Häufig gestellte Fragen

Integrationsamt

1. Muss jeder Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen beschäftigen?

Nein, nur Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5 % dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wird diese Pflichtquote nicht erfüllt, muss pro unbesetztem Arbeitsplatz und Monat eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden, deren Höhe sich nach der Zahl der Arbeitsplätze und dem Erfüllungsgrad der Beschäftigungsquote richtet (vgl. im Einzelnen § 77 Abs. 2 SGB IX).

2. Gibt es ein vorgeschriebenes Verfahren für die Feststellung der Beschäftigungspflicht und Zahlung der Ausgleichsabgabe?

Ja, jeder Arbeitgeber ist verpflichtet eine Anzeige zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der zu zahlenden Ausgleichsabgabe an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden. Diese übersendet allen Arbeitgebern am Anfang eines jeden Jahres einen Vordruck der Anzeige, der vom Arbeitgeber sorgfältig auszufüllen und an die Agentur für Arbeit zurückzusenden ist. Der Vordruck

enthält alle notwendigen Schritte und einzuhaltenden Fristen. Werden diese nicht eingehalten, werden Säumniszuschläge fällig. Die vom Arbeitgeber errechnete Höhe der Ausgleichsabgabe ist unaufgefordert innerhalb der in der Anzeige enthaltenen Frist an das Integrationsamt zu zahlen.

3. Gibt es eine Möglichkeit die zu zahlende Ausgleichsabgabe zu verringern?

Ja, gemäß § 140 SGB IX durch die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen. Dann können 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnung abzüglich Materialienkosten) auf die Ausgleichabgabe angerechnet werden. Die Werkstätten sind verpflichtet, spezifizierte Rechnungen zu erstellen, aus denen sich der anzurechnende Betrag ergibt.

4. Sind schwerbehinderte Menschen unkündbar?

Arbeitnehmer mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 oder mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40, die den schwerbehinderten Menschen durch die Arbeitsagentur gleichgestellt wurden, haben einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser ist in §§ 85 bis 92 SGB IX geregelt und beinhaltet u. a., dass vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung bei dem zuständigen Integrationsamt beantragt werden muss. Eine vor der Erteilung der Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gütlich über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, ist eine Zustimmung nicht erforderlich. Das Kündigungsschutzverfahren ersetzt nicht das arbeitsgerichtliche Verfahren.

5. Welche Dienststelle ist für den Kündigungsschutz zuständig?

Der Antrag ist bei dem für den Sitz des Betriebes bzw. der Dienststelle, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird, örtlich zuständigen Integrationsamt zu stellen. Für die Definition der Begriffe Betrieb und Dienststelle verweist das Gesetz auf die Organisationsvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes. Bei privaten Arbeitgebern sind daher die §§1,3 und 4 Betriebsverfassungsgesetz maßgebend. In Schleswig-Holstein ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung auf die Fürsorgestellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen worden. Über den Widerspruch entscheidet der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt in Kiel..

6. Was muss bei einem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beachtet werden?

Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ist formlos zu stellen und muss eine genaue Schilderung des Sachverhaltes enthalten, aus dem hervorgeht, warum die Zustimmung begehrt wird. Ferner sind die Stellungnahmen des Betriebs-/ Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung dem Antrag beizufügen sowie Angaben zum Beschäftigungsverhältnis, der Tätigkeit und der Schwerbehindeung. Bei der zuständigen Fürsorgestelle kann auch ein Vordruck angefordert werden, aus dem sich die näheren Einzelheiten für die inhaltliche Gestaltung des Antrages ergeben.

7. Wie lange dauert das Kündigungsschutzverfahren?

Bei einer ordentlichen Kündigung soll die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages getroffen werden. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss das Integrationsamt bzw. die Fürsorgestelle innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrages an über den Antrag entscheiden. Schließt sich ein Widerspruchsverfahren an, richtet sich die weitere Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles.

8. Muss ein schwerbehinderter Mensch Überstunden, Schichtarbeit oder Mehrarbeit leisten?

Durch Überstunden, Schichtarbeit oder Mehrarbeit entstehen insbesondere für schwerbehinderte Beschäftigte besondere Belastungen. Überstunden sind in der Regel auch von schwerbehinderten Beschäftigten zu leisten. Auch von der Schichtarbeit sind schwerbehinderte Menschen nicht grundsätzlich befreit oder ausgeschlossen. Schwerbehinderte Beschäftigte sind jedoch auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit zu befreien.

9. Muss ein schwerbehinderter Mensch seine im Arbeitsleben erworbene Schwerbehinderung offenbaren?

Ist die Behinderung für die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung, ist der schwerbehinderte Mensch ohne Befragung durch den Arbeitgeber auskunftspflichtig. Die Art der Behinderung ist ansonsten nicht mitteilungspflichtig.

10. Dürfen schwerbehinderte Beschäftigte vom Arbeitgeber anders behandelt werden?

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.

11. Besteht die Verpflichtung, eine Integrationsvereinbarung abzuschließen?

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber sind verpflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Integrationsvereinbarung abzuschließen.

12. Welche Fördermöglichkeiten hat das Integrationsamt, um Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen zu sichern?

Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Leistungen an Arbeitgeber gewähren (vgl. §§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IX), insbesonderezur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen undfür außergewöhnliche Belastungen (wegen Minderleistung und/oder außerordentlichem Betreuungsaufwand), die mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen verbunden sind, vor allem wenn ohne diese Hilfe das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde.Ferner kann das Integrationsamt schwerbehinderten Arbeitnehmern Leistungen direkt gewähren (vgl. § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX), insbesondere

  • für technische Arbeitshilfen,
  • zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz,
  • zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten,
  • zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
  • zur Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz, zur Schaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung

(Für die beiden letzten Hilfen aber nur insoweit, als der/die schwerbehinderte Arbeitnehmer/in keinen Rehabilitationsträger (insbes. Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit hat).

Der Antrag ist formlos beim Integrationsamt zu stellen unter Darstellung des die Hilfe begründenden Sachverhaltes.

13. Gibt es Hilfen bei psychosozialen Problemen am Arbeitsplatz?

Bei Problemen am Arbeitsplatz wie

  • Gefühl der Überforderung,
  • erhebliche Konzentrationsprobleme,
  • Versagungsängste,
  • häufige Konflikte mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen,
  • Zuspitzung der Probleme mit der Drohung einer Versetzung oder Kündigung,
  • Ängste bei Wiederaufnahme der Arbeit nach längerer Erkrankung

wenden Sie sich an den Integrationsfachdienst, von denen es in jedem Arbeitsamtbezirk einen gibt. Die Anschriften sind erhältlich bei den Agenturen für Arbeit, den Fürsorgestellen und dem Integrationsamt.

14. Für welche Aufgaben sind die Integrationsfachdienste zuständig?

Die Integrationsfachdienste (IFD) werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Zu den Aufgaben der IFD gehören insbesondere (vgl. §110 Abs. 2 SGB IX):

  • die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Inte ressenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erarbeiten.
  • die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen zu unterstützen,
  • die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten,
  • geeignete Arbeitsplätze (§ 73) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,
  • die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,
  • die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,
  • mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten, eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen
  • als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären sowie
  • in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.

15. Welche Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung?

Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in dem Betrieb bzw. die Dienststelle, vertritt die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie fördert insbesondere Maßnahmen vor allem präventiver Art, die dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben im Betrieb bzw. der Dienststelle erleichtern, wacht darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen erlassenen Gesetze, Verordnungen, Vereinbarungen, etc. eingehalten werden und nimmt sich der Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Menschen an, um diese einer Klärung zuzuführen.

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