen des Elterngeldes in Kraft, über die wir Sie informieren möchten. Die Grundstruktur des Elterngeldes bleibt erhalten. Und: Für die große Mehrheit der Elterngeldberechtigten ändert sich nichts.

Dennoch: Bitte lesen Sie diese Informationen aufmerksam und prüfen Sie, ob die Neuregelungen Sie betreffen und Sie deswegen Ihrer Elterngeldstelle bis zum 21. Januar 2011 eine Mitteilung machen müssen!

Nachfolgend erläutern wir Ihnen, in welchem Fall Sie Ihrer Elterngeldstelle eine Mitteilung geben müssen. Wir geben Ihnen ebenfalls Hinweise, wie mögliche finanzielle Nachteile bei anderen Leistungen vermieden werden können.

Die neuen Elterngeldregelungen werden ab dem 1. Januar 2011 bei allen Elterngeldberechtigten angewendet. Auch wenn Sie bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen, gelten die Neuregelungen für Sie. Möglicherweise können die Neuregelungen zur Kürzung oder zum Wegfall Ihres Elterngeldanspruches führen. Sofern Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten und Sie vor der Geburt Ihres Kindes Erwerbseinkommen hatten, können Sie Nachteile vermeiden, wenn Sie sich bis zum 31. Dezember 2010 mit Ihrer Elterngeldstelle in Verbindung setzen.

I. Für Elterngeldberechtigte mit Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt ihres Kindes:

Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes künftig schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Für Voreinkommen ab 1.240 Euro liegt die Ersatzrate künftig bei 65 Prozent.

Sofern Sie vor der Geburt Ihres Kindes ein maßgebliches Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro hatten, wird Ihre Elterngeldstelle Ihren Elterngeldanspruch für die Bezugsmonate ab dem Jahr 2011 neu festsetzen. Sie werden hierzu in Kürze eine Nachricht Ihrer Elterngeldstelle erhalten.

II. Für Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten:

1) Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei. Künftig wird das Elterngeld hier grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt. Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern.

Dazu haben Sie von Ihrem Leistungsträger (z.B. Arbeitsagentur, ARGE, JobCenter bzw. bei Kinderzuschlag die Familienkasse) bereits eine Nachricht erhalten oder Sie werden diese in Kürze erhalten.


2) Sonderregelung Elterngeldfreibetrag: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei:

a) Ihr Erwerbseinkommen vor der Geburt Ihres Kindes wurde durch die Elterngeldstelle bereits festgestellt und Sie erhalten auf dieser Grundlage Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich (ohne Geschwisterbonus bzw. Mehrlingszuschläge). In diesem Fall bleibt Ihr Elterngeld wie bisher in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei.

Für Sie ändert sich nichts. Ihr Leistungsträger wird den anrechnungsfreien Betrag von 300 Euro auf Grund Ihrer dort bereits vorliegenden Nachweise weiterhin berücksichtigen.


b) Sie hatten vor der Geburt Ihres Kindes ein Erwerbseinkommen von bis zu 300 Euro. Mit Ihrem Elterngeldantrag haben Sie dieses Einkommen eventuell nicht nachgewiesen oder es wurde von der Elterngeldstelle nicht abschließend berechnet. Sie erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro Elterngeld (gegebenenfalls erhöht um den Geschwisterbonus von 75 Euro bzw. erhöht um Mehrlingszuschläge von jeweils 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind). In diesem Fall benötigt Ihr Leistungsträger eine Information, ob bei Ihnen ein Elterngeldfreibetrag zu berücksichtigen ist.

Beispiel: Sie hatten im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 160 Euro im Monat (z.B. aus einem Mini-Job). Sie erhalten das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro. Durch den Elterngeldfreibetrag bleiben beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun 160 Euro des Elterngeldes anrechnungsfrei. Das Elterngeld wird bei diesen Leistungen nur in Höhe von 140 Euro angerechnet. Somit bleiben Ihnen 160 Euro Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zu der Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag.

Haben Sie von Ihrem Leistungsträger oder von Ihrer Elterngeldstelle noch keine Nachricht erhalten, wenden Sie sich bitte möglichst bis zum 31. Dezember 2010 an Ihre Elterngeldstelle, damit diese Ihr Einkommen vor der Geburt ermitteln und Ihren Elterngeldfreibetrag feststellen kann. Die Feststellung Ihres Elterngeldfreibetrages reichen Sie dann bei Ihrem Leistungsträger ein.


3) Verlängerte Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen: Bei dieser Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen war bisher ein Betrag von 150 Euro monatlich anrechnungsfrei. Nach der neuen Regelung werden ab 2011 sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge bei den Grundsicherungsleistungen vollständig als Einkommen berücksichtigt, wenn nicht aufgrund des Einkommens vor der Geburt ein Elterngeldfreibetrag zusteht.

Die Eltern, die von dieser Neuregelung betroffen sein könnten, sind bereits mit gesondertem Anschreiben vom 15./16.11.2010 informiert worden.
Nach einer zwischenzeitlich getroffenen Absprache zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist die Frist für den Widerruf der verlängerten Auszahlung des Elterngeldes bis zum 31.12.2010 verlängert worden. Falls der Widerruf bis zum Fristende bei der Elterngeldstelle eingeht, wird nunmehr auch das Elterngeld (bis zu dem genannten Betrag von 150 Euro) für den Lebensmonat des Kindes, der sich über die Jahreswende 2010/2011 erstreckt, von einer Anrechnung freigestellt. Bei Elterngeldbeziehern, die Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der sog. „Aufstockung“ erhalten, gelangt der Widerruf der verlängerten Elterngeldauszahlung u. U. nicht zu einem entsprechenden Anrechnungsvorteil. Diesem Personenkreis wird daher dringend empfohlen, sich vor einer Erklärung des Widerrufs vom SGB II-Leistungsträger beraten zu lassen.


III. Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften:

Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden künftig nicht mehr als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt, so dass es für diese Einkünfte bei der bisherigen Rechtslage bleibt.

Hatten Sie vor der Geburt Ihres Kindes oder haben Sie aktuell Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, müssen Sie dies bis zum 21. Januar 2011 Ihrer Elterngeldstelle mitteilen. Diese wird Ihren Elterngeldbescheid mit Wirkung für die Zukunft ändern.


IV. Für Elterngeldberechtigte, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen:

Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.

a) Haben Sie diese Einkommensgrenzen im letzten Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes nach Ihrem Steuerbescheid überschritten oder wissen Sie bereits ohne den Steuerbescheid, dass Sie die Grenzen überschreiten, müssen Sie dies bis zum 21. Januar 2011 Ihrer Elterngeldstelle mitteilen. Diese wird Ihren Elterngeldbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufheben.
b) Erscheint es auf Grund der Höhe Ihres Einkommens ernsthaft möglich, dass Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, liegt aber Ihr Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Ihres Kindes noch nicht vor, müssen Sie dies bis zum 21. Januar 2011 Ihrer Elterngeldstelle mitteilen. Diese wird Ihren Elterngeldbescheid dahingehend ändern, dass Ihr Elterngeld zunächst nur vorläufig bis zur Vorlage Ihres Steuerbescheides gezahlt wird. Geht dann aus diesem Steuerbescheid hervor, dass Ihr Einkommen über der Einkommensgrenze liegt, wird das bereits gezahlte Elterngeld zurückgefordert. Überschreitet Ihr Einkommen laut Steuerbescheid die Einkommensgrenze hingegen nicht, wird die Elterngeldstelle Ihren Anspruch auf das bereits gezahlte Elterngeld bestätigen.


Ihre Mitteilungspflichten

Den genannten Mitteilungspflichten müssen Sie bis zum 21. Januar 2011 nachkommen. Andernfalls kann Ihnen die Elterngeldstelle das Elterngeld nach § 66 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ohne weitere Ermittlung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

Unvollständige oder unwahre Angaben oder das Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen können strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. In Ihrem Elterngeldbescheid sind Sie über Ihre Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 SGB I belehrt worden. Sie müssen alle Tatsachen und Änderungen, die für das Elterngeld erheblich sind, unverzüglich und unaufgefordert mitteilen. Dies gilt nun auch im Hinblick auf die neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2011.


Wenn Sie noch Fragen haben

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Landesfamilienbüro, von dem Sie Ihr Elterngeld erhalten, bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe auch an Ihren Sozialleistungsträger oder bei Bezug von Kinderzuschlag an Ihre Familienkasse.

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